Lebensmittel sind, aber doch in beträchtlicher Menge verbraucht werden, wie alkoholhaltige Getränke, Zucker,
[* 2]
Tabak
[* 3] u. s. w.
Die Verbrauchssteuern werden teils als sog. innere
Steuern (s.
Accise) nach verschiedenen und zwar indirekten Methoden
(Besteuerung des Rohstoffs
oder der Fabrikationsgeräte, Überwachung der Fabrikation, Monopolisierung des Verkaufs u. s. w.),
teils durch
Erhebung eines Einfuhrzolls erhoben, der als reiner Finanzzoll (s. d.)
zu betrachten ist, wenn er nur das
Äquivalent einer gleichartigen innern
Besteuerung bildet.
Die Gemeinden erheben vielfach (s. Octroi), meistens in der Form einer Eingangsabgabe. Auch die
direkte
Besteuerung kommt vor bei Gegenständen des
Verbrauchs, wie Wagen, Wohnungen,
Pferden u. s. w. In
Deutschland
[* 4] sind Verbrauchssteuern oder
Verbrauchsabgaben namentlich die Fabrikatsteuern auf
Salz,
[* 5] auf Zucker und auf
Branntwein (daneben noch in beschränktem
Umfange
Material- und
Maischbottichsteuer), die Gewichtssteuer auf Rohtabak und die Materialsteuer auf
Bier, die sämtlich durch entsprechende
Eingangszölle ersetzt werden. (S. Getränkesteuer, Salzsteuer,
Tabaksbesteuerung,
Zuckersteuer,
Weinsteuer u. s. w.)
Konsumzucker, im weitern
Sinne Bezeichnung für alle diejenigen Handelszuckerarten,
die zum
Verbrauche als Versüßungsmittel geeignet sind, zum Unterschied von Rohzucker, der es nicht ist. Im engern, eigentlichen
Sinn versteht man jedoch darunter nur diejenigen Verbrauchszuckerarten, die weder Kandis noch wirklich raffinierte Zuckerarten
(Brotraffinade, Raffinadewürfel, gemahlene Raffinadebrote) sind. Solcher Verbrauchszucker wird ohne eigentliche
Raffineriearbeit in sehr verschiedener
Weise aus Rohzucker oder aus Rohzuckerfüllmasse dargestellt, und
es sind eine ganze Reihe von
Verfahren in Anwendung, um diesen gereinigten, zum
Verbrauche geeigneten Rohzucker auf wohlfeilerm
Wege als durch «Raffinieren zu erhalten. Am einfachsten kann man den Verbrauchszucker in
Gestalt von feinem oder gröberm Pulver oder Mehl
[* 6] (Farin,
Granulated,Melis), oder in unregelmäßigen,
kleinern oder größern
Stücken (Pilee, Stückezucker, Knoppern) herstellen; es ist möglich, auf diese
Weise eine weniger
reine, namentlich weniger saubere Ware bei reinem Aussehen und größerer Handlichkeit zu billigerm Preise in den
Handel zu
bringen. Durch letztern Umstand ist die teilweise große
Verbreitung dieser Gebrauchszuckerarten zu erklären.
Die
Darstellung geschieht in sehr mannigfacher
Weise.
Unter Benutzung von
Veränderungen an den Schleudern kann man aus reiner Rohzuckerfüllmasse weißes Produkt in verschiedener
Gestalt erhalten, indem man den am Rohzucker haftenden unreinen
Sirup durch Wasser oder
Dampf
[* 7] auflöst und entfernt. Das Produkt
der Melassenentzuckerung wird ausschließlich in diesen Formen in den
Handel gebracht, das zu billigem
Preise unter einem der oben angeführten
Namen verkauft wird. Durch Auflösen von Zucker in
Dünnsaft oder einer andern unreinen
Zuckerlösung kann man besonders geeignete Klärsel hierzu erhalten. Namentlich sind auch Nachprodukte der
Raffinerie geeignet.
Eine besondere Art Verbrauchszucker stellt der Würfelzucker dar. Es giebt davon sehr verschiedene
Arten. Die Würfel werden teils durch Zerschneiden aus Platten und
Stäben, teils durch
Pressen aus feuchtem Zuckermehl dargestellt
und so Erzeugnisse von niedrigerm Preise, aber sehr verschiedener Reinheit und Reinlichkeit, also auch von verschiedenem
wirklichem Wert erhalten.
Der aus völlig reinem Klärsel dargestellte (Raffinadewürfel) gehört zum raffinierten,
also nicht zu dem hier besprochenen Zucker.
Das
Reichsstrafgesetzbuch hat, ebenso wie andere neuere Gesetzgebungen, nach dem Vorgange des
Code pénal,
die Dreiteilung der strafbaren Handlungen mit Rücksicht auf die betreffenden Strafdrohungen eingeführt. Danach sind Verbrechen im
engern
Sinne die mit dem
Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohten schwersten
Delikte. (S.
Vergehen,
Übertretung.) Der Versuch ist immer strafbar, auf Verweis kann nie erkannt werden. Die erfolglose
Aufforderung
(s. d.), §. 49a, die
Drohung (s. d.), §. 241, und der
Landzwang (s. d.), §. 126, sind nur strafbar, wenn es sich um ein
Verbrechen handelt.
Die Frage, ob ein Delikt als Verbrechen anzusehen sei, ist zu entscheiden nach der höchsten zulässigen,
nicht nach der im Einzelfalle verwirkten
Strafe. Die Dreiteilung der strafbaren Handlungen ist für die Frage, von welchem
Gerichte zu entscheiden ist, von wesentlicher Bedeutung; über Verbrechen urteilen Schwurgerichte und in gewissen
Fällen (§. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
Strafkammern der Landgerichte (s. Gericht und Gerichtsstand).
Das geltende Österr.
Strafgesetz kennt diese Dreiteilung nicht; es versteht unter Verbrechen die schwersten mit
Tod oder Kerker zu
bestrafenden Delikte, den Gegensatz dazu bilden die
Vergehen und
Übertretungen, welche hauptsächlich mit
Arrest und Geldstrafe
bedroht sind. Der Vorentwurf einesSchweiz.
[* 8] Strafgesetzbuchcs von 1896 kennt nur eine Zweiteilung (Verbrechen und
Übertretungen). - Verbrechen im weitern
Sinne ist jede strafbare Handlung (Verbrechen und
Vergehen) im Gegensatze zu den einfachen Polizeiübertretungen,
unter welchen Zuwiderhandlungen gegen diejenigen Strafvorschriften verstanden werden, welche wesentlich präventive (polizeilich
vorbeugende) Zwecke verfolgen (s.
Übertretung).
Dem einfachen Verbrechen stellt man das ausgezeichnete oder qualifizierte Verbrechen, das
unter erschwerenden Umständen verübt und mit höherer
Strafe bedroht ist, und das privilegierte Verbrechen, dem eine mildere Beurteilung
zu teil wird, gegenüber. (S. auch die
Artikel Delikt, Dolus, Fahrlässigkeit,
Irrtum, Idealkonkurrenz, Realkonkurrenz,
Strafrecht,
Strafgesetzgebung,
Thatbestand, Versuch, Zurechnung.) -
Über Verbrechen und Verbrecher in anthropol. Hinsicht s.
Kriminalanthropologie.
derHölzer, ein Holzverband
[* 9] (s. d.), dient
zur Herstellung größerer Holzflächen.
Die
Verbindung der einzelnen
Bohlen und
Bretter erfolgt durch Spundung oder Federung,
wie beim Fußboden (s. d.).
Ein Sichwerfen der Holzflächen verhindert man durch aufgenagelte, eingeschobene
Leisten oder an die Hirnseiten des Holzes befestigte sog. Hirnleisten, während bei der
Konstruktion hölzerner
Thüren und
Thore schwächere Füllungen in den Falz
[* 10] stärkerer Rahmenhölzer eingreifen, was man als
gestemmte
Arbeit bezeichnet.
die unter
Entwicklung von Wärme
[* 11] und Licht,
[* 12] jedoch nicht immer mit
¶
mehr
eigentlicher Flamme
[* 14] stattfindende chem. Verbindung eines Körpers mit Sauerstoff (s. d.), wobei die Produkte dieser
Vereinigung teils gas- und dampfförmig entweichen, teils in Form eines festen Körpers zurückbleiben. Solche Körper, die
vorzüglich geeignet sind, sich dergestalt lebhaft mit Sauerstoff zu vereinigen, nennt man brennbar. Eine Anzahl davon, die
Brennmaterialien und Leuchtstoffe, benutzt man znr Heizung
[* 15] und Beleuchtung.
[* 16] Die elektrochem. Theorie hat den
Begriff der Verbrennung auf jede lebhafte Vereinigung elektrisch entgegengesetzter Stoffe zu erweitern gesucht; wirkliche Verbrennung mit Licht
und Wärme findet allerdings auch in andern, dem Sauerstoff ähnlichen Gasarten und Dämpfen, z. B. Chlorgas, Schwefeldämpfen,
Bromdämpfen u. s. w. statt. Im gewöhnlichen Leben versteht man unter
Verbrennung jede Zerstörung eines Körpers durch hohe Temperatur, wenn auch im chem. Sinne keine eigentliche Verbrennung eingetreten ist. (S.
auch Verbrennungstemperatur und Verbrennungswärme.) Über rauchfreie s. Feuerungsanlagen.
[* 17]
In der Medizin versteht man unter Verbrennung (Combustio) die krankhafte Veränderung, die ein Körperteil durch den Einfluß hoher
Temperaturen erfährt. Je nach der Intensität und Dauer der einwirkenden Hitze unterscheidet man verschiedene
Grade der Verbrennung. Bei dem ersten Grade ist die Haut
[* 18] nur stark gerötet, sehr schmerzhaft und leicht geschwollen; bei dem zweiten
Grade bilden sich auf der entzündeten Haut mehr oder minder zahlreiche, mit wässeriger gelblicher Flüssigkeit erfüllte
Blasen (Brandblasen), die entweder eintrocknen oder sich ablösen und die entblößte geschwürige Haut zum Vorschein treten
lassen; bei dem dritten Grade der Verbrennung endlich erscheint die verbrannte Körperstelle gänzlich zerstört und in einen schwärzlichen
harten Brandschorf verwandelt. In schweren Fällen kann es zu einer vollständigen Verkohlung der verbrannten Körperteile
kommen.
Sehr umfangreiche Verbrennung sind in der Regel lebensgefährlich; ist mehr als die Hälfte der Körperoberfläche
verbrannt, so erfolgt fast immer binnen wenigen Stunden der Tod, entweder infolge des Aufhörens der Hautrespiration oder der
Überhitzung des Blutes mit Zerstörung der (roten) Blutkörperchen,
[* 19] oder infolge der Erschütterung des Nervensystems und dadurch
bedingter Herzlähmung. Über die Behandlung Verbrannter s. Brandwunden. Über Selbstverbrennung s. d. -