Gesetz des reinen Verstandes ist, das aber nur in
Beziehung auf die Erscheinungen in Raum und Zeit von gültiger Anwendung
ist; in den Erscheinungen aber ist die
Thatsache der Veränderung unleugbar, nur in
Beziehung auf die Veränderung in den Erscheinungen also ist
ein Beharrliches für uns erkennbar.
Daß aber dieser ganze Gegensatz von Beharrung und Wechsel im
Reiche
der Erscheinungen verbleibt, wird klar, wenn man die Relativität aller uns möglichen Bestimmungen eines Beharrlichen sich
zum
Bewußtsein bringt. Eine absolut feste Bestimmung irgend eines Ortes im
Universum, mithin einer
Bewegung, ist nie zu erweisen,
nicht allein weil unsere
Beobachtung begrenzt ist, sondern weil die Grenzenlosigkeit aller Relationen
in Raum und Zeit eine absolute Bestimmung des Objekts der Erscheinung überhaupt ausschließt. Ebenso verhält es sich mit
jeder andern Bestimmung von Wechsel und Beharrung.
C32H49NO9, eine organische
Base, die sich neben einer andern
Base, dem Sabadillin
im Sabadillsamen (s. Sabadilla), findet. Es erscheint als weißes krystallinisches Pulver oder,
aus
Alkohol krystallisiert, in rhombischen Prismen von scharfem
Geschmack und höchst giftigen Eigenschaften. In geringster
Menge in die
Nase
[* 3] gebracht, erregt es das heftigste
Niesen. Bei 119° schmilzt es zu einer wachsähnlichen
Masse. Konzentrierte Salpetersäure löst es mit gelblichroter, Schwefelsäure
[* 4] mit karminroter, Salzsäure mit violetter
Farbe. Man unterscheidet drei in ihren Eigenschaften und
Verbindungen wesentlich abweichende Modifikationen des Veratrin: das krystallisierte
reine Veratrin oder
Cevadin, leichtlöslich in
Äther und
Alkohol, unlöslich in kochendem Wasser, das lösliche oder amorphe Veratrin, löslich
in kaltem Wasser, und das unlösliche amorphe Veratrin.
L., Pflanzengattung aus der Familie der Liliaceen (s. d.) mit 9
Arten in der nördl. gemäßigten Zone, krautartige
Gewächse mit dickem Rhizom
[* 5] und hohem reichblühendem
Stengel,
[* 6] die
Wurzelblätter sowie die am untern
Teile des
Stengels stehenden
sind breit und stark gefaltet, die in der Blütenregion vorhandenen schuppenartig. Die mit sechsteiliger
glocken- oder radförmiger
Blütenhülle, sechs
Staubgefäßen und einem dreifächerigen
Fruchtknoten versehenen
Blüten sind
kurz gestielt und haben eine rötliche oder grünlichgelbe
Farbe. In
Deutschland
[* 7] kommt nur die weiße Nieswurz oder
Germer (Veratrum albumL.) vor, und zwar auf hoch gelegenen Wiesen der
Alpen
[* 8] und des Riesengebirges. Der Wurzelstock ist unter
dem
Namen Rhizoma
Veratri oder Radix Hellebori albi offizinell und enthält ein starkes
Gift, das dem
Veratrin (s. d.) ähnliche
Jervin (s. d.). Der in Südeuropa vorkommende schwarze
Germer (Veratrum nigrumL.) mit dunkelroten
Blüten ist nicht selten Zierpflanze.
das absichtlicheAufgeben eines Gutes, das zu unserer rechtlichen
Verfügung steht
oder das wir glauben erlangen zu können. Es ist eine Veräußerung des
Besitzes (s. d.), wenn die Sache weggeworfen wird, zugleich des
Eigentums, wenn sich der Veräußerer dasselbe zuschreibt; des Eigentums, wenn der Eigentümer absichtlich unthätig bleibt,
damit ein anderer, welcher die dem Eigentümer gehörige Sache von einem Dritten in gutem
Glauben gekauft
hat, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt.
Gewöhnlich versteht man unter
Veräußerung die Übertragung eines
Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen
andern, einschließlich der Belastung durch
Bestellung eines Dinglichen
Rechts (s. d.), z. B.
Bestellung eines Pfandrechts oder
einer Dienstbarkeit an einer Sache, die uns gehört oder von der wir glauben, daß sie uns gehört. Die Veräußerung umfaßt
aber auch in diesem Falle nicht bloß den
Akt der
Übergabe (s. d.), der
Auflassung (s. d.), der Cession (s. d.)
des Forderungsrechts, mit welchen
Akten das veräußerte
Recht auf den andern übergeht, sondern zugleich
das diesen
Akten zu
Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft, z. B.
Kauf,
Tausch, Schenkung, also den
Titel (s. d.) für
den Erwerb des
Rechts.
Eine Veräußerung liegt dann nicht vor, wenn ein Erwerb abgelehnt, z. B. ein
Vermächtnis oder eine Erbschaft ausgeschlagen wird, in der
selbstverständlichen
Voraussetzung, daß der Erwerb nicht bereits, wenn auch ohne eine Handlung des Veräußerers,
gemacht war.
Das Privatrecht gestattet grundsätzlich jedem, das zu veräußern, was er glaubt veräußern zu können. Das Privatrecht
sichert dem Einzelnen den Genuß seiner
Güter, ohne daß er auf das Wohl und
Wehe der andern Rücksicht zu nehmen braucht.
Die freie Veräußerlichkeit seiner
Güter und der dadurch zu erhoffende
Vorteil knüpft den Einzelnen
wieder durch den güterrechtlichen Verkehr an die Allgemeinheit, und da derselbe Grundsatz nach dem
Recht aller
Völker gilt,
wird damit für das Mobiliarvermögen die Möglichkeit eines internationalen Verkehrs eröffnet.
Indessen haben politische, sociale und selbst rechtliche
Gründe der freien Veräußerlichkeit Grenzen
[* 9] gezogen. Von der
Person des Veräußerers ist eine gewisse wirtschaftliche Reife zu fordern; deshalb läßt das
Recht die Geschäftsfähigkeit
für Veräußerung und Verpflichtungen mit einem spätern
Alter beginnen als die Erwerbsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit).
Personen,
welche sich durch ihre Verschwendung unfähig zur selbständigen
Verwaltung ihres Vermögens gezeigt haben, kann diese
Geschäftsfähigkeit durch Entmündigung wieder entzogen werden.
Den Zahlungsunfähigen wird sie mit der Konkurseröffnung für die zur Konkursmasse gehörigen
Güter entzogen. Bezüglich
der für die Allgemeinheit gefährlichen Sachen, wie
Sprengstoffe,
Gifte u. s. w., ist der freie Verkehr eingeschränkt. Manche
Rechte sind überhaupt an die
Person ihres Inhabers gebunden.
Endlich können gesetzliche Veräußerungsverbote
(z. B. der Familienfideïkommisse), für den einzelnen Fall erlassene richterliche (z. B.
Arrest oder
einstweilige Verfügung) oder vertragliche oder testamentarische Bestimmungen Veräußerung ausschließen oder
beschränken. Die Wirkungen und ebenso die Tragweite der Veräußerungsverbote sind nicht durchgängig dieselben
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 135-137).