Merici (geb. 1170 zu Desenzano, gest. 1540 zu Brescia, 1807 von Pius VII. heilig gesprochen) stiftete 1535 eine solche Genossenschaft
unter dem Schutze der heil. Ursula (s. d.), die von Paul III. 1544 bestätigt wurde. Diese Genossenschaft hatte keine Gelübde
und keine strenge Organisation, erhielt aber eine solche namentlich durch den heil.
Carlo Borromeo. Sie verbreitete sich bald, namentlich in Italien und Frankreich, teilte sich aber mit der Zeit in etwa 20 Zweige,
von denen einige eine klösterliche Organisation, andere mehr den Charakter von Bruderschaften haben. Namentlich zwei Kongregationen
der erstern Art, die 1618 zu Bordeaux und die 1619 zu Dijon errichtete, grüudeten auch in Deutschland
und Österreich Klöster mit Mädchenschulen und Pensionaten. Das älteste ist das 1639 zu Köln errichtete. Die 18 Klöster
in Preußen wurden 1875 aufgehoben, sind aber seit 1888 wenigstens teilweise wieder hergestellt. -
Vgl. Sainte-Foi, Annales
de l'ordre de Sainte Ursule (2 Bde., Clermont 1858).
in der Logik die Verknüpfung zweier Begriffe unter dem Gesichtspunkt der Identität oder Nichtidentität. Subjekt
des ist derjenige Begriff, von dem geurteilt wird, Prädikat derjenige, welcher den Gesichtspunkt bestimmt, von dem aus geurteilt
wird. Aufechtbar ist an dieser traditionellen Auffassung des zwar, daß die in demselben in Beziehung gesetzten
Begriffe schon als gegebene angenommen werden und auch die Beziebung keine andere als die der begrifflichen Identität sein
soll; daraus würde folgen, daß ein niemals den Gewinn einer Erkenntnis, sondern nur den Ausspruch derjenigen, die man
schon besaß, bedeute, und doch betrachtet mau das als die Grundform des Erkennens.
Anf dem Gefühl dieses Mangeln beruhte Kants Unterscheidung des synthetischen vom analytischen, indem sie im synthetischen
die Beziebung zwischen den gegebenen Begriffen, die in letzter Linie allerdings Identität sein muß, nicht schon in und
mit den Begriffen selbst gegeben, sondern durch das erst geknüpft werden ließ, das analytische aber überhaupt nicht als
gleich ursprünglich mit dem synthetischen, sondern als von diesem erst abgeleitet ansah. Leicht lassen übrigens aus dieser
einfachen Grundform alle zusammengesetzten Formen des sich ableiten. So begreift sich der sog.
Qualitätsunterschied des d. h. der Unterschied des bejahenden und verneinenden eben darans,
daß das Grundgesetz aller Eynthesis das Gesetz der Einheit des Bewußtseins oder der Identität ist; Bejahung und Verneinung
sind nur andere Ausdrücke der Identität und Nichtidentität. A ist B heißt: A ist, unter irgend einem Gesichtspunkt, mit
B identisch;
A ist nicht B heißt: A ist von B verschieden.
Ebenso läßt der Unterschied der Quantität nach (zwischen dem
singulären, partikularen, besser pluralen, und universalen sich ableiten aus der notwendigen Beziehung der Einheit der Svnthesis
auf ein Mannigfaltiges, das in dieser Einheit aufgefasst wird. Weitere Unterschiede der sind die der
Relation (s. d.) und Modalität (s. d.).
Man spricht von übrigens nicht ausschließlich im Gebiete der Theorie, sondern auch im Gebiete des Wollens und des Schönheitsgefühls;
die bezüglichen heißen praktische und ästhetische, oder Geschmacksurteile; sie sind von den theoretischen dadurch deutlich
unterschieden,
daß sie nicht bloß über Sein und Nichtsein, Wahrheit und Falschheit eine Entscheidung
treffen, sondern, nach Maßgabe eigentümlicher Gesetze des Willens oder des Geschmacks, billigend oder mißbilligend Partei
nehmen. Auf diese Art die Werturteile, bezieht sich gewöhnlich der Ausdruck Beurteilung.
Über (Urtel) im Rechtswesen s. Entscheidung. Die teilen sich nach Deutscher und Österr. Civilprozeßordnung
in Endurteile und Zwischenurteile. Eine Unterart der erstern bilden die Teilurteile. (S. diese drei Artikel.) Endurteile wie
Zwischenurteile können kontradiktorische oder Versäumnisurteile (s. d.) sein.
Das civilprozessuale hat zu enthalten die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter (nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung), die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei
der Entscheidung mitgewirkt baben, den Thatbestand (s. d.), die Entscheidungsgründe und die Urteilsformel (Tenor), d. h. den
Rechtsspruch, welcher allein der Rechtskraft fähig ist und dieser Bedeutung entsprechend auch von Thatbestand und Gründen
äußerlich zu sondern ist. (S. auch Rechtskraft und Zwangsvollstreckung.)
In Strafsachen schließt die Hauptverhandlung mit der Erlassuug des Dasselbe kann nach §. 259 der Deutschen Strafprozeßordnung
nur auf Freisprechung (s. d.), Verurteilung (s. Strafurteil) oder Einstellung (s. d.) des Verfahrens lauten. Nach §. 259 der
Osterr. Strafprozeßordnung wird auch in den Fällen des fehlenden Strafantrags, des Rücktritts von der Anklage
oder des Mangels anderer Prozeßvoranssetzungen nicht auf Einstellung, sondern auf Freisprechung erkannt.
Das wird auf Grund der Hauptverhandlung in freier Würdigung des Beweisergebnisses gefunden. Gegenstand desselben ist die
in der Anklage bezeichnete That, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne daß das Gericht an die rechtlichen
Gesichtspunkte der Anklage gebunden ist. Das Gericht kann also z. B., wenn die Anklage in der dem Angeklagten zur Last gelegten
Handlung einen Diebstahl gefunden bat, in demselben Vorgange eine Unterschlagung finden und den Angeklagten wegen dieser bestrafen.
Wegen einer andern That kann das Gericht den Angeklagten nur mit dessen Zustimmung aburteilen; nach §. 263 der
Österr. Strafprozeßordnung bedarf es dieser Zustimmung nur dann, wenn der Angeklagte bei seiner Verurteilung wegen dieser
That unter ein strengeres Strafgesetz fällt, und muß bei verweigerter Zustimmung dem Ankläger die Verfolgung wegen der
hinzugekommenen That vorbehalten werden. Wie die abzufassen und zu begründen, darüber enthalten §. 266 der
Deutschen und §§. 260, 270 der Österr.
Strafprozeßordnung die nähern Anweisungen. Im Schwurgerichtsverfahren wird das in Anlehnung an den vorher besonders verlesenen
Spruch der Geschworenen abgefaßt. Das in Anwesenheit des Angeklagten erlassene wird wirksam mit der Verkündung (s. d.),
das in Abwesenheit erlassene mit der Zustellung (s. d.). Das
soll binnen 3 Tagen nach der Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht und nach der Deutschen Strafprozeßordnung von den
bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern, nach der Österreichischen von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben
werden. Wegen Rechtskraft und Vollstreckung der s. die Artikel Rechtstraft und Strafvollzug. Vgl. Deutsche