mehr
gegeben haben; die Pinguine sind in ihrer ganzen Organisation so abweichend von allen andern Vögeln, daß sie sicher eine eigene, und zwar die niedrigste, den Reptilien am nächsten stehende Familie bilden müssen.
gegeben haben; die Pinguine sind in ihrer ganzen Organisation so abweichend von allen andern Vögeln, daß sie sicher eine eigene, und zwar die niedrigste, den Reptilien am nächsten stehende Familie bilden müssen.
ein widernatürlicher geschwüriger Gang zwischen der Schleimhaut der Harnorgane und der äußern Haut oder den Wandungen einer Körperhöhle, durch den Urin abträufelt. Die innere Öffnung der befindet sich in den Nieren, den Harnleitern, der Harnblase (Blasenfistel) oder der Harnröhre, während die äußere am Damm, am Penis, im Mastdarm oder in der Scheide gelegen sein kann. Wird durch die Fistel die Harnblase mit dem Mastdarm in abnorme Verbindung gebracht, so spricht man von einer Mastdarmblasenfistel (s. d.); verläuft dagegen der fistulöse Kanal von der Harnblase nach der Scheide, so entsteht die Blasenscheidenfistel (Fistula vesicovaginalis), die fast immer die Folge schwerer und langdauernder Geburten ist. Die ist ein überaus lästiges Übel, das sich nur auf operativem Wege (Anlegen der blutigen Naht) beseitigen läßt.
soviel wie Harnsäure (s. d.) und Hippursäure (s. d.).
Gipfel der Dammagruppe in den Berner Alpen (s. Westalpen), erhebt sich als steiler, firngekrönter Felsstock 8 km westsüdwestlich von Altdorf zu 2932 m Höhe ü. d. M.
Division in Bengalen, s. Orissa.
(russ., «Ordner»), Name des Unteroffiziers bei den Kosaken in Rußland.
Staniza oder Urjupinó, Bezirksort im Choperschen Bezirk des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, links am Choper und an der Linie Alexikowo-Urjupinskaja Staniza der Eisenbahn Grjasi-Zaryzin, hat (1893) 10 116 E.; Post, Telegraph, 2 Kirchen, Filiale der Petersburger Kommerzbank, bedeutenden Jahr-, namentlich Viehmarkt (Pferde und Rinder).
Insel im Zuidersee, zur niederländ. Provinz Nordholland gehörig, 21 km östlich von Enkhuizen, hat auf 80 ha 2574 E., Fischerei, Hafen und Leuchtturm. Westlich von heißt das tiefe Fahrwasser Val van
alte Bezeichnung der krystallinischen Kalksteine der Archäischen Formationsgruppe (s. d.).
(Instrumentum), im weitern Sinne jeder körperliche, leblose Gegenstand, der Spuren menschlicher, auf Überlieferung einer rechtlich erheblichen Kunde berechneten Thätigkeit darbietet. Im engern Sinne sind derartige Schriftstücke, mögen sie durch Druck, Schreiben, Lithographie, Einritzen oder sonstwie hergestellt sein. im letztern Sinne sind teils solche, welche nur zum Beweise dienlich oder auch nur zum Zweck des Beweises hergestellt oder zugleich der Ausdruck der Erklärungen sind, durch welche ein Rechtsgeschäft zu stande gekommen ist (sog. Dispositionsurkunden), oder welche, wie die Inhaberpapiere (s. d.), zugleich Verkörperung eines Forderungsrechts sind. Die Deutsche Civilprozeßordnung unterscheidet für den Urkundenbeweis (s. d.) öffentliche und Privaturkunden. Als öffentliche bezeichnet sie diejenigen, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. einem Gerichtsvollzieher, einem Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Alle andern sind Privaturkunden. (S. auch Diplom.)
Beweiskraft kommt einer Urkunde (s. d.) nur dann zu, wenn sie echt und wenn sie unverfälscht ist. Eine nach Form und Inhalt öffentliche Urkunde hat die Vermutung der Echtheit für sich. Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner zu erklären. (S. Unterschrift.) Bestreitet er ihre Echtheit, so ist diese mit den gewöhnlichen Beweismitteln zu erweisen, wozu auch Schriftvergleichung benutzt werden kann, während der früher übliche sog. Dissessionseid (s. Dissession) abgeschafft ist. Inwieweit äußere Mängel (Durchstreichungen, Radierungen u. s. w.) die Beweiskraft einer Urkunde beeinträchtigen, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Die echte unverfälschte Urkunde beweist formell in jedem Falle, daß die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist. Öffentliche Urkunden begründen, wenn sie über eine vor einer Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, jedoch unter Vorbehalt des Gegenbeweises unrichtiger Beurkundung. Die Antretung des Beweises durch Urkunden erfolgt durch Vorlegung derselben, wenn sie im Besitz des Beweisführers sich befindet; andernfalls muß derselbe zunächst ihre Edition (s. d.) bewirken. Durch die Vorlegung wird die Urkunde gemeinschaftlich; der Beweisführer kann dann nur mit Zustimmung des Gegners auf die Urkunde verzichten. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 380 fg.; Österr. §§. 292 fg.) - Im Strafprozeß müssen nach der Deutschen Strafprozeßordnung als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung regelmäßig verlesen werden. (S. auch Beweis, Wiederaufnahme.)
eine in rechtswidriger Absicht erfolgende Fälschung einer Urkunde (Reichsstrafgesetzb. §§. 267-280), kann bestehen in einem Verfälschen oder fälschlich Anfertigen (auch auf den Namen einer gar nicht existierenden Person). Unterschrift ist nicht immer erforderlich. liegt z. B. auch vor, wenn fälschlich Oblaten kaufmännischer Firmen auf Geldrollen geklebt, oder wenn statt der Unterschrift Geschäftsstempel gebraucht werden; so kann auch die falsche Stempelung von Eisenbahnschienen sein. Dem Verfälschen u. s. w. muß hinzutreten ein Gebrauchmachen zum Zwecke der Täuschung; Herstellung der falschen Urkunde ohne Gebrauch ist keine vollendete vielleicht Versuch. Nicht notwendig zur Strafbarkeit der ist gewinnsüchtige Absicht des Fälschers; sie bildet nur einen straferhöhenden Umstand. Notwendig aber ist jedenfalls eine rechtswidrige Absicht, d. h. es muß die Absicht dahin gehen, einen bestehenden Rechtszustand zu verändern und insbesondere fremde Rechte zu beeinträchtigen. Der gleichzuachten ist der wissentliche Gebrauch einer von einem andern gefälschten oder verfälschten Urkunde, die Blankettfälschung und die intellektuellen (wenn jemand vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht, oder in anderer Weise, oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft, oder von einer andern Person abgegeben oder geschehen sind; hierher gehören falsche Angaben zu Grund- und Hypothekenbüchern, Handels-, Standesamtsregistern und der Fall, wenn eine amtliche Urkundsperson
falsche Beurkundungen oder falsche Eintragungen vornimmt: §. 348). Die Strafe der ist regelmäßig Gefängnis bis zu 5 Jahren. Wenn die begangen wird in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder andern Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthaus bis zu 5 Jahren und nach Ermessen Geldstrafe bis 3000 M. bei Fälschung von Privaturkunden, bei Fälschung von öffentlichen Urkunden aber die doppelte Strafe ein, überall vorbehaltlich der Annahme mildernder Umstände. Die Strafe der intellektuellen ist: für die einfache Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 M., für die qualifizierte (gewinnsüchtige u. s. w.) Zuchthaus bis zu 10 Jahren und nach Ermessen Geld bis zu 6000 M. (hier ist das Schwurgericht zuständig, sonst immer Strafkammer); für den Fall des § 348 ist die Strafe Gefängnis nicht unter 1 Monat (Strafkammer), und bei gewinnsüchtiger oder Schadensabsicht Zuchthaus bis 10 Jahre und Geld bis 3000 M. (Schwurgericht). Der ähnliche Strafthaten sind: 1) Urkundenvernichtung (s. d.). 2) Fälschung, Verfälschung oder wissentlicher Gebrauch von falschen oder gefälschten Stempel-, Post- oder Telegraphenwertzeichen (§. 275, Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; Strafkammer). 3) Wissentliche Wiederverwendung schon verwendeter Stempelpapiere, -Marken, -Blankette, -Abdrücke, Post- oder Telegraphenwertzeichen (auch Entfernung des Entwertungszeichens). Strafe nach §. 276 in Verbindung mit Novelle vom 13. Mai 1891: Geldstrafe bis zu 600 M. (Strafkammer). 4) Wissentliches Feilhalten oder Veräußern der unter 3 bezeichneten Gegenstände. Strafe nach §. 364 und der citierten Novelle: Geldstrafe bis zu 150 M. (Schöffengericht). 5) Unbefugte Anfertigung oder Verabfolgung von Formen zur Anfertigung solcher Gegenstände oder unbefugter Druck derselben. Strafe nach §. 360, Nr. 4 und 5 und der citierten Novelle: Geldstrafe bis 150 M. (Schöffengericht). 6) Fälschen, Verfälschen, Wiederverwenden, Veräußern oder Feilhalten entwerteter Versicherungsmarken nach §. 154 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, vorbehaltlich der Feststellung mildernder Umstände in gewissen Fällen, und Einziehung (Strafkammer). Unbefugte Herstellung von Formen für solche Marken, deren Druck und unbefugte Verabfolgung von Formen und Druck wird mit Geld bis 150 M. und Einziehung bestraft (Schöffengericht). 7) Unbefugte Ausstellung von Gesundheitszeugnissen auf den Namen einer approbierten Medizinalperson und Gebrauchmachen zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften, ebenso auch Verfälschung echter Zeugnisse (§. 277, Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre; Strafkammer). 8) Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses zum Zwecke des Gebrauches bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft, ebenso wie der Gebrauch eines solchen Zeugnisses (§. 278, 279, Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren oder [bei bloßem Gebrauche] Gefängnis bis zu 1 Jahre; Strafkammer). 9) Fälschung telegr. Depeschen durch eine bei einer Telegraphenanstalt angestellte Person (§. 355, Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; Strafkammer). 10) Fälschung oder Verfälschung von Pässen, Militärabschieden, Wanderbüchern, sonstigen Legitimationspapieren (Dienstbüchern u. s. w.) in der Absicht, mittels derselben zum Zwecke seines bessern Fortkommens oder des bessern Fortkommens eines andern zu täuschen. Strafe: Haft oder Geld bis 150 M. (Schöffengericht). Gleiche Strafe trifft den, welcher von einem solchen gefälschten Papier Gebrauch macht, oder wer von einem echten, für einen andern ausgestellten solchen Papier für sich Gebrauch macht, oder nur dasselbe zu diesem Zwecke einem andern überläßt. 11) Fälschung eines amtlichen Warenverschlusses als Mittel zur Ausübung einer Konterbande oder Defraudation (Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §. 159. Strafe: wie für Fälschung öffentlicher Urkunden und Zollvergehensstrafe; Strafkammer). Das Österr. Strafgesetz behandelt die als eine Art des Betruges und straft mit Kerker von 6 Monaten bis 5 Jahren (Gerichtshof erster Instanz), in schweren Fällen mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren (§§. 199d, 201a, 202, 203; Geschworenengericht). - Vgl. Lenz, Die Fälschungsverbrechen, Bd. 1: Die (Stuttg. 1897).