Werkes. Die mechan. Nachbildung eines photogr. Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ist verboten. Die rechtmäßige
photogr. oder sonstige mechan. Abbildung der Originalaufnahme findet einen Schutz gegen Nachbildung
nur, wenn sie selbst oder der Karton den Namen oder die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers und
deren Wohnort sowie das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen
ist. In Österreich ist hinsichtlich der Photographieporträte nicht bloß bestimmt, daß hier das bei Bestellung gegen Entgelt
dem Besteller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen die Ausübung des an die Zustimmung der dargestellten Person oder
ihrer Erben gebunden sei (ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke).
Der Schutz des wird nach deutschem, österr. und schweiz. Gesetz während der Lebenszeit
des Urhebers und noch 30 Jahre nach dessen Tode gewährt (bei anonymen, pseudonymen Werken, deren Urheber seinem wahren Namen
nach auch nicht nachträglich zur Eintragsrolle [s. d.] angemeldet
ist, und den Werken, an denen Akademien, jurist. Personen u. s. w. das zusteht, 30 Jahre nach dem Erscheinen), bei Photographien
aber nur 5 (in Österreich 10) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom Ungarn,
Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre.
In England und Holland beträgt die Schutzfrist 42 und 50 Jahre seit Erscheinen und wird im Falle längerer Lebensdauer verlängert;
ähnlich in Amerika. In Italien besteht eine erste Schutzfrist für 40 Jahre oder die längerer Lebenszeit, und dann eine zweite
von 40 Jahren, während welcher Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber.
Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung;
bei der unerlaubten Aufführung ist der Schadenersatz besonders geregelt (s. Tantième).
Die Gesetzgebung über das hat mancherlei Kritik erfahren. Aus deutschen Schriftstellerkreisen ist unter
anderm der Anspruch auf eine Reform nach der Richtung erhoben, daß ein zeitlich gänzlich unbeschränktes, vererbliches anerkannt
und die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk verboten werde.
Es besteht ein deutscher und ein österr. Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die 12. und in
Berlin eine Gewerbeschutzkonferenz hielten.
Litteratur. Kohler, Das Autorrecht (Jena 1880);
ders., Das litterar. und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh.
1892);
Daude, Lehrbuch des (Stuttg. 1888);
Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle 1889);
Gesetze
über das im In- und Ausland (Lpz. 1890 - 91);
Schuster, Das der Tonkunst (Münch. 1891);
Osterrieth, Altes
und Neues zur Lehre vom (Lpz. 1892);
ders., Reform des (Berl. 1893);
ders., Geschichte des in England (Lpz. 1895);
Scheele,
Das deutsche u. s. w. (ebd. 1892);
Ulmann, Über das an Briefen (Erlangen 1893);
Schrank, Der Schutz des
an Photographien (Halle 1893);
Allfeld, Die Reichsgesetze über das (Münch. 1893);
Voigtländer, Verlagsrecht an Schriftwerken
u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893);
Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895);
van Calker, Die Delikte gegen
das nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894);
Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz.
1895);
ferner Schuster, Artikel Urheberrecht im «Österr. Staatswörterbuch» (Bd.
2, Wien 1897);
Scrutton, The law of copyright (3. Aufl., Lond. 1896);
Lyon-Caene und Delalan, Lois sur la propriété littéraire
et artistique (2 Bde., Par. 1889 - 90);
Couhin, Propriété industrielle artistique et littéraire (Bd.
1, ebd. 1894);
«Gewerblicher Schutz und betitelt sich die Zeitschrift
des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums, hg. von Osterrieth, 1896 fg.
Seit 1888 erscheint seitens der Berner
Konvention eine Zeitschrift «Le droit d' auteur».
in der histor. Rangordnung der 4., dem Flächeninhalt nach der 11. und der Einwohnerzahl
nach der 22. Kanton der Schweiz, grenzt im N. an den Vierwaldstätter See und den Kanton Schwyz,
im NO. an Glarus,
im O. an Graubünden,
im S. an Tessin,
im W. an Wallis,
Bern
und
Unterwalden und hat eine Fläche von 1076 qkm.
Oberflächengestaltung. Die schmale Thalsohle der Reuß, welche mit ihren Zuflüssen den Kanton bewässert,
wird auf drei Seiten von hohen felsigen und vergletscherten Gebirgen umschlossen und öffnet sich im N. gegen den Urner See,
den südlichsten Arm des Vierwaldstätter Sees. Im W. des Kantons ragen die Fels- und Eisriesen der Urner und Unterwaldner Alpen
(s. Westalpen) empor, den südl. Grenzwall bildet
der Sankt Gotthard (s. d.), den Osten umschließen die Glarner Alpen.
Das Hauptthal zerfällt in die beiden durch die wilde Schlucht der Schöllenen miteinander verbundenen Stufen Urseren und Die
zahlreichen Seitenthäler sind hochromantisch und eng, zum Teil reich an großartigen Landschaftsbildern; die wichtigsten
sind das Göschenen- und das Maienthal links, das Maderaner und das Schächenthal rechts. Das Klima ist
nach der Lage sehr verschieden. In Andermatt (1448 m) ist das Jahresmittel +3° C., in Altdorf (478 m) 9,50. Der Boden ist, soweit
benutzbar, ergiebig. Im untern Thale und am See wachsen Nuß- und Kastanienbäume, das hochgelegene Urserenthal
ist fast baumlos.
Bevölkerung. Der Kanton hatte 1880: 23694, 1888: 17249 (8351 männl., 8898 weibl.) E., d. i. 16 auf 1 qkm und eine Abnahme
(1880 - 88) von 3,87 Proz., darunter 365 Evangelische;
ferner 2599 bewohnte Häuser mit 3655 Haushaltungen in 20 Gemeinden.
Im Kanton geboren sind 15458, in der übrigen Eidgenossenschaft 1426, im Auslande 365;
Bürger ihrer Wohngemeinde
sind 12596, einer andern Gemeinde des Kantons 2408, eines andern Kantons 1712, Ausländer 533. Der Muttersprache nach sind 17027 Deutsche
und 184 Italiener.
Die Zahl der Geburten (mit Totgeburten) betrug 1894: 557, der Eheschließungen 123, der Sterbefälle 346.
Erwerbszweige. Von der Fläche sind 477,7 qkm, d. i. 44,40 Proz., produktives Land: 64,4 Waldungen und
413,3 Acker-, Garten-, Wiesen- und Weideland. Von dem unproduktiven Lande sind 114,8 qkm Gletscher, 20,2 Seen, 3,5 Flüsse und
Bäche, 1,7 Schienen- und Straßenwege und 457,3 Felsen und Schutthalden. Haupterwerbsquellen sind Alpenwirtschaft und
Landbau. Nach der Viehzählung von 1896 hat der Kanton 222 Pferde, 12019 Stück Rindvieh, 2924 Schweine, 8600 Schafe, 9721 Ziegen
und 1201 Bienenstöcke. Das Urserenthal liefert vorzüglichen Käse. Von nutzbaren Gesteinen kommen Granit,
mehr
Gneis und Kalkstein vor. Die Gebirge sind reich an Bergkrystall, Fluß- und Feldspat, Strahlstein, Asbest, Granat, Turmalin, Eisenrosen
u. s. w. Die Industrie (Dynamitfabrikation, Parketterie) ernährt nur 14, der Handel 7 Proz. der Bevölkerung; wichtig ist der
Fremdenverkehr des St. Gotthard und der Kurorte Seelisberg oberhalb des Grütli, Maderanerthal, Unterschächen, Wassen, Göschenen,
Andermatt u. s. w. Hauptverkehrslinien sind die St. Gotthardbahn, die Dampferlinie des Vierwaldstätter Sees, die Oberalp-,
die Furla- und die Klausenstraße.
Verfassung und Verwaltung. Die Verfassung ist rein demokratisch; die Landesgemeinde entscheidet über Gesetze u. dgl. und wählt
den Landammann. Der Landrat, je ein Mitglied auf 400 E. in den Gemeinden gewählt, ist vorberatende, der
Regierungsrat von 7 Mitgliedern vollziehende Behörde. Strafrechtliche Fälle werden von dem Kriminalgericht erledigt, höchste
Instanz ist das Obergericht. Hauptort ist Altdorf (s. d.). In kirchlicher Hinsicht gehört der Kanton, der noch drei
Klöster zählt, zum Bistum Chur. Außer den Primärschulen besteht eine Kantonsschule zu Altdorf. In militär. Beziehung
gehört der Kanton zur Gottharddivision. Das Wappen ist ein schwarzer Stierkopf (Ur) im goldenen Felde.
Geschichte. Im 7. und 8. Jahrh. von Alamannen besetzt, kam das Land seit Stiftung der Fraumünsterabtei Zürich
durch Ludwig den Deutschen 853 an
dieses Stift und genoß Immunität. Mit Zürich
zusammen wurde es Reichsvogtei, später (1098) unter der Gewalt
der Zähringer. Nach deren Aussterben erlangte es 1231 von König Heinrich (VII.) Reichsunmittelbarkeit und nahm sowohl 1291 wie 1315 an der
Gründung der Eidgenossenschaft hervorragenden Anteil. Der Einführung der Reformation widersetzte es sich entschieden und
teilte von da an die Schicksale der Eidgenossenschaft (s. Schweiz) bis zu deren Umsturz durch die franz.
Invasion 1798. Durch die helvet.
Einheitsverfassung ward es dem neuen Kanton Waldstätten zugewiesen. !799 war es der Schauplatz heißer Kämpfe zwischen
Franzosen, Russen und Österreichern. Die Mediationsakte von 1803 setzte wieder in die Rechte eines selbständigen Kantons ein.
Seither bildet mit der übrigen Urschweiz den Kern der konservativ-ultramontanen Partei der deutschen
Schweiz und nahm 1832 am Sarner Bunde, 1845 am Sonderbunde teil. Die Bundesverfassung von 1848 nahm es nur mit Widerstreben
an und verwarf deren Revision sowohl 1872 wie 1874 mit bedeutender Majorität; jedoch brachte der Bau der Gotthardbahn 1872-82,
der viele Fremde ins Land führte, einen frischern Zug
in die patriarchalischen Zustände, der 1879, 1881 und 1886 zu
partiellen Verfassungsrevisionen führte. 1888 fand eine Verfassungsänderung statt, wodurch die alte Sonderstellung des
Bezirks Urseren in Hinsicht auf Verwaltung aufgehoben wurde. -
Vgl. F. V. Schmid, Allgemeine Geschichte des Freistaates (2 Tle.,
Zug
1788-9O);