Taf. IV,
[* 1]
Fig. 21 a - e) mit ihren Ergebnissen nur noch als ein willkommenes
Hilfsmittel der histor. Forschung betrachtet werden können.
Auch außerhalb Europas macht die Fortschritte. Die
Ausgrabungen Schliemanns in der
Troas und in
Griechenland,
[* 2] Ohnefalsch-Richters
und anderer in Cypern
[* 3] haben bereits Klarheit über die Wege gebracht, auf denen die alte Kultur
Vorderasiens
sich nach Europa
[* 4] verbreitet hat. Von nicht geringerer Wichtigkeit verspricht die Untersuchung der südsibir. Fundstätten
zu werden. In
Ägypten
[* 5] hat
Flinders Petrie die Reste einer
Bevölkerung
[* 6] nachgewiesen, die vor dem Entstehen einer höhern Kultur
das Nilthal bewohnte; eine eigenartige Bronzekultur hat ihren Ausgangspunkt in
Vorderindien und ist nach
dem
Ostindischen Archipel vorgedrungen. Ganz besondere Ergebnisse aber sind zu hoffen, wenn es einmal gelungen sein wird,
die ostasiat.
Länder in
Bezug auf urgeschichtliche Reste zu durchforschen.
Sehr erfolgreich ist die prähistor. Forschung in Nordamerika,
[* 7] und auch hier ist es bereits gelungen, Geschichte und in
Verbindung zu bringen. (S.
Amerikanische Altertümer.)
Caspari, Die der Menschheit (2. Aufl., 2 Bde.,
ebd. 1877);
Joly, Der
Menschvor der Zeit der Metalle (ebd. 1880);
Marquis de Nadaillac, Les premiers hommes
et les temps préhistoriques (2 Bde., Par.
1881) und L' Amérique préhistorique (ebd. 1883; beide Werke in eins verarbeitet von Schlösser und
Seler als: Die ersten
Menschen und die prähistor.
Zeiten. Mit besonderer Berücksichtigung der Urbewohner
Amerikas, Stuttg. 1884);
Steinh., Pflanzengattung aus der Familie der Liliaceen (s. d.)
mit gegen 24
Arten im südl. Europa, in den Mittelmeerländern, in
Ostindien
[* 16] und im tropischen
Afrika,
[* 17]
Zwiebelgewächse mit schmallinealen
oder breiten bandförmigen
Blättern.
Die zahlreichen meist kleinen und weißlich gefärbten
Blüten sind zu einer langen
Traube
vereinigt. Die wichtigste
Art ist die an den sandigen
Küsten des Mittelländischen und Atlantischen
Meers
wachsende gemeine oder echte Meerzwiebel oder
Squille Scilla St., Scilla maritimaL., s.
Tafel:
Liliifloren,
[* 18] Fig. 5), deren etwa 1 m
hoher, stielrunder Schaft mit seiner reichen
Traube weißlicher
Blüten im Herbst sich nach dem Vertrocknen der im
Frühjahr
hervorgesprossenen
Blätter entwickelt, letztere werden bis 30 cm lang und bis 8 cm breit.
Die
Zwiebel ist schuppig, sehr groß, bis zur
Größe eines Kinderkopfs anwachsend und bis zu 2 kg schwer; ihre bitter und
scharf schmeckenden
Schuppen
(Niederblätter) sind getrocknet als ein die Sekretionen, besonders der
Nieren, beförderndes Heilmittel
gebräuchlich. In der
Pharmacie sind folgende Präparate gebräuchlich:
Acetum Scillae (Meerzwiebelessig,
s. d.),
Bulbus Scillae (Meerzwiebel), Extractum Scillae (Meerzwiebelextrakt), Oxymel Scillae (Meerzwiebelhonig, s. d.)
und
Tinctura Scillae (Meerzwiebeltinktur). In größerer Gabe und im frischen Zustande wirkt die Meerzwiebel wie scharfe
Gifte.
die untere
Abteilung der
Archäischen Formationsgruppe (s. d.), die untersten und ältesten uns bekannten
krystallinischen Gesteine
[* 19] von sedimentärem Aussehen. Die herrschenden Gesteine sind
Abarten von Gneis,
denen Hornblendeschiefer, Kalksteine,
Serpentine und andere krystallinische
Schiefer eingelagert sind; auch Granite erscheinen
oft in Lagern, namentlich in den tiefern Horizonten, technisch wertvoll sind viele Einlagerungen von Graphit,
Magneteisenstein
und von
Kiesen, wie denn auch der Gneis oft reich ist an sekundär in ihm zur
Bildung gelangten edlen
Erzgängen,
wie namentlich im Sächsischen
Erzgebirge. Organische Reste kennt man mit Sicherheit nicht aus dieser Formation; doch hat
man aus dem Vorkommen von Kalkstein und Graphit geschlossen, daß es schon zur Zeit der
Ablagerung der organisches Leben gab.
(lat. auctor oder autor), die
Person, welche eine That verrichtet, ein
Recht auf einen andern übertragen oder
für ihn bestellt oder ein Werk geschaffen hat (also auch der Verfasser eines litterarischen oder der Schöpfer eines künstlerischen
Werkes, dem das
Urheberrecht [s. d.] zusteht). In der frühern Strafrechtswissenschaft wurde
als bezeichnet einerseits der
Thäter (s.
Thäterschaft) als physischer andererseits der Anstifter (s.
Anstiftung) als intellektueller
während dieser im
Deutschen Strafgesetzbuch als Teilnehmer bezeichnet ist.
Über den Rechtsurheber s.
Abgeleiteter Erwerb.
Die modernen
Völker haben anerkannt, daß, soweit geistige Schöpfungen gegen Entgelt, also namentlich
gewerblich verwertbar sind, der
Urheber zunächst
Anspruch darauf hat, den Preis zu erhalten. Das ist der
Grund des Mit dieser
Anerkennung war der Gesetzgebung die
Aufgabe erwachsen, die Gegenstände, auf welche sich dieses erstreckt,
genau zu bezeichnen, die
Bedingungen, welche einzuhalten sind, um das zu wahren, festzustellen, die Rechtsmittel
auszugestalten, welche zum Schutz des gegeben werden. Das erstreckt sich auf Erfinderpatente (s.
Patent), Gebrauchsmuster (s. d.) und Modelle,
Geschmacksmuster (s.
Musterschutz), das litterarische (s.
¶
mehr
Nachdruck), Kunstwerke und Photographien. Man pflegt auch hierher zu rechnen die unter anderm Gesichtspunkt stehenden Warenzeichen
(s. Markenschutz) und die kaufmännischen Firmen (s. Firma). Es ist viel überflüssiger Scharfsinn
darauf verwendet worden, das juristisch zu konstruieren; es genügt auszusprechen, daß es sich hier um ein absolutes Recht
(s. Actio), also ein gegen jeden Dritten zu schützendes, veräußerliches und vererbliches Recht desjenigen
Inhalts handelt, welchen ihm die Gesetze beilegen. Regel für das eigentliche ist seine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit,
nach deren Ablauf
[* 22] das bisher geschützte geistige Eigentum in das Freie fällt. Nur Mexiko,
[* 23] Guatemala,
[* 24] Venezuela
[* 25] kennen (wenn
auch mit Ausnahmen) ein ewiges
Im engsten Sinne versteht man unter das litterarische und künstlerische (engl. copyright). Dieses ist
geschichtlich erwachsen aus den Privilegien, welche nach Erfindung der Buchdruckerkunst den Verlegern gegen Nachdruck erteilt
wurden; das älteste ist ein venezianisches von 1486. Autoren, welche ihre Werke selbst verlegten, wurden
darin als Verleger geschützt. Das Autorrecht selbst wird erst seit dem 18. Jahrh. anerkannt, zuerst in einem engl.
Gesetze von 1710. Die Ausdehnung
[* 26] auf die bildenden Künste und die vom Ausland eingeführten Bücher folgte bald.
Jetzt gilt in England das Gesetz vom (Eintrag in ein Register und Abgabe von Pflichtexemplaren)
mit Novellen und einem Gesetz vom über musikalisches Die franz. Gesetze von 1791 verboten
Aufführung eines dramat. Werkes ohne Genehmigung des Urhebers, seiner Erben und Nachfolger während 5 Jahren. Den Schutz des
litterar. gab ein Dekret von 1793, ferner Code pénal vom Art. 425 - 427 und 429. In Deutschland
[* 27] wurden nach einem kursächs. Mandat von 1773 und nach dem Preuß.
Das litterarische umfaßt das ausschließliche Recht, ein Schriftwerk auf mechan. Wege zu vervielfältigen
(s. Nachdruck);
denselben Inhalt hat das bei geogr., topogr., naturwissenschaftlichen, architektonischen,
technischen
und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;
an dramat.,
musikalischen oder dramat.-musikalischen Werken hat der Urheber überdies das ausschließliche Recht, sie öffentlich aufzuführen;
nach den Gesetzen von Deutschland, Finland, Großbritannien
[* 43] und Holland bei veröffentlichten musikalischen
Werken nur, wenn der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten
hat.
Während sonst Pantomimen und Ballets nur soweit geschützt sind, als sie unter den Begriff «dramat. Werk» fallen,
sind in Österreich und Italien choreographische Werke schlechthin, also auch solche der nichtdramat. Tanzkunst als Bühnenwerke
geschützt.
Das an Werken der bildenden Künste erstreckt sich nach deutschem Gesetz nicht auf die Baukunst.
[* 44] Es besteht nur Schutz für
Baupläne, also litterarisches Bei den Werken der andern bildenden Künste steht dem Urheber das Recht der
Nachbildung ausschließlich zu. Jede Nachbildung, welche in der Absicht erfolgt, dieselbe zu verbreiten, ist ohne Genehmigung
des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen, wenn bei Hervorbringung
derselben ein anderes Verfahren angewendet wird als beim Originalwerk; wenn die Nachbildung nach einer
Nachbildung erfolgt, wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie,
der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen findet.
Verbotene Nachbildung ist nicht die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes;
ferner nicht die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst
oder umgekehrt; Lithophanien sind, nach Urteil des Reichsgerichts, wegen ihrer Darstellungsweise als Bilder anzusehen. Verboten
ist auch nicht die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche bleibend sich auf oder an Straßen oder öffentlichen
Plätzen befinden; jedoch darf die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen.
Verboten ist nicht die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, wenn das letztere
als Hauptwerk erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Wenn derUrheber eines Werkes der bildenden
Künste das Eigentum am Werke einem andern überläßt, so ist darin die Übertragung des Nachbildungsrechts
nicht enthalten; bei Porträten und Porträtbüsten geht dieses Recht aber auf den Besteller über. In Frankreich, Italien,
Spanien und beschränkt in Rußland und Dänemark besteht auch für Baukunst unmittelbares