Taf. IV,
[* ]
Fig. 21 a - e) mit ihren Ergebnissen nur noch als ein willkommenes
Hilfsmittel der histor. Forschung betrachtet werden können.
Auch außerhalb Europas macht die Fortschritte. Die Ausgrabungen Schliemanns in der Troas und in Griechenland, Ohnefalsch-Richters
und anderer in Cypern haben bereits Klarheit über die Wege gebracht, auf denen die alte Kultur Vorderasiens
sich nach Europa verbreitet hat. Von nicht geringerer Wichtigkeit verspricht die Untersuchung der südsibir. Fundstätten
zu werden. In Ägypten hat Flinders Petrie die Reste einer Bevölkerung nachgewiesen, die vor dem Entstehen einer höhern Kultur
das Nilthal bewohnte; eine eigenartige Bronzekultur hat ihren Ausgangspunkt in Vorderindien und ist nach
dem Ostindischen Archipel vorgedrungen. Ganz besondere Ergebnisse aber sind zu hoffen, wenn es einmal gelungen sein wird,
die ostasiat. Länder in Bezug auf urgeschichtliche Reste zu durchforschen.
Sehr erfolgreich ist die prähistor. Forschung in Nordamerika, und auch hier ist es bereits gelungen, Geschichte und in
Verbindung zu bringen. (S. Amerikanische Altertümer.)
Zu den Tafeln Urgeschichte I - IV vgl. außer diesem Artikel: Steinzeit, Cromlech, Hügelgräber, Dolmen, Ganggräber, Bronzezeit,
Pfahlbauten, Celt, Fibula, Hallstätter Zeit, Buckelurnen, Lausitzer Typus, Prähistorische Thongefäße, La-Tène-Zeit.
Vgl. außer den unter Mensch angeführten Werken und Zeitschriften: Lubbock, Prehistoric times (4. Aufl., Lond.
1865; deutsch von Passow, 2 Bde., Jena 1873 - 74);
Ratzel, Vorgeschichte der europ. Menschen (Münch. 1874);
Hildebrand, Das heidn.
Zeitalter in Schweden (deutsch von J. ^[Johanna] Mestorf, Hamb. 1873);
ders., De förhistoriske Folken
i Europa (Stockh. 1880);
Worsage, Die Vorgeschichte des Nordens (deutsch von J. Mestorf, Hamb. 1878);
Undset, Das
erste Auftreten des Eisens in Nordeuropa (deutsch von Mestorf, ebd. 1882);
Nilsson, Das Steinalter oder die Ureinwohner des
skandinav. Nordens (deutsch von Mestorf, ebd. 1868);
Bär, Der vorgeschichtliche Mensch (2. Aufl. von Friedr. von Hellwald,
Lpz. 1873 - 74);
Chantre, Études paléo-ethnologiques dans le bassin du Rhône (âge de bronze, 3 Bde.
Par. 1875 - 76; Premier âge du fer, 1880);
Caspari, Die der Menschheit (2. Aufl., 2 Bde.,
ebd. 1877);
Joly, Der Mensch vor der Zeit der Metalle (ebd. 1880);
Marquis de Nadaillac, Les premiers hommes
et les temps préhistoriques (2 Bde., Par.
1881) und L' Amérique préhistorique (ebd. 1883; beide Werke in eins verarbeitet von Schlösser und Seler als: Die ersten
Menschen und die prähistor. Zeiten. Mit besonderer Berücksichtigung der Urbewohner Amerikas, Stuttg. 1884);
Rauber, des Menschen
(2 Bde., Lpz. 1884);
Schrader, Sprachvergleichung und (Jena 1890);
Hörnes, Die des Menschen (Wien 1892);
Much, Die Kupferzeit in Europa (2. Aufl., Jena 1893);
Steinh., Pflanzengattung aus der Familie der Liliaceen (s. d.)
mit gegen 24 Arten im südl. Europa, in den Mittelmeerländern, in Ostindien und im tropischen Afrika, Zwiebelgewächse mit schmallinealen
oder breiten bandförmigen Blättern.
Die zahlreichen meist kleinen und weißlich gefärbten Blüten sind zu einer langen Traube
vereinigt. Die wichtigste Art ist die an den sandigen Küsten des Mittelländischen und Atlantischen Meers
wachsende gemeine oder echte Meerzwiebel oder Squille Scilla St., Scilla maritima L., s. Tafel: Liliifloren, Fig. 5), deren etwa 1 m
hoher, stielrunder Schaft mit seiner reichen Traube weißlicher Blüten im Herbst sich nach dem Vertrocknen der im Frühjahr
hervorgesprossenen Blätter entwickelt, letztere werden bis 30 cm lang und bis 8 cm breit.
Die Zwiebel ist schuppig, sehr groß, bis zur Größe eines Kinderkopfs anwachsend und bis zu 2 kg schwer; ihre bitter und
scharf schmeckenden Schuppen (Niederblätter) sind getrocknet als ein die Sekretionen, besonders der Nieren, beförderndes Heilmittel
gebräuchlich. In der Pharmacie sind folgende Präparate gebräuchlich: Acetum Scillae (Meerzwiebelessig,
s. d.), Bulbus Scillae (Meerzwiebel), Extractum Scillae (Meerzwiebelextrakt), Oxymel Scillae (Meerzwiebelhonig, s. d.)
und Tinctura Scillae (Meerzwiebeltinktur). In größerer Gabe und im frischen Zustande wirkt die Meerzwiebel wie scharfe
Gifte.
die untere Abteilung der Archäischen Formationsgruppe (s. d.), die untersten und ältesten uns bekannten
krystallinischen Gesteine von sedimentärem Aussehen. Die herrschenden Gesteine sind Abarten von Gneis,
denen Hornblendeschiefer, Kalksteine, Serpentine und andere krystallinische Schiefer eingelagert sind; auch Granite erscheinen
oft in Lagern, namentlich in den tiefern Horizonten, technisch wertvoll sind viele Einlagerungen von Graphit, Magneteisenstein
und von Kiesen, wie denn auch der Gneis oft reich ist an sekundär in ihm zur Bildung gelangten edlen Erzgängen,
wie namentlich im Sächsischen Erzgebirge. Organische Reste kennt man mit Sicherheit nicht aus dieser Formation; doch hat
man aus dem Vorkommen von Kalkstein und Graphit geschlossen, daß es schon zur Zeit der Ablagerung der organisches Leben gab.
(lat. auctor oder autor), die Person, welche eine That verrichtet, ein Recht auf einen andern übertragen oder
für ihn bestellt oder ein Werk geschaffen hat (also auch der Verfasser eines litterarischen oder der Schöpfer eines künstlerischen
Werkes, dem das Urheberrecht [s. d.] zusteht). In der frühern Strafrechtswissenschaft wurde
als bezeichnet einerseits der Thäter (s. Thäterschaft) als physischer andererseits der Anstifter (s. Anstiftung) als intellektueller
während dieser im Deutschen Strafgesetzbuch als Teilnehmer bezeichnet ist. Über den Rechtsurheber s. Abgeleiteter Erwerb.
Die modernen Völker haben anerkannt, daß, soweit geistige Schöpfungen gegen Entgelt, also namentlich
gewerblich verwertbar sind, der Urheber zunächst Anspruch darauf hat, den Preis zu erhalten. Das ist der
Grund des Mit dieser Anerkennung war der Gesetzgebung die Aufgabe erwachsen, die Gegenstände, auf welche sich dieses erstreckt,
genau zu bezeichnen, die Bedingungen, welche einzuhalten sind, um das zu wahren, festzustellen, die Rechtsmittel
auszugestalten, welche zum Schutz des gegeben werden. Das erstreckt sich auf Erfinderpatente (s.
Patent), Gebrauchsmuster (s. d.) und Modelle, Geschmacksmuster (s. Musterschutz), das litterarische (s.
mehr
Nachdruck), Kunstwerke und Photographien. Man pflegt auch hierher zu rechnen die unter anderm Gesichtspunkt stehenden Warenzeichen
(s. Markenschutz) und die kaufmännischen Firmen (s. Firma). Es ist viel überflüssiger Scharfsinn
darauf verwendet worden, das juristisch zu konstruieren; es genügt auszusprechen, daß es sich hier um ein absolutes Recht
(s. Actio), also ein gegen jeden Dritten zu schützendes, veräußerliches und vererbliches Recht desjenigen
Inhalts handelt, welchen ihm die Gesetze beilegen. Regel für das eigentliche ist seine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit,
nach deren Ablauf das bisher geschützte geistige Eigentum in das Freie fällt. Nur Mexiko, Guatemala, Venezuela kennen (wenn
auch mit Ausnahmen) ein ewiges
Im engsten Sinne versteht man unter das litterarische und künstlerische (engl. copyright). Dieses ist
geschichtlich erwachsen aus den Privilegien, welche nach Erfindung der Buchdruckerkunst den Verlegern gegen Nachdruck erteilt
wurden; das älteste ist ein venezianisches von 1486. Autoren, welche ihre Werke selbst verlegten, wurden
darin als Verleger geschützt. Das Autorrecht selbst wird erst seit dem 18. Jahrh. anerkannt, zuerst in einem engl.
Gesetze von 1710. Die Ausdehnung auf die bildenden Künste und die vom Ausland eingeführten Bücher folgte bald.
Jetzt gilt in England das Gesetz vom (Eintrag in ein Register und Abgabe von Pflichtexemplaren)
mit Novellen und einem Gesetz vom über musikalisches Die franz. Gesetze von 1791 verboten
Aufführung eines dramat. Werkes ohne Genehmigung des Urhebers, seiner Erben und Nachfolger während 5 Jahren. Den Schutz des
litterar. gab ein Dekret von 1793, ferner Code pénal vom Art. 425 - 427 und 429. In Deutschland
wurden nach einem kursächs. Mandat von 1773 und nach dem Preuß.
Allg. Landrecht zunächst Bundesbeschlüsse über Schutz gegen Nachdruck gefaßt; ein systematisches Gesetz über wurde in
Preußen 1836 erlassen, ihm folgten Sachsen, Bayern und Österreich. Für das Deutsche Reich sind dann ergangen
Gesetz betreffend das an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramat. Werken vom Gesetz
betreffend das an Werken der bildenden Künste vom Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte
Nachbildung vom In Österreich-Ungarn gilt Gesetz vom (an Stelle eines Gesetzes
vom mit Ergänzung vom in Ungarn vom (beide Nachbildungen des deutschen Gesetzes), in Italien
vom in der Schweiz vom in Spanien vom in Nordamerika Gesetz vom mit
Zusätzen von 1893 und 1895, in Dänemark von 1857 und 1864 mit Novellen, in Schweden von 1867 und 1877, in Norwegen von 1893,
in den Niederlanden von 1881; in Venezuela von 1894, Haïti und Hawaii von 1885 und 1887; in Japan von 1875. Über die
Berner Konvention vom s. Nachdruck. Ferner haben Paraguay, Peru und Uruguay 1889 unter sich eine urheberrechtliche Union
geschaffen. Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ist Schutz des litterar., künstlerischen und photogr.
vereinbart.
Das litterarische umfaßt das ausschließliche Recht, ein Schriftwerk auf mechan. Wege zu vervielfältigen
(s. Nachdruck);
denselben Inhalt hat das bei geogr., topogr., naturwissenschaftlichen, architektonischen,
technischen
und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;
an dramat.,
musikalischen oder dramat.-musikalischen Werken hat der Urheber überdies das ausschließliche Recht, sie öffentlich aufzuführen;
nach den Gesetzen von Deutschland, Finland, Großbritannien und Holland bei veröffentlichten musikalischen
Werken nur, wenn der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten
hat.
Während sonst Pantomimen und Ballets nur soweit geschützt sind, als sie unter den Begriff «dramat. Werk» fallen,
sind in Österreich und Italien choreographische Werke schlechthin, also auch solche der nichtdramat. Tanzkunst als Bühnenwerke
geschützt.
Das an Werken der bildenden Künste erstreckt sich nach deutschem Gesetz nicht auf die Baukunst. Es besteht nur Schutz für
Baupläne, also litterarisches Bei den Werken der andern bildenden Künste steht dem Urheber das Recht der
Nachbildung ausschließlich zu. Jede Nachbildung, welche in der Absicht erfolgt, dieselbe zu verbreiten, ist ohne Genehmigung
des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen, wenn bei Hervorbringung
derselben ein anderes Verfahren angewendet wird als beim Originalwerk; wenn die Nachbildung nach einer
Nachbildung erfolgt, wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie,
der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen findet.
Verbotene Nachbildung ist nicht die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes;
ferner nicht die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst
oder umgekehrt; Lithophanien sind, nach Urteil des Reichsgerichts, wegen ihrer Darstellungsweise als Bilder anzusehen. Verboten
ist auch nicht die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche bleibend sich auf oder an Straßen oder öffentlichen
Plätzen befinden; jedoch darf die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen.
Verboten ist nicht die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, wenn das letztere
als Hauptwerk erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden
Künste das Eigentum am Werke einem andern überläßt, so ist darin die Übertragung des Nachbildungsrechts
nicht enthalten; bei Porträten und Porträtbüsten geht dieses Recht aber auf den Besteller über. In Frankreich, Italien,
Spanien und beschränkt in Rußland und Dänemark besteht auch für Baukunst unmittelbares
Die Photographien sind kraft Gesetzes wie Kunstwerke geschützt in England, Spanien, Rußland, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Mexiko, nach Rechtsprechung in Frankreich, Italien, Belgien; durch besonderes Gesetz geschützt, außer in Deutschland,
in Ungarn, Schweden, Norwegen, Dänemark, der Schweiz, in Finland, Japan und seit Gesetz vom in Österreich. Nach dem
deutschen Gesetz steht das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder teilweis auf mechan.
Wege nachzubilden, dem Verfertiger der photogr. Aufnahme ausschließlich zu. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie
Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen
mehr
Werkes. Die mechan. Nachbildung eines photogr. Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ist verboten. Die rechtmäßige
photogr. oder sonstige mechan. Abbildung der Originalaufnahme findet einen Schutz gegen Nachbildung
nur, wenn sie selbst oder der Karton den Namen oder die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers und
deren Wohnort sowie das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen
ist. In Österreich ist hinsichtlich der Photographieporträte nicht bloß bestimmt, daß hier das bei Bestellung gegen Entgelt
dem Besteller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen die Ausübung des an die Zustimmung der dargestellten Person oder
ihrer Erben gebunden sei (ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke).
Der Schutz des wird nach deutschem, österr. und schweiz. Gesetz während der Lebenszeit
des Urhebers und noch 30 Jahre nach dessen Tode gewährt (bei anonymen, pseudonymen Werken, deren Urheber seinem wahren Namen
nach auch nicht nachträglich zur Eintragsrolle [s. d.] angemeldet
ist, und den Werken, an denen Akademien, jurist. Personen u. s. w. das zusteht, 30 Jahre nach dem Erscheinen), bei Photographien
aber nur 5 (in Österreich 10) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom Ungarn,
Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre.
In England und Holland beträgt die Schutzfrist 42 und 50 Jahre seit Erscheinen und wird im Falle längerer Lebensdauer verlängert;
ähnlich in Amerika. In Italien besteht eine erste Schutzfrist für 40 Jahre oder die längerer Lebenszeit, und dann eine zweite
von 40 Jahren, während welcher Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber.
Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung;
bei der unerlaubten Aufführung ist der Schadenersatz besonders geregelt (s. Tantième).
Die Gesetzgebung über das hat mancherlei Kritik erfahren. Aus deutschen Schriftstellerkreisen ist unter
anderm der Anspruch auf eine Reform nach der Richtung erhoben, daß ein zeitlich gänzlich unbeschränktes, vererbliches anerkannt
und die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk verboten werde.
Es besteht ein deutscher und ein österr. Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die 12. und in
Berlin eine Gewerbeschutzkonferenz hielten.
Litteratur. Kohler, Das Autorrecht (Jena 1880);
ders., Das litterar. und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh.
1892);
Daude, Lehrbuch des (Stuttg. 1888);
Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle 1889);
Gesetze
über das im In- und Ausland (Lpz. 1890 - 91);
Schuster, Das der Tonkunst (Münch. 1891);
Osterrieth, Altes
und Neues zur Lehre vom (Lpz. 1892);
ders., Reform des (Berl. 1893);
ders., Geschichte des in England (Lpz. 1895);
Scheele,
Das deutsche u. s. w. (ebd. 1892);
Ulmann, Über das an Briefen (Erlangen 1893);
Schrank, Der Schutz des
an Photographien (Halle 1893);
Allfeld, Die Reichsgesetze über das (Münch. 1893);
Voigtländer, Verlagsrecht an Schriftwerken
u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893);
Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895);
van Calker, Die Delikte gegen
das nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894);
Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz.
1895);
ferner Schuster, Artikel Urheberrecht im «Österr. Staatswörterbuch» (Bd.
2, Wien 1897);
Scrutton, The law of copyright (3. Aufl., Lond. 1896);
Lyon-Caene und Delalan, Lois sur la propriété littéraire
et artistique (2 Bde., Par. 1889 - 90);
Couhin, Propriété industrielle artistique et littéraire (Bd.
1, ebd. 1894);
«Gewerblicher Schutz und betitelt sich die Zeitschrift
des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums, hg. von Osterrieth, 1896 fg.
Seit 1888 erscheint seitens der Berner
Konvention eine Zeitschrift «Le droit d' auteur».