Auch hier werden alsdann die
Balken senkrecht zur
Richtung des aufgekämmt. Im
Gegensatz zum ist der
Über- oder Oberzug ein über die
Balkenlage
[* 2] gelegtes Holz,
[* 3] an welchem diese angehängt wird.
nach dem
DeutschenReichsstrafgesetzbuch §. 266 die von privaten Bevollmächtigten, obrigkeitlich oder letztwillig
bestellten Verwaltern fremden Vermögens oder mit einem gewissen öffentlichen Charakter bekleideten Gewerbtreibenden unter
Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verübte Unredlichkeit, insbesondere das vorsätzliche
Handeln zum Nachteile der
ihrer
Aufsicht anvertrauten
Personen oder Sachen, und das absichtlich nachteilige Verfügen über Vermögensstücke
der Auftraggeber.
Gewöhnlich wird mit Gefängnis, neben welchem auch auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft;
doch kann auch noch Geldstrafe bis zu 3000 M. hinzutreten, wenn sie begangen wird, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil
zu verschaffen. Derselben
Strafe unterliegt die der Vorstandsmitglieder und ähnlicher Vertrauenspersonen
(Ausschuß,
Aufsichtsrat, Vertrauensmänner) der eingeschriebenen
Hilfskassen und der Einrichtungen der Arbeiterkranken-,
Unfall-
und Invaliditäts- und
Altersversicherung (Ortskrankenkassen,
Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten u.s. w.). der
Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats und der
Liquidatoren von Erwerbs – und Wirtschaftsgenossenschaften wird nach
Gesetz vom §. 140 mit Gefängnis und zugleich mit
Geld bis zu 8000 M. bestraft. der persönlich
haftenden Gesellschafter, Mitglieder des
Aufsichtsrats und der
Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, sowie der
Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats und der
Liquidatoren einer
Aktiengesellschaft wird mit Gefängnis und zugleich
mitGeld bis zu 20000 M. bestraft (altes Handelsgesetzbuch Art. 249, Handelsgesetzbuch vom
§. 312). Zuständig zur Aburteilung ist immer die
Strafkammer. Das Gesetz vom betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, enthält keine besondere Nachdrohung gegen
Über der Rechtsanwälte s.
Prävarikation.
oder unvordenkliche Verjährung (lat. praescriptio immemoralis). Rechtszustände,
die seit Menschengedenken bestanden haben, haben für das menschliche
Bewußtsein eine gewisse
Autorität. Das Gemeine
Recht
und namentlich das kanonische
Recht lassen eine derartige Rechtsausübung als Erwerb eines
Rechts oder
als den
Beweis, daß ein
Recht bestehe, gelten.
Daß vorliegt, wird angenommen, wenn
Personen, die wenigstens 54 J. alt sind,
bezeugen, daß der betreffende Zustand in den letzten 40 Jahren so bestanden hat und daß sie auch von ihren
Vorfahren etwas Entgegengesetztes nicht gehört haben.
Ein solcher
Beweis kann auch durch
Urkunden erbracht werden. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn bewiesen ist, daß der betreffende
Zustand innerhalb der letzten 80 Jahre nicht bestanden hat. oder daß er in einer darüber hinaus
liegenden Zeit eine unrechtmäßige
Entstehung gehabt und ein ununterbrochener Zusammenhang dieser mit dem spätern Zustande nachgewiesen
wird. Die neuern Gesetzgebungen kennen diese nicht. Mit tritt sie allgemein außer Geltung (Einführungsgesetz
zum
Bürgerl. Gesetzb. Art. 55).
(lat. uncia), der
Name eines sehr verbreiteten Gewichts von verschiedener
Schwere, das früher
fast in allen europ. und amerik.
Staaten üblich war, jetzt aber in den meisten durch die
Annahme des franz. metrischen
Systems
verdrängt ist. In
Deutschland
[* 6] und anderwärts war die 1/16 des frühern (größern) Handelspfundes (1/8 der
Mark, s. Pfund),
beim Medizinalgewicht aber (durch das Zeichen ^[img] bezeichnet) 1/12 des (kleinern) Medizinalpfundes;
beim Umrechnen auf
Rezepten in
das neue Gewicht wurde sie rund zu 30 g angenommen. Im Königreich
Sachsen
[* 7] trat dies schon in
den
Apotheken (in allen deutschen
Bundesstaaten als allgemeines Gewicht) in Kraft.
[* 8] (S.
Apothekergewicht undDrachme.)
In
Italien
[* 9] war sie (die
Oncia) 1/12 des Pfundes, in
Spanien
[* 10]
(Onza) 1/16 der castil.
Auf der
InselSicilien war die
(Onza) bis 1865 (gesetzlich bis 1818) die gewöhnliche Geldeinheit. Sie war
= 2½ Scudi oder 3 Ducati
(Silberdukaten, s. Dukaten) = 12¾,
Lire jetziges ital. Silbercourant (s.
Lira) und wurde in 30
Tari
zu 20 Grana geteilt. Die ist ferner eine große altere span. und span.-amerik. Goldmünze,
als Dublone (s. d.) bekannt. heißt auch bei den Europäern eine Gewichtsgröße
in Nordafrika, welche die Eingeborenen
Uckia nennen. Diese ist in
Algier = 34,130
g, in
Tunis
[* 13] = 31,680
g, in
Tripolis = 30,520
g und in
Ägypten
[* 14] = 37,068 g. Ferner versteht man unter auch einige Geldeinheiten
außerhalb Europas, nämlich die marokk.
Uckia (s. d.) und den chines. Liang oder
Tael (s. d.).
Friedr. Ludw.,
Holzschneider, Sohn des folgenden, geb. 1797 in
Braunschweig,
[* 17] machte seine
Studien an der
Akademie zu
Berlin
[* 18] und bildete sich
dann unter Gubitz weiter aus. Er wurde 1843 Mitglied der
Akademie in
Berlin, 1845 Professor und starb auf einer
Reise zu
Wien.
[* 19] Seine Schnitte bestehen in Bildnissen (z.B.
Shakespeare nach Menzel), Genrebildern, Architekturstücken, Landschaften,
Titelblättern,
Arabesken u. s. w. Er fertigte Holzschnitte zu
Raczynskis «Geschichte der neuern deutschen Kunst»,
Kuglers «Geschichte
Friedrichs d.
Gr.», zu Sporschils «Geschichte des Dreißigjährigen
Krieges», zum
«Nibelungenlied» (Lpz.
1840; nach Zeichnungen von
Bendemann und Hübner) sowie für die Prachtausgabe von
Musäus' «Volksmärchen» (ebd. 1844). Auch
führte er nach Zeichnungen von Menzel die
Illustrationen zu
Friedrichs d. Gr. Werken aus. Einzelne größere
Blätter¶
Karl Wilh. Ferd., Komiker, geb. zu Braunschweig, trat 1771 bei der Schauspielergesellschaft Barzaetis
in Schwerin
[* 21] ein, führte von 1774 ab ein Wanderleben, bis er sich 1784 der Großmannschen Truppe in Frankfurt
[* 22] a. M. anschloß, wo er Großmanns Stieftochter, Friederike Flittner, die nachmalige Bethmann, heiratete. 1778 kehrte er nach
Berlin zurück, wurde hier 1814 Regisseur beim Berliner
[* 23] Theater,
[* 24] 1823 in Ruhestand versetzt und starb
KarlWolfgang Sohn des vorigen, geb. zu Mainz,
[* 25] wurde 1802 von Goethe der Bühne zugeführt. Er
übertraf seinen Vater an Gewandtheit und Vielseitigkeit und wirkte in der Posse wie im Lustspiel mit größter Auszeichnung.
Sein Leben war noch unsteter und wechselvoller als das seines Vaters. Aus den glänzendsten Engagements in Weimar,
[* 26] wo er zuerst
die Bühne betreten hatte, in Dresden,
[* 27] Wien, Berlin u. s. w. sank er bis zum äußersten Elend herab. Er
ertränkte sich im Thiergarten in Berlin.
Bertha die Nichte des vorigen, geb. zu Berlin, betrat die Bühne 1842 in Stettin,
[* 28] wurde 1845 in Leipzig,
[* 29] 1847 am Hoftheater
in Berlin engagiert und heiratete hier den Heldenspieler JosephWagner. Beide fanden 1850 beim Burgtheater
in Wien lebenslängliches Engagement. In der Auffassung und Darstellung weicher, gefühlvoller Charaktere leistete sie Vorzügliches.
Sie trat 1854 von der Bühne zurück und starb