löslichen Calciumverbindungen ausgezogen und mit kohlensaurem Natrium zersetzt werden. Aus den verdampfenden Flüssigkeiten
krystallisiert das
unterschwefligsaure Natrium (Natriumhyposulfit, Natriumthiosulfat), Na2S2O3 + 5 H2O,in großen,
leicht in Wasser löslichen Prismen, die durch mehrfaches Umkristallisieren von Schwefelverbindungen befreit werden.
früher Hangard genannt, bedeckte Räume verschiedenster Konstruktion, welche für
Geschütze
[* 4] und Mannschaften
in Gefechtsbereitschaft zum Schutz gegen feindliches
Feuer dienen, Bereitschaftsräume, Hohltraversen (s. d.),
Blendungen (s. d.).
im wesentlichen soviel wie
Hilfskassen (s. d.). Insbesondere versteht man darunter
Vereinigungen
und Anstalten zur Unterstützung von Invaliden, Altersschwachen,
Witwen und Waisen sowie auch zur
Beihilfe bei Arbeitslosigkeit,
Streiks und
Aussperrung, zur
Ausstattung Heiratender, zu Stipendien für Kunst- und wissenschaftliche
Studien u. s. w. Die die
in den meisten Fällen dem Wohlthätigkeitssinn oder der Fürsorge von Fabrikanten für ihre
Arbeiter
ihre Entstehung verdanken, erlangen nach und nach den Charakter der Versicherung und bedürfen daher der Bemessung von Beiträgen
nach der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit; für viele ist der Anschluß an solide Versicherungsgesellschaften oder
an größere Berufsvereinigungen (Knappschaftsvereine, Gewerkvereine u. a.) ratsam und
auch thatsächlich im Zunehmen. (S.
Altersversorgung,
Arbeitslosigkeitsversicherung, Invalidenkassen,
Witwenkassen.)
DeutscherBuchdrucker, gegründet 1300 als
Deutscher Buchdruckerverband (seit 1878 obigen
Namen
führend, seit 1892
Verband der Deutschen Buchdrucker
[* 5] genannt), gewerkschaftliche
Vereinigung der Buchdruckergehilfen zur
Hebung
[* 6] ihrer
Lage. Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld und einen wöchentlichen Beitrag, wogegen ihm in Fällen
von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität, bei Lohndifferenzen u. s. w. Unterstützungen gewährt werden.
Den Prinzipalen gegenüber sucht der
Verband die Überzeitarbeit zu beseitigen, die Arbeitszeit auf eine bestimmte Stundenzahl
festzusetzen, die Zahl der Lehrlinge in den Buchdruckereien in einem bestimmten Verhältnis zu den
Gehilfen zu regeln, geeignete
Arbeits- und Lohntarife zu vereinbarenund sie nötigenfalls durchzusetzen. Es kam wiederholt zu gegenseitigen
feindlichen
Auftritten in
Streiks und
Ausschließungen, und schon 1809 traten die Prinzipale zur
Abwehr zusammen im
DeutschenBuchdruckerverein (s. d.). 1890 bestand der
Verband aus 21
Gauen mit 22 500 Mitgliedern in 865 Druckorten. Sitz des Centralvorstandes
ist
Berlin.
[* 7] Die Einnahme an Mitgliederbeiträgen betrug (1896) 1 008 565 M., die
Ausgabe an Unterstützungen 725 928 M.,
das Vermögen (Juli 1897) 1 327 141 M. Organ des
Verbandes ist der «Korrespondent für
Deutschlands
[* 8]
Buchdrucker und
Schriftgießer»
(Leipzig).
[* 9] -
Vgl.
Zahn, Die Organisation der Prinzipale und
Gehilfen im deutschen Buchdruckgewerbe (Lpz. 1890);
Gerstenberg,
Die neuere
Entwicklung des deutschen Buchdruckergewerbes in statist. und socialer
Beziehung (in der «Conradschen
Sammlung»,
Jena
[* 10] 1892):
Tiedeman, Die neuere
Entwicklung der Arbeitsverhältnisse im Buchdruckgewerbe (Tüb. 1897).
Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehilfen, s.
Buchhandel. ^[= wird diejenige Erwerbsthätigkeit genannt, welche sich mit der Herstellung und dem Vertriebe ...]
die durch Aufenthalt, Verehelichung oder
Abstammung begründete Angehörigkeit an einen
Ortsarmenverband.
Nach Gesetz des Norddeutschen
Bundes vom 6 Juni 1870, welches alsbald auf Südhessen,
Württemberg
[* 11] und
Baden,
[* 12] aber nicht auf
Bayern
[* 13] und Elsaß-Lothringen
[* 14] ausgedehnt wurde und durch in Kraft
[* 15] getretene Novelle vom neu
redigiert ist, wird die öffentliche Armenunterstützung in den
Bundesstaaten, für welche jenes Gesetz gilt, durch Orts-
undLandarmenverbände geübt. (S.
Armenverbände.) Wer innerhalb eines
Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 18. (vor
24.) Lebensjahr zwei Jahre lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei freier Selbstbestimmung hat, hat hier ebenso die
Ehefrau
und die ehelichen
Kinder da, wo ihn der Ehemann oder der
Vater hat;
uneheliche Kinder haben den der
Mutter.
Verlust des tritt ein durch Erwerbung eines andern und durch zweijährige
Abwesenheit nach dem 18. (früher 24.) Lebensjahre.
(S. auch
Armengesetzgebung.) Um die Heimatsgemeinden früh Wegziehender (Zug
in die Stadt, Sachsengängerei) nicht bis zum 20. Lebensjahre
zu verpflichten, wurde 1894 jene Zeitgrenze vom 24. auf das 18. Jahr berabgesetzt.
nach Österr. Strafprozeßordnung §§. 10, 11 die Gerichtshöfe erster Instanz in ihrer durch
besonders dazu bestellte Mitglieder geübten Thätigkeit als
Untersuchungsrichter (s. d.). Versteht man mit den deutschen
Reichsjustizgesetzen unter «Gerichten» beschließende
Abteilungen der
Kollegialgerichte, so würden nach Österr. Strafprozeßordnung
§. 12 die mitAufsicht über alle
Voruntersuchungen und
Vorerhebungen betrauten Ratskammern (s. d.) als
zu bezeichnen sein.
Nach deutscher Gerichtsverfassung sind in diesem
Sinne teils die mit
Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzten
Strafkammern
der Landgerichte (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 77), und zwar auch in den dem Reichsgericht in erster Instanz zur Untersuchung
undEntscheidung überwiesenen Fällen des Verrats (s. d.) militär.
Geheimnisse aus §§. 1,3 des Gesetzes vom teils, nämlich in Untersuchungen wege Hoch- und Landesverrats gegen
Kaiser und
Reich, der erste
Strafsenat des Reichsgerichts (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 138, 136, Nr. 1). Sie
entscheiden darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder der Angeklagte außer Verfolgung zu setzen,
oder das
Verfahren vorläufig einzustellen sei, oder eine Ergänzung der
Voruntersuchung stattfinden solle. Während der
Dauer derVoruntersuchung entscheiden sie über einzelne der Untersuchung dienende Maßregeln (z. B.
Untersuchungshaft, Sicherheitsstellung) und über
Beschwerden gegen
Verfügungen des
Untersuchungsrichters.
Im heutigen
Strafverfahren bleibt der Beschuldigte während der¶
mehr
Untersuchung der Regel nach auf freiem Fuße. Nach der Deutschen und Osterr. Strafprozeßordnung darf der Beschuldigte in
genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorliegen und entweder Fluchtverdacht oder Kollusionsgefahr vorliegt.
Der Fluchtverdacht bedarf keiner weitern Begründung 1) wenn ein Verbrechen (s. d.) den Gegenstand der Untersuchung bildet;
2) gegen Heimatlose, Landstreicher und Leute, die sich über ihre Person nicht ausweisen können;
3) gegen Ausländer, falls gegründeter Zweifel besteht, daß sie sich auf Ladung stellen und dem Urteil Folge leisten werden.
Kollusionsgefahr, wegen deren nach §. 190 der Österr. Strafprozeßordnung die nicht über 2, mit Genehmigung des Gerichtshofs
zweiter Instanz 3 Monate ausgedehnt werden darf, ist vorhanden, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen und Mitschuldige zu einer falschen Aussage
oder erstere dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen.
Handelt es sich um eine nur mit Haft oder Geldstrafe bedrohte That, so darf die nicht wegen Kollusionsgefahr,
sondern nur wegen Fluchtverdachtes und auch nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte zu den vorher unter 2 und 3 genannten
Personen gehört, oder unter Polizeiaufsicht (s. d.) steht, oder die ihm
zur Last gelegte Übertretung mit Überweisung an die Landespolizeibehörde bestraft werden kann. Die Österr.
Strafprozeßordnung gestattet auch wegen befürchteter Wiederholung der vollendeten, oder Ausführung der versuchten oder
angedrohten That.
Die Verhaftung erfolgt auf Grund schriftlichen Haftbefehls des Richters, in welchem der Angeschuldigte genau bezeichnet, die
ihm zur Last gelegte That und der Grund der Verhaftung angegeben sein muß. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten
bei der Verhaftung, spätestens aber am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängnis mit dem Eröffnen, daß ihm Beschwerde
(s. d.) gegen denselben zustehe, bekannt zu machen. Spätestens am Tage nach seiner Einlieferung muß der Verhaftete durch
einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden. In Österreich
[* 17] kann die ordentliche
erst nach der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter verhängt werden.
Untersuchungsgefangene sollen von Strafgefangenen getrennt gehalten und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche
zur Sicherung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sind; mit dieser Einschränkung dürfen sie
sich auf ihre Kosten ihrem Stande und Vermögen entsprechende Bequemlichkeiten und Beschäftigungen verschaffen.
(Wegen der in Ausnahmefällen gebotenen Anlegung von Fesseln s. d.) Der Verkehr mit dem Verteidiger ist bis zur Eröffnung
(s. d.) des Hauptverfahrens nur insoweit beschränkt, daß der Richter von schriftlichen Mitteilungen Einsicht nehmen darf
und bei Kollusionsgefahr anordnen kann. daß den Unterredungen mit dem Verteidiger eine Gerichtsperson
beiwohne.
Ist die Verhaftung lediglich wegen Fluchtverdachts angeordnet, so kann der Angeschuldigte gegen Sicherheitsleistung, deren
Höhe und Art (Hinterlegung von barem Gelde oder von Wertpapieren, Pfandbestellung oder Bürgschaft) der Richter nach freiem
Ermessen festsetzt, und neben welcher in Österreich noch das Gelöbnis, sich nicht zu entfernen oder
verborgen zu halten, gefordert werden kann, mit der verschont werden. Trifft der gegen Sicherheitsleistung entlassene
Beschuldigte
Anstalten zur Flucht, bleibt er auf Ladung ohne Entschuldigung aus, bricht er in Österreich das von ihm geleistete Gelöbnis,
oder treten neue Haftgründe hervor, so ist er wieder zu verhaften. Entzieht er sich der Untersuchung
oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe, so verfällt die Sicherheit der Staatskasse, nach §. 193 der Österr. Strafprozeßordnung
jedoch unter vorzugsweiser Befriedigung der Entschädigungsansprüche der durch die That Beschädigten. Die Sicherheit wird
frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht wird oder die erkannte Freiheitsstrafe antritt, oder wenn
der Haftbefehl aufgehoben wird.
Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn der angegebene Verhaftungsgrund fortfällt, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen
oder außer Verfolgung gesetzt wird (s. Einstellung [des Strafverfahrens]), ohne daß die Freilassung durch Einlegung eines
Rechtsmittels verzögert werden darf. Doch hat in Österreich die Beschwerde des Staatsanwalts aufschiebende Wirkung, wenn
sie gleich bei Eröffnung des Beschlusses angemeldet und binnen 3 Tagen ausgeführt wird.
Zur Erlassung (und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung) des Haftbefehls ist in der Voruntersuchung (s. d.)
der Untersuchungsrichter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts,
in allen übrigen Fällen das Gericht, d. h. die beschließende oder erkennende
Strafkammer (s. Landgericht, Ratskammer) zuständig. Vor Erhebung der öffentlichen Klage kann nach §. 125 der Deutschen Strafprozeßordnung
der Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft und bei Gefahr im Verzuge ohne solchen von jedem zuständigen Amtsrichter erlassen
werden; dieser Haftbefehl ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder wenn nicht binnen einer Frist von 1 Woche,
welche auf Antrag der Staatsanwaltschaft um 1 und bei Verbrechen und Vergehen um ferner 2 Wochen verlängert werden kann, die
öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter angeordnet wird, aufzuheben. In Österreich
findet in solchen Fällen nur eine «vorläufige Verwahrung» des Beschuldigten bis zur Entscheidung des
Untersuchungsrichters statt; verlangt der Beschuldigte, vor diesen gestellt zu werden, so ist er binnen 48 Stunden an denselben
abzuliefern. In dem Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird (s. Eröffnung des Hauptverfahrens),
hat das Gericht von Amts wegen über Anordnung und Fortdauer der zu beschließen. (S. Festnahme, Geleit,
Haftbefehl, Steckbrief.)
Dem erkennenden Richter wird die Befugnis eingeräumt, die erlittene bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder
teilweise anzurechnen (§. 60 des DeutschenReichsstrafgesetzbuchs). Der Regel nach wird die nur auf zeitige Freiheitsstrafen
angerechnet, doch ist sie auch bei Geldstrafen, deren Verhältnis zur Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch
geordnet ist (§§. 28, 29), an sich möglich. Ausgeschlossen erscheint sie bei Todesstrafe, lebenslänglicher Freiheitsstrafe,
Verweis und allen Nebenstrafen durch die Natur dieser Strafen. Unabhängig von dieser durch das Strafurteil auszusprechenden
Anrechnung der hat der Angeklagte nach ergangenem Urteil einen gesetzlichen Anspruch auf unverkürzte Anrechnung
derjenigen welche er erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, oder das eingelegte Rechtsmittel
¶