Durch Delikt wird begründet, wenn infolge schuldhafter Körperverletzung der Verletzte erwerbsunfähig wird; ferner gegenüber
den Hinterbliebenen, welche von dem Getöteten ihren
Unterhalt erhalten hatten
(Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 811). (3.
Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der
Unterhalt in natura oder in
Gelde zu leisten sei, ist nach GemeinemRecht,
Preuß.
Landrecht und Österr.
Gesetzbuch vom
Richter zu bestimmen; nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch hat der Verpflichtete die
Wahl, nach
Deutschem (§ 1612)
wird der
Unterhalt regelmäßig durch Geldrente gewährt.
Für die Vergangenheit kann
Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Pflichtige im Verzuge war oder der
Anspruch rechtshängig
geworden ist (§ 1613). Für die Zukunft muß der
Unterhalt in gewissen Fristen pränumeriert werden.
Unterhautzellgewebe, s.
Haut^[= # (Membrana, Tunica), am menschlichen und tierischen Körper im allgemeinen jedes flache und dünne, ...]
[* 3] und
Fetthaut.
Unter-Krainer
Bahnen, die einer
Aktiengesellschaft gehörenden, etwa 133 km langen Privatbahnen in Krain,
[* 8] welche in Laibach
[* 9] von der österr.
Südbahn abzweigen und über Großlupp nach Gottschee (72 km, eröffnet), über
Rudolfswert nach Straža (61 km, eröffnet) führen. Das Aktienkapital beträgt 3 100000
Fl. Die B. sind
der Betriebsdirektion Villach der österr. Staatsbahnen unterstellt.
Die der
Truppen im
Kriege regelt sich einerseits nach der Schonung, andererseits der Bereitschaft der
Truppen;
je näher dem Feinde, desto mehr tritt letztere in den Vordergrund. Die Ortsunterkunft (s. d.)
ist für die Schonung der
Truppen das vorteilhafteste und bildet im
Kriege die Regel. Das Ortsbiwak, bei
dem die
Truppen in den vorhandenen Räumen von Ortschaften (Scheunen, Stallungen,
Schuppen u. s. w.) möglichst zusammengehalten
untergebracht werden, gewährt eine fast gleiche Gefechtsbereitschaft wie das
Biwak, aber größere Schonung. Das
Biwak (s. d.)
wird bei unmittelbarer Nähe des Feindes gewählt, ferner wenn die für die Nacht aus taktischen
Gründen
an eine bestimmte Gegend gebunden ist oder bei
Mangel an Ortschaften. (S. auch Lager.)
[* 11]
die zu kürzester Benutzung für
Truppen aus leichtestem Material hergestellten Zelte (s. d.) und
Hütten
[* 12] (s. d.) sowie die zu vorübergehendem und ständigem Gebrauch erbauten
Baracken (s. d.) undKasernen (s. d.), im besondern aber die bombensichern
Hohlbauten (s. d.) oder
Kasematten
(s. d.) permanenter Festungswerke. Sie
gewähren den
Truppen, Streitmitteln und Proviant gegen jedes Geschützfeuer gesicherte
Unterbringung. In minderwertigen und provisorischen
Anlagen begnügt man sich auch mit schußsichern (gegen Pulvergranaten)
oder granatsichern (gegen gewöhnliche Feldgranaten sichernde) Nach dem Zweck unterscheidet man Wohn-
und Unterstands- oder Bereitschaftsräume, ferner Munitions-, Proviant-, Lazarett- und Küchenräume.
langwierige Übel der in der Unterleibshöhle liegenden
Verdauungsorgane;
ferner Unregelmäßigkeiten
des
Blutumlaufs in den Unterleibsorganen, die besonders ihren Sitz im Pfortadersystem haben, und die
von Erkrankungen gewisser Unterleibsorgane abhängigen geistigen
Störungen
(Hypochondrie und
Hysterie);
die erste farbige Grundlage einer zu bemalenden Bildfläche; sie hat den Zweck, die Auftragung der
Farben
zu erleichtern, indem diese nicht auf den weißen
Malgrund, sondern auf einen der spätern Gesamtwirkung
entsprechenden
Ton aufgesetzt, also sicherer in ihrer Mischung getroffen werden können. Sie bestimmt mithin die koloristische
Eigenart des
Bildes. Die ist in den verschiedenen Malerschulen verschieden; so z. B. grau bei den
Venetianern, sehr dunkel bei der Schule
Leonardos u. s. w. Viele
Maler verschmähen jedoch die indem sie
gleich richtige
Töne auf den
Malgrund aufsetzen
(alla prima malen).
im weitesten
Sinne jede physische oder jurist.
Person, die einen wirtschaftlichen Betrieb
(eine Unternehmung) auf eigene
Rechnung und Gefahr unterhält und leitet. Insbesondere begreift man darunter aber den, der
auf seine
Rechnung und Gefahr
Kapital und
Arbeit vereinigt, also
Kapital produktiv verwertet und als
¶
mehr
Arbeitsvermittler erscheint. Die Unternehmung tritt in verschiedenen Formen auf: a. als Einzel- oder Privatunternehmung,
wenn ihr Eigentümer eine natürliche (physische) Person ist;
b. als gesellschaftliche oder genossenschaftliche Unternehmung,
wenn sie einer Gesellschaft (s. d.) oder Genossenschaft (s. d.)
gehört, unter welche Rubrik namentlich die verschiedenen Arten der Handelsgesellschaften (s. d.) und die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften (s.d.) fallen;
c. als öffentliche Unternehmung, wenn der Staat selbst oder ein anderer öffentlich-rechtlicher
Verband
[* 20] Eigentümer ist.
Der erscheint als der Leiter der gesellschaftlichen Produktion auf eigene Verantwortung und Gefahr,
er übernimmt in dem wirtschaftlichen Leben ein sociales Amt, das ihm wohl Rechte gewährt, aber auch schwere
Pflichten auferlegt, deren Erfüllung freilich in vielen Fällen erst erzwungen werden muß mit Hilfe des Staates oder der
Arbeiterorganisationen. Diese Bedeutung des wird namentlich von Schäffle in verschiedenen Schriften hervorgehoben. (S. auch
Unternehmergewinn.)