die Erdschicht unter der
Ackerkrume. Die wasserhaltende Kraft
[* 4] des ist von Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse
der
Ackerkrume, und seiner mineralog. Beschaffenheit nach kann er für die
Ackerkrume «nachschaffend »
sein, wenn er Pflanzennährstoffe enthält, oder das Gegenteil. Um den Pflanzenwurzeln den zugänglich zu machen, lockert
man bei günstiger Beschaffenheit des denselben mit Hilfe des sog.
Untergrundpfluges bis 65 cm
Tiefe auf, düngt ihn auch
wohl oder bringt von ihm durch
Rajolen mit der
Hand
[* 5] oder dem Pfluge sogar auf die Oberfläche zur Vermischung mit der Krume.
Auch durch den Anbau von
Leguminosen
[* 6] mit kräftiger, tiefgehender
Wurzel
[* 7]
(Lupine als Zwischenfrucht) kann an für die
Wurzeln
der
Nachfrucht den Weg zum Eindringen in den bahnen.
Über im Bauwesen s.
Grundbau.
[* 8]
Londoner, s.
Londoner^[= # (spr. lönnd'n), Hauptstadt des Britischen Reichs, die größte Stadt der Erde und Mittelpunkt ...]Untergrundbahnen. (S. auch
Stadtbahnen.)
alles, was zur
Erhaltung der leidlichen Existenz eines
Menschen aufzuwenden ist:
also Wohnung, Nahrung und
Kleidung, Feuerung, ärztliche und Apothekerkosten. Die Kosten eines von dem Unterhaltspflichtigen (s.
Unterhaltspflicht) gegen dritte
Personen zu führenden Prozesses gehören nicht zum Wo eine Erziehungspflicht besteht, hat
der Erziehungspflichtige auch die Kosten des Unterrichts und der Ausbildung zu einem
Beruf, als zum eines
Kindes gehörig,
zu tragen.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht und das Deutsche
[* 10]
Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und
standesgemäßem Während sich das
Maß des sonst nach dem
Stande des Empfängers und den
Mitteln oder dem Erwerb des Pflichtigen
richtet
(Bürgerl. Gesetzb. §. 1610), soll der Pflichtige, wenn der Unterhaltberechtigte sich gegen ihn so betragen hat,
daß dieser zurEnterbung berechtigt wäre, oder wenn er, der Berechtigte, durch sittliches Verschulden
in
Not geraten ist, nur notdürftigen beanspruchen dürfen
(Bürgerl. Gesetzb. §. 1611). Der Unterhaltspflichtige hat auch
regelmäßig die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten, wenn ihre Bezahlung nicht von
Erben zu erlangen ist (§. 1615).
Die beruht teils, wie die öffentlich-rechtliche des
Staates und der Gemeinden
gegen
Arme und die privatrechtliche der Verwandten, unmittelbar auf dem Gesetz, teils wird sie begründet durch Rechtsgeschäft
(z. B.
Auszug oder Alimentenvermächtnis) oder durch Delikt (s. d.) oder Quasidelikt
(s. d.).
Der Ehemann hat mit der Frau schlechthin zu teilen, was er hat. Seine ist von Bedürftigkeit der Frau
nicht bedingt. Sonst tritt erst ein, wenn der Berechtigte selbst nichts hat und nichts erwirbt, bezüglich der minderjährigen
unverheirateten
Kinder jedoch sogar, wenn sie Vermögen haben, insoweit ihre Einkünfte aus dem Vermögen und der Ertrag ihrer
Arbeit dazu nicht ausreichen
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1602). Der Vermögensstamm soll also erst
angegriffen werden, wenn die Eltern ihre nicht erfüllen können.
Ferner hat der Pflichtige nur zu leisten, soweit er dazu nach Bestreitung seines eigenen, standesgemäßen
Unterhalts in der
Lage ist. Die Verpflichtung der Eltern gegen die
Kinder ist
strenger (§. 1603). An ersterStelle sind Eheleute
gegeneinander zum
Unterhalt verpflichtet; dann die
Kinder und weitern
Abkömmlinge; hierauf die Eltern und weitern
Ascendenten,
immer nach der Reihenfolge, in der sie intestaterbberechtigt sind.
Gleich nahe Verwandte müssen zusammen aufkommen. Nach
Preuß.
Landrecht, nicht dagegen nach
Bürgerl. Gesetzbuch (§. 1601), sind auch die
Geschwister gegeneinander, doch nur
zu notdürftigem
Unterhalt (s. d.) verpflichtet.
Nach herrschender
Ansicht beruht auch die des unehelichen
Vaters (s. Paternitätsklage) auf der Verwandtschaft; meist hat er
indessen nur notdürftigen
Unterhaltvor derMutter zu leisten, nach dem
DeutschenBürgerl. Gesetzbuch dagegen und zwar bis zum 16. Lebensjahr
(bei Gebrechlichkeit sogar darüber hinaus) einen der Lebensstellung der
Mutter entsprechenden
Unterhalt,
weil das
Kind in die Familie der
Mutter eintritt (§. 1708). Die erstreckt sich nicht auf die
Ascendenten des unehelichen
Vaters,
und das
Recht nicht auf die
Abkömmlinge des unehelichen
Kindes, wohl aber gilt
Vererblichkeit jener (§. 1712).
Haben in der
kritischen Zeit mehrere
Männer mit derselben Frauensperson den Beischlaf vollzogen, so kann nach den
meisten Gesetzen das uneheliche
Kind jeden derselben auf
Unterhalt belangen, so jedoch, daß die übrigen durch
Zahlung oder
durch
Erhebung der Klage gegen einen frei werden. In
Preußen,
[* 11] Oldenburg,
[* 12]
Württemberg
[* 13] und nach dem
DeutschenBürgerl. Gesetzb.
§. 1717, steht in diesem Falle (exceptio plurium constupratorum) dem unehelichen
Kinde gegen keinen der
Männer ein
Anspruch zu. Selbstverständlich ist die Einrede der mehrern Zuhälter hinfällig, wenn die
Mutter zur Zeit weiterer
Beiwohnung schon schwanger war.
¶
mehr
Durch Delikt wird begründet, wenn infolge schuldhafter Körperverletzung der Verletzte erwerbsunfähig wird; ferner gegenüber
den Hinterbliebenen, welche von dem Getöteten ihren Unterhalt erhalten hatten (Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 811). (3.
Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der Unterhalt in natura oder in Gelde zu leisten sei, ist nach Gemeinem Recht, Preuß. Landrecht und Österr.
Gesetzbuch vom Richter zu bestimmen; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch hat der Verpflichtete die Wahl, nach Deutschem (§ 1612)
wird der Unterhalt regelmäßig durch Geldrente gewährt.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Pflichtige im Verzuge war oder der Anspruch rechtshängig
geworden ist (§ 1613). Für die Zukunft muß der Unterhalt in gewissen Fristen pränumeriert werden.