Hegels vertreten in
Richters«Lehre
[* 2] von den letzten Dingen», Bd. 1 (Bresl.
1833). Göschel dagegen, in den
Schriften «Von den
Beweisen für die der menschlichen Seele im Lichte der spekulativen
Philosophie»
(Berl. 1335) und «Die siebenfältige Osterfrage»
(ebd. 1836),
suchte die Hegelsche
Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Auch C. H.
Weiße («Die
philos.
Geheimlehre von der des menschlichen Individuums»,
Dresd. 1831) und J. H.
Fichte
[* 3] («Die Idee der Persönlichkeit und
der individuellen Fortdauer», Elberf. 1834: 2. Aufl., Lpz.
1856) versuchten eine philos.
Begründung der Unsterblichkeitslehre, und Fechner unternahm einen ähnlichen Nachweis auf
Grund
einer poetisch-phantasievollen Naturanschauung in seinem
«Büchlein vom Leben nach dem
Tode» (3. Aufl.,
Hamb. 1887) und im dritten
Teile seines «Zendavesta, oder über die Dinge des Himmels und des Jenseits»
(Lpz. 1851). Auf dem heutigen
Stande der Forschung wird sich kaum verkennen lassen, daß ein philos.
Beweis ebensowenig für
als gegen die geführt werden kann und daß auch die materialistische Bestreitung der keine wissenschaftlich
zwingende ist.
Vgl. Flügge, Geschichte des
Glaubens an
Auferstehung u. s. w. (3 Bde.,
Lpz. 1794-99);
Mitteilungen aus den merkwürdigsten
Schriften der verflossenen Jahrhunderte über den Zustand der Seele nach
dem
Tode, hg. von Hub.
Beckers (2 Hefte, Augsb. 1835-36); Jürg.
BonaMeyer, Die Idee der Seelenwanderung
(Hamb. 1861): Schelling,
Clara, oder Zusammenhang der Natur mit der Geisterwelt (2. Aufl., Stuttg.
1865):
Alberti,
Über die der Seele als persönliche Fortdauer des
Menschen nach dem
Tode (2. Ausg., Stett. 1865);
H. Ritter,
Unsterblichkeit (2. Aufl., Lpz. 1866): J. H.
Fichte, Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des
Menschen
(ebd. 1867);
Spieß,
Entwicklungsgeschichte der
Vorstellungen vom Zustande nach dem
Tode
(Jena
[* 4] 1877): Schmick, Ist der
Tod ein Ende oder nicht? (7. Aufl., Lpz. 1891):
ders., Die nachirdische Fortdauer der Persönlichkeit (ebd. 1891);
ders., Die der Seele naturwissenschaftlich und philosophisch
begründet (4. Aufl., ebd. 1892);
H.
Sommer, Der christl. Unsterblichkeitsglaube (2. Aufl., Braunschw.
1891): E. Petavel-Olliff, Le
[* 5] problème de l'immortalité (2 Bde.,
Par. 1891 fg.; englisch von Freer in 1
Band,
[* 6] Lond. 1892): O.
Riemann, Was wissen wir über die Existenz
und der Seele (4. Aufl., Magdeb. 1892);
G. Runze, und
Auferstehung,
Tl. 1: Die
Psychologie des Unsterblichkeitsglaubens und
der Unsterblichkeitsleugnung (Berl. 1893);
Kaufmann, Die Jenseitshoffnungen der Griechen und
Römer
[* 7] nach den Sepulcralinschriften
(Freib. i. Br. 1897).
linker Nebenfluß der
Saale, entspringt in 368 m Höhe auf dem Eichsfelde, unweit Dingelstedt, im preuß.
Reg.-Bez.
Erfurt,
[* 8] fließt in
Bogen
[* 9] und unzähligen
Krümmungen gegen
Osten und mündet, 172 km lang, unterhalb
Naumburg.
[* 10] Sie wird
gegen 40 m breit und ist von Brettleben abwärts durch 12 Schleusen für kleine Fahrzeuge 72 km weit
schiffbar gemacht. Ihr
Thal
[* 11] ist meist flach, nur oberhalb
Artern bei der Sachsenlücke und von
Nebra (Steinklebe) ab bis zur
Mündung enger und von Felswänden eingefaßt.
Rechts nimmt sie die Gera,
[* 12] links die Helbe, Wipper und
Helme
[* 13] auf.
Ligatur (Ligatura), in der
Chirurgie die Umschnürung eines Körperteils. Sie wird
angewandt zur Stillung von
Blutungen,
Heilung von Gefäßgeschwülsten, Beseitigung von gestielten
Geschwülsten und zur unblutigen
Durchtrennung von Gewebsteilen. Die Blutstillung geschieht teils durch die der blutenden Gefäßenden, teils, wenn letztere
nicht zugänglich sind, durch der den blutenden
Teil versorgenden Hauptschlagader. Die Gefäßenden werden
vor der Umschnürung mit einer eigenen Zange
[* 17] (Unterbindungspincette) hervorgezogen.
Die Hauptschlagader muß zur erst durch eine besondere
Operation aufgesucht und freigelegt werden. Zur
Heilung von Gefäßgeschwülsten
bringt man diejenigen
Gefäße, von denen die
Geschwülste ausgegangen sind, durch zum Verschluß. Gestielte
Geschwülste kann
man dadurch zum
Absterben und zur endlichen
Ablösung bringen, daß man ihren Stiel, durch den sie das
Blut erhalten, mittels einer Ligatur fest umschnürt. Die kann man auch zur unblutigen
Trennung benutzen, wenn man die in der
Trennungslinie liegenden
Teile fest umschnürt. Zur Gefäßunterbindung wählt man Seidenfäden oder sorgfältig desinfizierte
Darmsaiten
(Catgut), zur Umschnürung von Geschwulststielen und zur Durchtrennung von
Teilen auch
Drähte
und Gummistränge (Ligatura elastica).
derVerjährung, s.
Anspruchsverjährung^[= oder Klageverjährung. Es giebt Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem Familienverh ...] und Verjährung.
desVerfahrens. Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 18] ist darauf bedacht, dem anhängig gewordenen Rechtsstreite
den Fortgang zu sichern. Gewissen Umständen räumt sie jedoch die Wirkung ein, daß dasVerfahren dadurch
Stillstand erfährt. Dahin gehört zunächst eine, sei es ausdrückliche, sei es stillschweigende, d. h.
durch Ausbleiben im Verhandlungstermine kundgegebene Vereinbarung beider Parteien, daß das
Verfahren ruhen solle. In diesem
Falle ruht der Prozeß, bis eine Partei von neuem ladet. Aber es giebt auch Unterbrechungsgründe ohne oder wider Willen
der Parteien. Solche Unterbrechungsgründe sind:
1) Der
Tod einer Partei. Die dauert bis zur
Aufnahme durch den Rechtsnachfolger; gegen den säumigen Rechtsnachfolger kann
der Gegner die
Aufnahme betreiben.
2) Durch die Konkurseröffnung werden die die Konkursmasse betreffenden Prozesse unterbrochen bis zur
Aufnahme nach den konkursrechtlichen
Bestimmungen oder bis zur Aufhebung des Konkurses.
3) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit, oder stirbt ihr gesetzlicher
¶
mehr
Vertreter oder endigt dessen Vertretungsbefugnis, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird der Prozeß unterbrochen.
Die dauert so lange, bis der gesetzliche Vertreter, oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gegner von seiner BestellungAnzeige
macht, oder bis dieser jenem seine Absicht anzeigt, den Prozeß fortzusetzen. Für die Aufnahme gilt das
Gleiche, wenn im Fall der durch den Tod ein Nachlaßkurator bestellt ist.
4) In Anwaltsprozessen der Tod des Anwalts oder dessen eintretende Unfähigkeit zur Vertretung. Das Verfahren wird unterbrochen,
bis der bestellte neue Anwalt dem Gegner seine Bestellung anzeigt; bei Verzögerung der Anzeige kann der Gegner
der Partei selbst gegenüber die Aufnahme betreiben.
5) Wenn durch Krieg oder ein anderes Ereignis die Thätigkeit des Gerichts aufhört, so tritt für die Dauer dieses Zustandes
des Verfahrens ein. Ausnahmsweise haben Tod, Verlust der Prozeßfähigkeit und Wegfall des gesetzlichen Vertreters des Verfahrens
nicht zur Folge, wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war; indes muß das Gericht
auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten, im Todesfall auch auf Antrag des Gegners das Verfahren aussetzen.
Die tritt, zum Unterschiede von der Aussetzung (s. d.), allemal kraft Gesetzes von selbst ein. Beide haben aber
die gleiche Wirkung, daß während ihrer Dauer der Lauf jeder Frist aufhört, nach ihrer Beendigung die
volle Frist von neuem zu laufen beginnt, auch die wahrend ihrer Dauer von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der
andern Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung bleiben. Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt in allen Fällen, wenn sie nicht
ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. (Vgl.
Civilprozeßordnung §§. 217-229; ähnlich die Osterr. Civilprozeßordn. §§ 155-170.)