Ficusbäumen,
Mimosen und Combreten, vermischt mit Pbönixgebüsch,
Amomum und
Rubiaceen als
Unterholz. Papageien und
Affen
[* 2] kommen
in
Masse vor; die Elefanten sind nahezu ausgerottet. Angebaut werden
Bananen,
Bataten,
Zuckerrohr,
Kaffee,
Mais, Sesam und
Tabak.
[* 3] Die ursprünglichen Bewohner, Witschwesi (d. h. Unterworfene), sind reine Bantu; mit ihnen
vermischten sich die über den
Somerset-Nil eingewanderten Wawitu, vom Gallastamm der
Wahuma, welche die
herrschende
Klasse wurden, und im nördl. Grenzgebiet die
Schuli.
Der Gesamtname der
Bevölkerung
[* 4] ist: Wanjoro; ihre
Sprache
[* 5] (Kinjoro) ist ein Bantudialekt, nahe verwandt der
Sprache der Waganda.
Der wichtigste Ort, außer der ehemaligen Königsresidenz Massindi, ist Kibiro am Ostufer des Albertsees;
hier wird in großen Mengen
Salz
[* 6] gewonnen. Wegen des Salzhandels entstanden die ersten
Kriege zwischen und
Uganda. Der Herrscher
Kabarega unterstützte die rebellische mohammed. Partei in
Uganda, weshalb die Engländer, seit 1890 Schutzherren von
Uganda,
gegen zu Felde zogen, bis Cunningham 1895 Kabarega vertrieb und ganz dem Protektorat
Ugandas einverleibte. 1896 wurden 11 Militärstationen
in errichtet. (S. auch
Uganda.) - Vgl.
Emin Pascha. Eine Sammlung von Reisebriefen und
Berichten, hg. von Schweinfurth und Ratzel
(Lpz. 1888);
JunkersReisen in
Afrika
[* 7] (3 Bde.,
Wien
[* 8] 1889-91);
Casati, Zehn Jahre in Äquatoria (2 Bde., Bamb.
1891).
Feuerkröte
(Bombinator igneus Roesel, s.
Tafel: Frösche
[* 9] und Kröten I,
[* 1]
Fig. 2), ein in ganz
Mitteleuropa heimischer, 3 cm langer
Lurch von krötenähnlichem Äußern, drüsenreicher, warziger
Haut
[* 10] und ganzen Schwimmhäuten
an den Hinterfüßen. Die Färbung ist auf dem Rücken schwarzgrau, auf dem
Bauche feuer- oder orangerot mit stahlblauen Flecken;
wird sie beunruhigt, so sondert sie aus den
Drüsen der
Haut einen weißen Saft ab. Die ist ein echtes
Wassertier und hält sich vorzugsweise in
Teichen und
Sümpfen auf, wo sie namentlich abends und nachts ihren eintönigen Ruf
erschallen läßt. Die Paarung erfolgt im Juni, nach ihr trifft man die auch auf dem
Lande.
Ihre Nahrung
besteht in kleinen
Tieren.
Bezirkshauptmannschaft Zell am See in
Salzburg,
[* 11] in 574 m Höhe am
Fuß des Hochgseng, hat (1890) 220, als Gemeinde 1033 E. und wird als
Bad
[* 12] und Luftkurort viel besucht.
Bei ist die bayr.-österr.
Grenze durch den befestigten Steinpaß abgeschlossen.
Bei dem Grenzzollhaus Melleck (615 m) wurde
Speckbacher mit den
Tirolern von den
Bayern
[* 13] umgangen und geschlagen, sein Sohn gefangen.
Wettbewerb. Im Gegensatze zum
RechteFrankreichs,
Belgiens,
Italiens,
[* 15]
Großbritanniens und
der
Vereinigten Staaten
[* 16] hat sich das
Deutsche Reich
[* 17] principiell nicht mit einer allgemeinen privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung
des begnügt, sondern neben dem
Satze des
Bürgerl. Gesetzb. (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden
Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s.
Arglist), einige Hauptarten des durch in Kraft
[* 18] getretenes Reichsgesetz vom geordnet, welches
zugleich auch das
Betriebsgeheimnis (s. d.) und das Geschäftsgeheimnis (s. d.)
unter erhöhten Schutz stellt.
Das Gesetz betrifft 1) den Firmen- und Namenmißbrauch: wer die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes,
eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer
Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist,
Verwechselungen mit der besondern Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer rechtmäßig bedient, kann auf
Schadenersatz
und Unterlassung belangt werden.
2) Den gleichen Nachteilen und bei bewußter Unwahrheit des Behaupteten auf
Antrag auch einer Geldstrafe
bis zu 1000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr unterliegt die zu Zwecken des
Wettbewerbs geschehende
Aufstellung oder
Verbreitung
unwahrer Behauptungen über das Erwerbsgeschäft eines andern (Herabsetzung des Konkurrenten; Betriebs- und Kreditschädigung;
Anschwärzung, dénigremnent).
3) BeiReklameschwindel (unrichtigen Angaben über Bezugsquellen u. s. w., welche
geeignet sind, den Anschein eines besondern günstigen
Angebots hervorzurufen) kann Unterlassung und,
wenn der Verbreiter die Unrichtigkeit kennen mußte, auch
Schadenersatz, ja, wenn die Angaben wissentlich unwahr und zur Irreführung
geeignet waren, sogar
Strafe (bis 1500 M., bei Rückfall daneben oder statt dessen Haft oder Gefängnis bis zu 6
Monaten) verlangt
werden.
4)GegenQuantitätsverschleierungen, d. h. dagegen, daß man bei
Waren (wie
Garn), welche das Publikum in kleinen
Abteilungen (Gebinden,
Lagen,
Strähnen) zu kaufen pflegt, stillschweigend das
Gewicht der Waren verringert und durch den dann möglichen niedrigern Preis den Anschein erweckt, als verkaufe man billiger,
wendet sich die Ermächtigung des
Bundesrats, bestimmte Einheiten der Zahl, Länge und des Gewichts vorzuschreiben
(Zuwiderhandlung mit
Geld bis 150 M. oder Haft bedroht).
Außer bei Nr. 4 findet Bestrafung nur auf
Antrag statt und ist deren
Herbeiführung auch durch Privatklage möglich. Statt
Schadenersatz kann
Buße (s. d.) verlangt werden. Auch in
Österreich,
[* 19] Ungarn
[* 20] und der
Schweiz
[* 21] hat man den Weg der Specialgesetzgebung eingeschlagen; in
Österreich schon durch
die Gewerbenovelle vom (bezüglich Namensmißbrauchs) und dann durch Gesetz vom über die
Ausverkäufe.
- In
Frankreich gewähren die Gerichte eine Klage wegen concurrence déloyale auf Unterlassung und
Schadenersatz aus dem ganz
allgemein gehaltenen Art. 1382 desCode civil:
«Tout fait quelconque de l'homme qui cause à autrui un
dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé
à le réparer». -
Ausgaben des Gesetzes vom von Aßmann,
Bachem-Roeren, Fuld, Grünwald, Hauß, Höinghaus,
Kahn, Lobe,
Meyer,
Müller, Osterrieth, Schmied, Schweiger,
Stephan erschienen 1896.
Unmöglich ist das, was nicht sein oder was nicht geschehen kann. Die Juristen unterscheiden zwischen
einer objektiven (also für jedermann vorhandenen) und einer subjektiven (für bestimmtePersonen vorhandenen
zwischen einer natürlichen und einer rechtlichen zwischen einer zeitweiligen
¶
mehr
und einer absoluten Die kommt rechtlich in Betracht bei den Bedingungen (s. d.). Wird einem Rechtsgeschäft eine unmögliche
Bedingung beigefügt, so gilt dasselbe nicht nach Preuß. Landrecht und Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch, ebenso nach Gemeinem
Recht, wenn das Rechtsgeschäft unter Lebenden geschlossen war; dagegen wird eine unter unmöglicher Bedingung getroffene
letztwillige Verfügung aufrecht erhalten. Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
Hat bei der Schließung des Vertrags der eine Teil die der Leistung gekannt oder kennen müssen, so ist er zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut
hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Gültigkeit des Vertrags hat (DeutschesBürgerl.
Gesetzb. §. 307). Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die kannte oder kennen mußte. Die der Leistung
steht der Gültigkeit eines Vertrags nicht entgegen, wenn die gehoben werden kann, und der Vertrag für
den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird.