Nebukadnezar (Dan. 2, 31. fg.) stützt, daß vier
Weltreiche sein sollten: das Nebukadnezars, das Perserreich, das macedonische
und das römische, daß aber das vierte, das römische, dauern solle bis an das Ende der
Tage. Darum konnte sich auch das
Heiligerömische Reich deutscher Nation nur als Fortsetzung des römischen fühlen. Im weitern
Sinne nennt
man auch die
ReicheLudwigs XIV.,
Karls V., Napoleons I., also alle, die mehrere bisher selbständige
Staaten und
Völker ganz
oder teilweise unterdrückten und nach einer Oberherrschaft, wenigstens in Europa,
[* 2] strebten.
Bezeichnung für eine künstlich herzustellende
Weltsprache (s. d.). ^[= eine zum einheitlichen Gebrauch für alle Nationen künstlich gebildete Sprache, ...]
ein zur
Beobachtung des Durchgangs der Gestirne durch beliebige Höhenkreise bestimmtes
Instrument.
Dasselbe ist gewöhnlich als Passageninstrument
[* 4] (s. d.) mit gebrochenem
Fernrohr
[* 5] gebaut, dessen
Stativ aber noch eine
Bewegung
um eine vertikale
Achse besitzt;
die in neuerer Zeit von der Regierung der
Vereinigten Staaten
[* 10] in
Amerika
[* 11] vorgeschlagene Einführung einer
gleichen Zeit für alle
Völker der Erde, wodurch die Zeitdifferenz (s. d.) der verschiedenen Orte
aufgehoben würde. Der allgemeinen Einführung einer im bürgerlichen Leben stehen aber große praktische
Schwierigkeiten entgegen, welche dieselbe überhaupt als unmöglich erscheinen lassen. Sogar für rein wissenschaftliche
Zwecke hat sich trotz mehrfach abgehaltener
Kongresse eine solche keinen Eingang verschaffen können, namentlich weil keine
Nation den von ihr für ihre Zeitrechnung einmal gewählten
Anfangsmeridian (s. Länge, geogr.) aufgeben will.
personārum (lat.), Personengesamtheit, s.
JuristischePerson. ^[= (lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung ...]
Hochschulen oder
Hohe Schulen, die oberste
Stufe der Unterrichtsanstalten. Sie unterscheiden sich von
andern Schulen durch die freiere
Stellung der
Schüler
(Studenten) und durch die wissenschaftliche Haltung des Unterrichts.
DerName Universität wird jetzt auf die Gesamtheit (lat. universitas) aller Wissenschaften
bezogen; man fordert deshalb, daß an einer Universität alle
Fakultäten vertreten sein müssen, und spricht sonst von unvollständigen
Im Mittelalter, als die entstanden, bezeichnete dieses Wort dagegen die Korporation der an der Hochschule beteiligten
Personen,
zunächst derLehrer und
Schüler. Diese faßte man entweder unter der gemeinsamen Bezeichnung scholares
zusammen oder man gebrauchte scholares (oder studentes) im engern
Sinne für die
Schüler allein, und sprach je nachdem von
der universitas scholarium oder von der universitas magistrorum et scholarium.
Geschichte.
1) Mittelalter.Mit den Schulen des
Altertums haben die keinen Zusammenhang, wenn auch die gleiche
Aufgabe
hier und da bereits im
Altertum, namentlich in der röm. Kaiserzeit z. B. in
Athen,
[* 12] Einrichtungen hervorrief, die
mit den des
Mittelalters
Ähnlichkeit
[* 13] zeigen. Die des Mittelalters waren ein Produkt des wissenschaftlichen Lebens, das im 9. und 10. Jahrh.
beginnend, sich im 11. und 12. bedeutend steigerte. Um die Mitte des 12. Jahrh.
waren
Bologna und
Paris
[* 14] die berühmtesten Mittelpunkte dieses
Treibens, und zwar blühten in
Paris die philos.-theol.
Studien, in
Bologna die juristischen. In diesen Orten zeigte sich um die
Wende des 12. und 13. Jahrh. das Bedürfnis, die Rechtsverhältnisse
dieser vielleicht nach Tausenden zählenden
Massen von jungen, anspruchsvollen, genußkräftigen, aber oft mittellosen oder
doch von ihren Hilfsquellen entfernten Männern in festen Formen zu regeln und zugleich ihren Studiengang, vor allem die
Willkür zu beseitigen, mit der bis dahin jeder beliebige Scholar nach kurzen
Studien als
Lehrer auftrat. Das erste
und einflußreichste Privileg erließ für sie
KaiserFriedrich I. 1158, die
Authentica Habita quidem, die er in das Corpus
juris einreihen ließ, sodann erwarben sich mehrere Päpste Verdienste um diese
Entwicklung, vor allem
Alexander III. und Honorius
III. Die des Mittelalters zerfielen
der Verfassung nach in drei Gruppen:
a. Die Stadtuniversitäten
Italiens.
[* 15] Der Magistrat hatte die Oberleitung, durch seine
Autorität erlangten
die von der universitas erlassenen
Statuten Gesetzeskraft, er bestimmte und bezahlte die Gehalte der Professoren, strafte
das Aussetzen von Vorlesungen, das Überspringen von
Abschnitten, wie das Nichtbeendigen der Vorlesungen durch Einbehalten
des Gehalts, und erließ auch methodische Vorschriften gegen das Diktieren, gegen das Auskramen unnützer
Gelehrsamkeit u. s. w. An manchen Orten und zu manchen
Zeiten trat dieser Einfluß stärker hervor, an andern, wie in
Bologna,
war die Leitung mehr Sache der universitas und der Doktorenkollegien. In
Bologna bezahlte der Magistrat auch erst im 14. Jahrh.
den Professoren Gehalt, was die andern
Städte bereits im 13. Jahrh. thaten.
Neben
Bologna waren es
Padua,
[* 16] Modena, Reggio,
Perugia,
Florenz,
[* 17] Siena,
Vercelli, Pisa,
[* 18]
Arezzo,
Piacenza, Parma
[* 19] u. a.
Bologna stritt
vielen dieser
Städte das
Recht ab, Schulen für das Corpus juris zu haben, indem es eine
Stelle der
Constitutio: «Omnem reipublicae»,
in welcherKaiser Justinian
Anordnungen über die Rechtsschulen seines
Reichs getroffen hatte, gewaltsam
interpretierte. Diese
Theorie ist nicht durchgedrungen, hat aber dazu beigetragen, die
Vorstellung zu bilden, daß ein studium
generale durch eine der universalen Gewalten, Papst oder
Kaiser, privilegiert werden müsse. Im 14. und 15. Jahrh. gelangte
diese
Theorie mehr und mehr zur Herrschaft, namentlich bei den Gründungen der deutschen ital.
Städte haben sich dagegen auch im 17. Jahrh. für befugt erachtet, studia generalia einzurichten.
Doch mußten etwa seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. die
Städte für ihre neu gegründeten studia generalia das jus
doctorandi vom
Kaiser oder vom Papst erbitten. Für die Kenntnis
der Verfassung dieser Gruppe sind besonders
wichtig der Kontrakt, den die Stadt
Vercelli 1228 mit mehrern universitates scholarium abschloß, und die einander nahe verwandten
Statuten von
Bologna («Statuti delle Università e dei Collegi dello
StudioBolognese», hg. von C. Malagola,
Bologna 1888),
von
Perugia (hg. von Padelletti in den «Documenti
¶
mehr
inediti per servire alla storia delle Università italiane», Bologna 1872, dazu die von A. Rossi in dem «Giornale di erudizione
artistica», Bd. 4, herausgegebenen Urkunden von Perugia) und von Florenz (mit zahlreichen Urkunden begleitet hg. in den «Documenti
di storia italiana», Bd. 7, 1881, von Gherardi und Morelli).
b. Die Kanzleruniversitäten. In Frankreich und England lehnte sich die Ausbildung der an die Bischöfe,
Domkapitel und andere kirchliche Behörden an. In Paris, Oxford
[* 21] und andern Orten führte der bezügliche Prälat, der den Einfluß
der Kirche auf die Leitung der Schule vertrat, den TitelCancellarius, in Angers und einigen andern wurde
er Scholasticus genannt. Sie hatten bei den Prüfungen den Vorsitz zu führen und die Licenz zu erteilen. In dieser Form wurde
das Kanzleramt 1219 auch in Bologna eingeführt und ging so auf die andern Stadtuniversitäten über, erlangte hier aber nicht
die Bedeutung wie in Frankreich und England. In Paris bestand ein wesentlicher Teil der geschichtlichen
Entwicklung der in den Kämpfen zwischen der universitas und dem Kanzler. Übrigens war die Stellung der Kanzler an diesen
Frankreichs und Englands auch noch sehr verschiedenartig. In Montpellier
[* 22] war sie wesentlich anders als in Paris, wieder anders
in Oxford, in Angers, in Lerida u. s. w. An vielen wie Paris, Oxford u. s. w., wurde den Professoren kein
Gehalt gezahlt, als Ersatz dienten neben dem Honorar kirchliche Pfründen und die Stellen in den collegia (studia) dotata.
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Vgl. Buläus, Historia universitatis Parisiensis (6 Bde., Par.
1665-73);
Jourdain, Index chartarum pertinentium ad historiam universitatis Parisiensis (1862);
Denifle
und Chatelain, Chartularium universitatis Parisiensis (2 Bde., 1889);
Thurot, De l’organisation de l’enseignement de l’université
de Paris au moyen âge (1850);
Laval, Cartulaire de l’université d’Avignon (Avignon 1884);
Rangeard, Histoire de l’université
d’Angers (2 Bde., 1868-77);
M. Fournier, Les statuts et privilèges des universités françaises (3 Bde.,
1889) fg.).
c. Die Staatsuniversitäten. KaiserFriedrich II. gründete in Neapel
[* 23] eine Universität, deren Lehrer wesentlich
den Charakter von staatlichen Beamten trugen. Der Staat gründete und regelte die zahlte die Gehälter und verbot den Söhnen desLandes, eine auswärtige Universität zu besuchen. (Vgl. Winkelmann, Über die ersten Staatsuniversitäten, Heidelb. 1880.)
Diesem Standpunkt näherten sich vielfach die span. Könige des Mittelalters
bei Gründung und Leitung der Sonst folgten die spanischen in manchen Stücken dem Muster von Bologna, in andern dem von Paris
und Toulouse,
[* 24] aber mit charakteristischen Änderungen.
Von Anfang an bildeten sich Anstalten,
um armen Scholaren Kost und Wohnung zu verschaffen, Collegia genannt;
in umfassender Weise geschah dies noch im Laufe des 13. Jahrh. von den Dominikanern. Sie gründeten ein System von stufenweise
einander folgenden Lehranstalten, deren obere Stufen sich an manchen Universitätsorten in die einfügten. In diesen Anstalten
hielten sie Scholaren und Magister in sorgfältiger Aufsicht und sicherten sie vor dem Elend der selbst
für ihren Unterhalt sorgenden Scholaren.
Wohl unter dem Einfluß dieses Beispiels wurden namentlich zwischen 1250-1350 an den zahlreiche und großartige collegia oder
studia dotata gegründet, welche in Oxford, Cambridge, Paris und andern Orten allmählich den größten Teil
der Scholaren aufnahmen und zugleich zahlreichen Professoren mit einer Pfründe einen Lehrauftrag erteilten (s.
College). In manchen Beziehungen lösten sie so die in eine Reihe von kleinen, nur lose verbundenen Lehranstalten auf. Eins
der frühesten und zugleich der berühmtesten dieser collegia war die Sorbonne in Paris. Teilweise private Unternehmen
waren die Bursen (s. d.). Gegenwärtig bezeichnet man mit Kollegium (s. d.)
die Vorlesung eines Lehrers an der Universität.
Man unterschied bereits im 12. Jahrh. mehrere, meistens fünf Fakultäten: Theologie, kanonisches Recht, röm. Recht, Medizin,
Philosophie (artes liberales). Doch wurde bisweilen die Medizin zu der Philosophie gerechnet, bisweilen dagegen auch die Philosophie
noch weiter gespalten, und namentlich die Anfänge der Grammatik als besonderes Fach abgeschieden. Das Vorhandensein aller
Fakultäten wurde im Mittelalter nicht erfordert, namentlich fehlte die theol.
Fakultät vielen berühmten Zum Studium des kanonischen Rechts, der Theologie und der Medizin ging man meistens erst über, nachdem
man die artes studiert hatte, deshalb nannte man die philos. Fakultät, früher facultas artium, Artistenfakultät
(s. Freie Künste) genannt, die untere, die andern die obern. An den Italiens, welche vorzugsweise Rechtsschulen waren, wurden
jedoch für den Beginn des jurist. Studiums nur die elementaren Vorkenntnisse gefordert. Man konnte in Bologna mit 10 und 12 Jahren
Student der jurist. Fakultät sein und mit 20 Jahren den jurist. Doktor machen, während in Paris für das Magisterexamen in
den artes das 21. Jahr verlangt wurde.
Die Fakultäten verliehen die akademischen Grade. Die Titel Doktor (s. d.) und Magister (s. d.) bezeichneten noch im 12. Jahrh.
nur die Lehrthätigkeit, die formelle Verleihung entwickelte sich in den beiden ersten Decennien des 13. Jahrh.;
darauf wurde es üblich, den Übergang vom Scholaren zum vollberechtigten Lehrer in Vorstufen zu zerlegen, die des Baccalaureus
(s. d.) und Licentiaten (s. d.), die an einigen früher, an den italienischen erst im 15. Jahrh.,
zu förmlich anerkannten Graden wurden. Diesen ältern Scholaren fiel ein Teil der Disputationen und Vorlesungen
zu. Das jus ubique docendi (Recht, überall zu lehren) der Doktoren wurde nicht von allen anerkannt.
Die Studenten waren teils Knaben von 12, ja von 10 Jahren, teils Jünglinge und Männer. (S. Bacchanten.) In Bologna wuchs ihre
Zahl Anfang des 13. Jahrh. angeblich auf 10000, und von Oxford werden
ähnliche Zahlen berichtet; jedenfalls waren in Paris und einigen andern zeitweise mehrere Tausende. Ein großer Teil der Studenten
bestand aus Geistlichen (seculares und regulares), daher nannte
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