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Offiziere der berittenen Truppen hieß Leibrock. (S. auch Waffenrock.)
Offiziere der berittenen Truppen hieß Leibrock. (S. auch Waffenrock.)
ein genau nach Vorschriften über Bestandteile, Schnitt und Farbe hergestellter Anzug, durch den äußerlich die Zugehörigkeit der Träger [* 2] zu einem bestimmten Stand, besonders zum Heere oder zu gewissen Beamtenklassen (Post, Polizei, Steuer u. s. w.) erkennbar gemacht werden soll. - Über die einzelnen Unterschiede der s. Abzeichen (militärische) und Chargenabzeichen.
(neulat.), das Streben nach gleichförmiger Gestaltung in Staat, Kirche u. s. w.;
Uniformist, Anhänger des
Uniformität, Gleichförmigkeit.
s. Anglikanische Kirche. ^[= die Staatskirche Großbritanniens (the Established Church, Church of England), die in der Lehre ...]
[Deï filius] (lat., «der eingeborene [Sohn Gottes»]),
Anfangsworte der vom Papst Clemens XI.
Sept. 1713 gegen die Jansenisten (s. d.) erlassenen Bulle. In Frankreich verlor sie ihr Ansehen mit Aufhebung des Jesuitenordens;
in Österreich [* 3] wurde sie 1781 durch Joseph II. unterdrückt.
[* 1] (lat.-grch.), ein von T. A. Bullock & A. C. Brown angegebener, sehr niedlicher und doch sehr empfindlicher Morseklopfer (s. Elektrische Telegraphen, [* 4] A, 2). Der ganze Telegraph [* 5] befindet sich in einer Bronzebüchse von 35 mm Höhe und 51 mm Durchmesser, aus der nach vorn ein kleiner Tastergriff heraussteht (s. die nachstehende [* 1] Figur). In der Büchse, nach vorn zu, steht aufrecht ein kleiner Hufeisenelektromagnet; der bronzierte (oder bronzene) Deckel der Büchse bildet seinen Anker [* 6] (oder Ankerträger) und dreht sich um zwei durch den obern Büchsenrand gesteckte Schrauben; [* 7] er ist hohl und wird für gewöhnlich durch eine schwache Feder mit dem rückwärts liegenden Teile auf einen Anschlag niedergedrückt, durch die Telegraphierströme dagegen mit dem nach vorn liegenden Teile auf zwei in die Elektromagnetkerne eingesetzte Stifte herabgeschlagen, was einen ganz hellen und klaren Ton giebt. Der kleine Taster ist einfach zwischen den Elektromagnetschenkeln hindurchgesteckt und hat hinten seinen Ruhekontakt, davor seinen Arbeitskontakt. Dieser ist besonders für die Militärtelegraphie bestimmt und für das Erlernen des Telegraphierens.
[* 1] ^[Abb.]
die größte Insel der Alëuten (s. d.). ^[= die aus etwa 150 Inseln und vielen Klippen bestehende, zum Territorium Alaska (s. d.) der Vereinigte ...]
s. Malermuscheln.
(lat.), Bezeichnung einer Art der Staatenverbindung, welche dauernder oder enger gedacht ist als die bloß völkerrechtliche Allianz (s. d.) und die Konföderation. Insbesondere heißt die Vereinigung mehrerer Staaten unter einem Monarchen, und zwar Personalunion, wenn die Vereinigung durch ein zufälliges Ereignis, namentlich zufällige Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen in beiden Staaten herbeigeführt ist (England und Hannover [* 8] bis 1837, Schleswig-Holstein [* 9] und Dänemark [* 10] bis 1863, Niederlande [* 11] und Luxemburg [* 12] bis 1890); Realunion, wenn sie eine dauernde ist und auf einem die Staaten gemeinsam verpflichtenden Rechtsgrunde (Vertrag, Gewohnheitsrecht) beruht (Schweden [* 13] und Norwegen, Österreich und Ungarn). [* 14]
Über die Verbindung der drei skandinav. Staaten 1397 s. Kalmarische Union;
über die Utrechter Union der sieben niederländ. Provinzen 1579 s. Niederlande, Geschichte;
über die der deutschen evang. Stände 1608 s. Protestantische Union;
über die in Mecklenburg [* 15] s. Landesunion.
Auch der Akt, wodurch mehrere Staaten sich zu einem verschmelzen, wird oft genannt zwischen England und Schottland 1707 zu Großbritannien, [* 16] zwischen Großbritannien und Irland 1801). - Die Verbindung der von England abgefallenen nordamerik. Kolonien nannte sich anfänglich Konföderation, nahm aber 1787 den Namen an (s. Vereinigte Staaten von Amerika, Geschichte); dagegen nannten die 1861 ausgetretenen südl. Staaten ihre nach dem Grundsatze des Staatenbundes gebildete Vereinigung wieder Konföderation. (S. Konföderierte Staaten von Amerika.) - Der von Preußen [* 17] 1849-50 mit einem Teil der deutschen Staaten geschlossene Bund wurde unter Vermeidung dieses wie des in der Frankfurter Verfassung gebrauchten Ausdrucks Reich als bezeichnet. (S. Deutschland [* 18] und Deutsches Reich, Geschichte.) Neuerdings werden auch Vereine mehrerer Staaten zur Besorgung einer gemeinsamen Verwaltungsangelegenheit durch gemeinsame Einrichtungen (Bureaus, Behörden) mit dem Namen bezeichnet (s. Internationale Unionen, Bd. 17).
deutsche, s. Deutsche Union. ^[= oder die Gesellschaft der 22 verbündeten Männer, der von Karl Friedr. Bahrdt (s. d.) errichtete ...] [* 19]
kirchliche, die Vereinigung getrennter Kirchenparteien zu einer Gemeinschaft der Sakramente und des Kultus (Kultusunion) oder sogar der Lehre [* 20] (Bekenntnisunion) oder nur des Kirchenregiments (Regimentsunion). So giebt es eine Vereinigung eines Teiles der griech.-kath., sowie der armenischen Kirche mit der römisch-katholischen (s. Unierte Griechen). Zur Wiedervereinigung der Protestanten und Katholiken wurden vielfach im 17. und 18. Jahrh. Versuche unternommen.
Die Evangelische zwischen Lutheranern und Reformierten wurde seit Luther oft angestrebt. Landgraf Philipp von Hessen [* 21] versuchte sie 1529 auf dem Religionsgespräch zu Marburg [* 22] (s. Religionsgespräche). Luther machte sie unmöglich. Auch später hatten Martin Butzers Bestrebungen keinen Erfolg. Melanchthon und seine Schule hielten die religiös für zulässig, politisch für notwendig, mußten aber vor der Engherzigkeit des Luthertums weichen. Das Konkordienbuch (s. d.) von 1580 schnitt jede Annäherung ab und die versöhnlichen Elemente wurden als Kryptocalvinisten (s. d.) in Sachsen [* 23] verfolgt. Durch Übertritt der brandenb. Kurfürsten zur reform. Kirche kam die Unionsfrage in stärkere Hände. Auch zeigte sich in der Helmstedter Theologenschule des Georg Calixtus (s. d.) eine neue Vermittelungstheologie, und der aufkommende Pietismus (s. Pietisten) ließ die theol. Unterschiede der Schwesterkirchen so gut wie vergessen.
In Brandenburg-Preußen wurde die Unionsfrage seit der Zeit des Großen Kurfürsten mehrfach angeregt. Friedrich Wilhelm III. rief dann am dritten ¶
Jubelfeste der Reformation durch Aufruf vom eine unierte evang. Kirche ins Leben. In Berlin [* 25] und Potsdam [* 26] vereinten sich am Reformationsfest 1817 Geistliche und Gemeindemitglieder beider Kirchen zu gemeinsamer Abendmahlsfeier. Wie überall in Preußen, fand dies Beispiel auch in Anhalt, [* 27] Waldeck, [* 28] Rhein- und Oberhessen sowie in Nassau und Birkenfeld Nachahmung. In Baden [* 29] und Rheinbayern führte es nicht bloß zu einer Regiments- und Sakraments-, sondern sogar zu einer Lehrunion. So lagen die Dinge, als der Agendenstreit (s. d.) die fortschreitende aufzuhalten begann und eine Anzahl altlutherisch gesinnter Geistlichen und Gemeinden zur Separation veranlaßte, die von Friedrich Wilhelm IV. 1811 gesetzlich anerkannt wurde. 1834 glaubte der König die erregten Gemüter durch die Erklärung beruhigen zu sollen, daß das luth.
Bekenntnis durch die nicht aufgehoben sei, und schuf so einen Gegensatz von unierten und nichtunierten Gemeinden in der Landeskirche; die neu erstarkte Orthodoxie agitierte nun im stillen gegen die Der evang. Oberkirchenrat wurde 1852 in drei geschiedene Abteilungen aufgelöst, die in konfessionellen Fragen Sonderentscheidungen zu treffen hatten, während ein Erlaß von 1853 wiederum das Festhalten an der einschärfte. Bekenntniseifrige Pastoren schafften den Unionsritus des Brotbrechens ab; man verlangte von den Gemeinden den meist nicht zu erbringenden urkundlichen Beweis über Einführung der und endlose Streitigkeiten waren auszufechten. In Pommern, [* 30] Sachsen und Brandenburg [* 31] bildeten sich luth.
Vereine, denen wiederum in Halle [* 32] (1857) eine Vereinigung von hundert Geistlichen zum Schutz der positiven mit Ausschluß der Nationalisten entgegentrat. Die vom Oberkirchenrat zur unierten Agende hinzugefügten Parallelformulare brachten die alten Formeln des Luthertums mit Teufelsbeschwörung u. s. w. wieder zum Vorschein. Da erklärte 1858 der Prinz-Regent, spätere König Wilhelm I., die bedrohte schützen zu wollen; der Führer der Lutheraner, Stahl, schied aus der obersten Kirchenbehörde aus; eine mildere Praxis trat ein, aber der notwendige Personalwechsel in den Konsistorien unterblieb.
Als 1866 rein luth. Landeskirchen zum preuß. Staat hinzukamen (Schleswig-Holstein und Hannover) und die Kabinettsorder vom die Einführung der in denselben der freien Aneignung überließ, begann eine neue Agitation der konfessionellen Partei auch in Altpreußen, die seit 1873 in der «Augustkonferenz» ihren Mittelpunkt hat. Im Bunde mit der als «Hofpredigerpartei» bezeichneten Partei der positiven beherrscht sie die Kirchenbehörden und die Synoden, während die als «Evangelische Vereinigung» organisierte Mittelpartei und die «Fraktion der Linken», deren Mitglieder meist dem Protestantenverein (s. d.) angehören, keinen Einfluß besitzen. Inzwischen haben die durch Falk und den Präsidenten des evang. Oberkirchenrats Herrmann zu stande gebrachte Kirchengemeinde- und -Synodalordnung und die Generalsynodalordnung (1873 und 1876) wenigstens eine einheitliche Verfassung eingeführt, die den Laien Gelegenheit bietet, zur Erhaltung der mitzuwirken. -
Vgl. Urkundenbuch der evangelischen hg. von C. J. Nitzsch (Bonn [* 33] 1853);
Jul. Müller, Die evangelische ihr Wesen und göttliches Recht (Berl. 1854);
Finscher, und Konfession (2 Bde., Cass. 1873);
Mücke, Preußens [* 34] landeskirchliche Unionsentwicklung (Brandenb. 1879);
Wangemann, Die kirchliche Kabinettspolitik des Königs Friedrich Wilhelm III. (Berl. 1884);
ders., Die preußische in ihrem Verhältnis zur Una Sancta (ebd. 1884);
Woltersdorf, Zur Geschichte und Verfassung der evang. Landeskirche in Preußen (Greifsw. 1891);
Siedersleben, Geschichte der in Anhalt (Dessau [* 35] 1894): Firnhaber, Die evang.-kirchliche in Nassau (Wiesb. 1895).
protestantische, s. Protestantische Union. ^[= die 4. (14.) Mai 1608 zu Auhausen geschlossene Vereinigung der prot. Fürsten, nämlich Christians ...]
(engl., spr. juhnĭen), in England die aus mehrern Kirchspielen bestehenden Verbände, die nach Maßgabe des Gesetzes von 1834 für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege bestehen. Die hierfür gebildeten Bezirke dienen auf dem Lande meistens auch als Einheit für die seit 1875 systematisch geregelte öffentliche Gesundheitspflege (s. Health Acts) und andere Zwecke der Kommunalverwaltung, während das Gebiet der städtischen Verwaltung meist mehrere U.'s umfaßt.
Der Armenpflege in jeder steht ein Rat von Pflegern (Board of Guardians) vor, die jetzt alle aus öffentlicher Wahl hervorgehen (s. Poor Law) und in den ländlichen Bezirken zugleich Mitglieder der Bezirksräte (District Councils) sind; da in den meisten ländlichen Bezirken das Gebiet der U.'s mit dem des District Councii zusammenfällt, sind Board of Guardians und District Council vielfach identisch. Im Volksmunde wird das Wort häufig für das Arbeitshaus (s. Workhouse) angewandt. -
Vgl. Wright und Hobhouse, Local government and local taxation (2. Aufl., Lond. 1894).
Feuerversicherungsgesellschaft, s. Feuerversicherung. ^[= # Feuerassekuranz oder Brandassekuranz, der mittels eines besondern Vertrags in der hierfür gesetzlic ...]
La, span. Ort, s. Cartagena. ^[= # feste Seestadt (Ciudad) der span. Provinz Murcia und Handelsplatz an der Linie Albacete-C. ...]