die auf
Grund der
Unfallversicherung (s. d.) an dem durch
Unfall (s. d.) verletzten Versicherten oder dessen
Hinterbliebene zu gewährende
Entschädigung. Sie kann nur beansprucht werden, wenn der Verletzte vor Eintritt des
Unfalls
(wenigstens noch teilweise) erwerbsfähig war, und richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Versicherten,
für dessen Berechnung die verschiedenen Unfallversicherungsgesetze besondere Normen aufstellen. Meist
ist der Individuallohn bis zu einer gewissen Höhe, bei der
land- und forstwirtschaftlichen
Unfallversicherung dagegen nur
der Durchschnittslohn am Beschäftigungsort maßgebend.
Die ist dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des
Unfalls zu gewähren und richtet sich nach dem
Grade seiner
Erwerbsunfähigkeit; bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt sie 66 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes
(sog. Vollrente", bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit einen prozentualen
Teil dieser Vollrente. Von den Hinterbliebenen eines
infolge des
Unfalls verstorbenen Versicherten erhalten: a. die
Witwe bis zu ihrem
Tode oder bis zur Wiederverheiratung 20 Proz.
des Jahresarbeitsverdienstes (schreitet sie zu einer neuen
Ehe, so wird sie mit einer einmaligen Auszahlung
von 60 Proz. Abgefunden);
b. daneben jedes hinterbliebene
Kind (bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre), wenn es nur vaterlos
wird, 15 Proz., wenn es auch mutterlos ist oder wird, 20 Proz.;
c.
Ascendenten, deren einziger Ernährer der Verunglückte
war, bis zu ihremTode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20 Proz.;
die nähern schließen die entferntern
aus.
Bei Konkurrenz haben
Witwe und
Kinder vor
Ascendenten den Vorzug. Die
Renten zu
a und b dürfen zusammen 60 Proz. nicht überschreiten,
sonst tritt eine Kürzung bis zu diesem Betrage ein. Ist die
Ehe erst nach dem
Unfall geschlossen, so hat
die
Witwe keinen Rentenanspruch.
Ausländer, die das Reichsgebiet dauernd verlassen, können mit dem Dreifachen der Jahresrente
abgefunden werden.
Land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitern und deren Hinterbliebenen kann die
Rente auch in
Naturalleistungen
gewährt werden, deren Wert nach Durchschnittspreisen von der untern Verwaltungsbehörde festzustellen ist.
Vorsätzliche Herbeiführung des
Unfalls schließt den Rentenanspruch aus. Derselbe verjährt, wenn er
nicht binnen zwei Jahren geltend gemacht wird, es sei denn, daß die Unfallfolgen erst nach
Ablauf
[* 2] dieser Frist hervortreten,
oder daß der Berechtigte unverschuldet an der Geltendmachung seines
Anspruchs verhindert war. Die Feststellung der erfolgt
aufgrund der obligatorischen Unfallsanzeige des
Ünternehmers und der sich daran schließenden, ortspolizeilichen
Unfalluntersuchung, in der Regel von
Amts wegen, durch die Organe der
Berufsgenossenschaften (s. d.); gegen deren Feststellungsbescheid
geht das Rechtsmittel der
Berufung an das Unfallschiedsgericht, und gegen dessen
Entscheidung der Rekurs an das Reichsversicherungsamt
(s. d.). Die Auszahlung der erfolgt monatlich im voraus durch
die Post auf
Grund eines Berechtigungsausweises.
Sofern sich die für die
Aufstellung der maßgebenden Umstände im Laufe der Zeit wesentlich ändern, kann, in den Formen
des für die Feststellung vorgeschriebenen
Verfahrens, eine
Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der stattfinden.
Die kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch auf Dritte übertragen, und
nur für Alimentenforderungen
der
Ehefrau und der ehelichen
Kinder oder des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden; auch Kompensation des Rentenanspruchs
durch etwaige Gegenforderungen der
Berufsgenossenschaft ist unzulässig.
Konkurriert die mit der Invalidenrente (s. d.), oder
Altersrente (s. d.), so ruht der
Anspruch auf die letztere, solange und
soweit die mit der andern zusammen den Betrag von 415 M. übersteigt.
Statistik. 1885-95 zahlten die gewerblichen und die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften:
Renten an Verletzte 120 737 257 und 29 974 798
M.,
an Hinterbliebene 37 715 473 und 4 833 380 M.,
Entschädigungen au
Angehörige in Krankenhäusern Verpflegter,
Abfindung an
wiederverheiratete
Witwen u. s. w. 7 747 051 und 848 250 M. -
Vgl. Heimann, Die Ergebnisse der berufsgenossenschaftlichen
Unfallversicherung (Berl. 1897).
Sie enthalten eine Verbandstätte mit ärztlichem
Tages- und Nachtdienst und eine
stationäre Klinik. Im J. 1896 wurden 16 063 Fälle behandelt gegenüber 11 800 im J. 1895. (S. auch Sanitätswache.)
zielt auf die Feststellung der Zahl,Ursachen und Folgen von
Unfällen ab. Die frühern
Erhebungen erstreckten sich nur auf die Todesfälle; erst E. Engel, der Direktor des preuß.
StatistischenBureaus führte 1868 in
Preußen
[* 4] eine umfassende, eigentliche ein, die mittels besonderer
Zählkarten aufgenommen
wurde und ausführliche Angaben über alle wesentlichen Umstände des
Unfalls, bei den nichttödlichen
namentlich auch über die Frage der dauernden oder vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit lieferte.
Seit 1874 sind in mehrern
Bänden des Quellenwerks
«Preuß.
Statistik» (zuerst im 28.
Bande) Veröffentlichungen auf
Grund dieser
Erhebungen erfolgt. Ein reiches, unmittelbar mit der
Arbeiterversicherung zusammenhängendes Material ist ferner für den
Kreis
[* 5] der Bergwerksarbeiter schon seit vielen Jahren durch die Knappschaftskassen geliefert (vgl.
Zeitschrift fürBerg-, Hütten- und Salinenwesen). Auch aus andern
Staaten, z. B. aus
Österreich,
[* 6] liegen solche Publikationen
vor.
Ein anderes, bereits weit ausgebildetes Spezialgebiet der bieten die Eisenbahnen dar, und namentlich enthält die im Reichseisenbahnamt
bearbeitete
«Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen
Deutschlands»
[* 7] ausführliche Angaben über
diesen Gegenstand. Auch die privaten Unfallversicherungsinstitute haben statist. Übersichten nach ihren Erfahrungen mitgeteilt.
Eine Art Probestatistik für alle zur
Unfallversicherung heranzuziehenden Industriezweige wurde bei der Vorbereitung des Unfallversicherungsgesetzes
im ganzen
DeutschenReich in der Zeit vom 1. Aug. bis aufgenommen und, von
Th.
Bödiker bearbeitet, als
Ergänzungsheft zur
«Statistik des
DeutschenReichs» (Bd. 53, Berl. 1882)
veröffentlicht.
Eine ganz neue
Periode für die deutsche begann mit dem Inkrafttreten der Reichsgesetze betreffend die
Unfallversicherung,
infolge deren im Laufe der Zeit ein ebenso reiches wie zuverlässiges Material zur angesammelt werden wird, das sich allerdings
nur auf die in der Berufsthätigkeit der
¶
mehr
versicherungspflichtigen Gewerbe erfolgten Unfälle bezieht. Eine wertvolle Ausbeute liefern schon jetzt die «Rechnungsergebnisse
der Berufsgenossenschaften», die in den «Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes»
veröffentlicht werden. Das bis jetzt vorliegende Material bezieht sich auf die Rechnungsjahre 1886 bis einschließlich 1895. In
letzterm Jahre betrug die Zahl der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze versicherten Personen 18 357000. Von
ihnen trugen 310 139 Verletzungen davon, und zwar hatten 75 527 Verletzungen eine Erwerbsunfähigkeit von mehr, und 231 612 eine
solche von weniger als 13 Wochen zur Folge.
Letztere Zahl ist übrigens in Wirklichkeit etwas größer, da diese nicht auf Grund des Unfall-, sondern des Krankenversicherungsgesetzes
zu entschädigenden Verletzten bisher noch nicht völlig zutreffend ermittelt werden konnten. Unter Aussonderung der Verletzten
mit Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen (es sind dies die schwerern, auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes zu entschädigenden
Unfälle) liefert die bisherige Statistik folgendes Bild:
Jahre
Versicherte
Verletzte
Auf 1000 Versicherte kommen
überhaupt
darunter Schwerverletzte
Verletzte überhaupt
darunter Schwerverletzte
1886
3725313
100159
10540
27,6
2,9
1887
4121537
115579
17102
28,0
4,1
1888
10343678
138057
21236
13,3
2,5
1889
13374566
174874
31449
13,1
2,3
1890
13619750
200001
42038
14,7
3,1
1891
18015286
225337
51209
12,5
2,5
1892
18014280
236263
55654
13,1
3,1
1893
18118850
264130
62729
14,6
3,5
1894
18191747
282982
62729
14,6
3,5
1895
18389468
310139
75527
16,8
4,1
Die in diesen Verhältniszahlen zum Ausdruck kommende Unfallgefahr hat sich im Laufe der Jahre sehr verschieden gestaltet,
und zwar, wie auch die Zahl der Versicherten erkennen läßt, in allererster Linie deshalb, weil der
Kreis der in die Unfallversicherung aufgenommenen Betriebe während der J. 1886-91 ganz erheblich erweitert worden ist. (S.
Unfallversicherung.) So hat allein der Umstand, daß 1888 zum erstenmal die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
versicherten Personen mit in Rechnung gezogen worden sind, die durchschnittliche allgemeine Unfallgefahr um die Hälfte vermindert.
Die Gefährlichkeit der einzelnen Betriebsarten ist denn auch eine sehr verschiedene. Während 1895 bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften auf 1000 Versicherte nur 6,56 Verletzte entfielen, betrug der Promillesatz bei den gewerblichen
Berufsgenossenschaften 37,9. Zu den hervorragend gefährlichen Betriebszweigen gehören die Hütten- und Eisen- und Walzwerke,
Bergbaubetriebe, Gas- undWasserwerke, Brauerei- und Mälzereibetriebe und die Speditions-, Speicherei- und
Keltereigewerbe, alle mit mehr als 50 Verletzten überhaupt auf 1000 Versicherte im J. 1895; zu den wenig gefährlichen zählen
Tabak-, Seiden-, Textil-, Bekleidungsindustrie und das Buchdruckergewerbe mit weniger oder wenig mehr als 10 Promille Verletzten
im J. 1895. Unter sämtlichen Schwerverletzten dieses Jahres befanden sich 1351 Personen mit dauernder
völliger Erwerbsunfähigkeit und 5857 Getötete.
Ansführlicheres Material zur
als die jährlichen Nachweise der Berufsgenossenschaften ist den besondern Bearbeitungen zu
entnehmen, welche seitens des Reichsversicherungsamtes bezüglich der Ergebnisse der der gewerblichen Berufsgenossenschaften
für 1887 und der landwirtschaftlichen für 1891 vorgenommen worden sind. Es handelt sich bei beiden
Sondererhebungen hauptsächlich um Feststellungen über die Art der Verletzungen sowie über Hergang und Ursachen der Unfälle,
um daraufhin geeignete Maßnahmen für die Zwecke der Unfallverhütungen treffen zu können.
In gleicher Ausführlichkeit wie diese deutsche ist, wenn auch mit Beschränkung auf einen erheblich kleinern Beobachtungskreis,
die österreichische der dortigen staatlichen Unfallversicherungsanstalten ausgebildet. Alle übrigen Länder
besitzen eine allgemeine noch nicht, sondern nur mehr oder minder eingehende Specialstatistiken über gewisse Betriebszweige
(Bergwerke, Eisenbahnen u. s. w.).
Litteratur. E. Gruner, Mélanges statistiques relatifs aux assurances sociales (Par. 1893);