der
Feuerversicherung. Hier müssen daher Sachen, die einen gemeinen Wert nicht haben, z. B.
Kunstgegenstände, einzeln deklariert werden, Zur Verhütung der hat in vielen Gebieten die Ortspolizeibehörde die Angemessenheit
der Versicherung zu prüfen und diese nötigenfalls zu reduzieren. Wissentliche wird mit einer ihrem Betrage gleichkommenden
Geldstrafe geahndet, die verdoppelt wird, wenn die
U. erst nach stattgehabtem
Brande entdeckt wird. Sie
wird vermutet, wenn der wirkliche Wert um einen gewissen
Satz (bei Warenlagern 30 Proz. u. s. w.) überschritten ist.
Auch auf fahrlässiger steht Geldbuße. Bei der Seeversicherung ist es gestattet, die Versicherung auf den «vollen
Wert» der versicherten Sache abzuschließen. Die Versicherung des Imaginären Gewinns (s. d.)
gilt hier nicht als
Doppelversicherung (nicht zu verwechseln mit Mitversicherung,
d. i. Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit ganz
genau bestimmten
Summen, in deren Verhältnis der Schaden verteilt wird) ist Versicherung desselben Gegenstandes gegen denselben
Schaden bei verschiedenen Versicherern und rechtsunwirksam, soweit sie bezweckt, daß der Versicherte
denselben Schaden mehrfach vergütet erhalten soll; dagegen zulässig, wenn die verschiedenen Versicherungen sich auf verschiedene
Gefahren beziehen, wenn z. B. dieselbe Sache für verschiedene
Zeiten oder Orte versichert wird, ferner: wenn die zweite Versicherung
ausdrücklich
nur für den Fall genommen wird, daß der erste Versicherer zahlungsunfähig wird, oder
der erste
Vertrag nicht zu
Recht besteht;
dann: wenn dem zweiten Versicherer gleichzeitig die
Rechte aus dem ersten
Vertrage,
der dann den Charakter einer
Rückversicherung annimmt, übertragen werden, oder wenn gleichzeitig mit dem neuen Vertragsschluß
der frühere Versicherer durch Verzichtserklärung seiner Verpflichtung entlassen wird.
Nach Gemeinem
Recht ist
laut eines Plenarentscheids des Reichsgerichts
(Entscheidungen, Bd. 1,, Nr.
47) die Doppelversicherung, auch bei der
Feuerversicherung, nicht verboten. Sie hat die Wirkung, daß die zwei Versicherer
Solidarschuldner werden. Dadurch wird die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht berührt, die gewöhnlich in den
Versicherungsbedingungen vorgeschriebene
Anzeige zu machen, ob er bereits eine Versicherung genommen hat.
Für die Seeversicherung enthält das Deutsche
[* 2] Handelsgesetzbuch Art. 792 fg., für
Preußen
[* 3] das Allg. Landr. II, 8, §§. 2000 fg.
und das Gesetz vom besondere Bestimmungen.
das Mißverhältnis zwischen der Bevölkerungszahl eines
Landes und seinen Unterhaltsmitteln. Im engern
Sinne ist dann vorhanden, wenn in einem vom allgemeinen Güteraustausch unberührten Gebiete die
heimische Produktion nicht mehr hinreicht, um die angewachsene
Bevölkerung
[* 4] zu ernähren (absolute Im weitern
Sinne spricht
man auch dort von wo die
Dichtigkeit der
Bevölkerung so groß geworden ist, daß trotz ausgebildeten Güteraustausches das
Angebot von
Arbeitskräften die
Nachfrage erheblich überwiegt, infolgedessen große
Teile der
Bevölkerung
nur unter sinkender
Lebenshaltung ihre Existenz zu finden vermögen (relative -
Friedr., philos. Schriftsteller, geb. zu
Leichlingen in der Rheinprovinz,
[* 5] studierte
in Göttingen
[* 6] und
Berlin
[* 7]
Philologie und
Philosophie und schloß sich besonders
Beneke und
Trendelenburg an. 1852 habilitierte
er sich an der
Universität zu
Bonn
[* 8] und wurde daselbst 1862 zum außerord. und 1868 zum ord. Professor der
Philosophie in Königsberg
[* 9] ernannt. Dort starb er Von Ü.s philos.Arbeiten sind hervorzuheben: «Über die Echtheit und
Zeitfolge Platonischer
Schriften»
(Wien
[* 10] 1861, von der
Akademie der Wissenschaften zu
Wien mit dem Preise gekrönt),
«Grundriß der Geschichte der
Philosophie» (3
Tle., 7. Aufl., Berl. 1886-88;
Tl. 1, 8. Aufl. 1894;
Tl. 3, 8. Aufl., in 2 Bdn., 1896-97).
Dieses letzte Werk, das sich besonders durch seine Reichhaltigkeit in
Bezug auf bibliogr. und biogr.-litterarhistor. Material
auszeichnet, hat, von
Max Heinze vortrefflich weiter geführt, großeAnerkennung gefunden. -
an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle Nachhaft, die im §. 362 des
Reichsstrafgesetzbuchs
festgesetzte
Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte
Kategorien von zu Haftstrafe verurteilten
Personen (Landstreicher, Bettler,
Prostituierte, Müßiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus
untergebracht oder zu gemeinnützigen
Arbeiten verwendet werden können. Gegen
Ausländer tritt an die
Stelle der Verweisung
aus dem Bundesgebiete. Für
Österreich
[* 12] gelten nach den beiden Gesetzen vom betreffend die Zwangsarbeits- und
Besserungsanstalten und die Zulässigkeit der Anhaltung in solchen Anstalten, im allgemeinen gleiche Bestimmungen. Nach
den Erfahrungen der Praxis wird die von den Betroffenen als ein sehr empfindliches Strafübel angesehen.
Die
Ausdehnung
[* 13] auf Gewohnheitsverbrecher ist mit
Grund empfohlen worden.
beneibipatria (lat.), «wo
(es mir) gut (geht), da (ist mein) Vaterland», sprichwörtliche Redensart, welche zunächst beruht auf den vermutlich vom
TragikerPacuvius herrührenden Worten in
Ciceros«Tusculanen» (5,37):
«Patria est, ubicunque est bene.»
Die ersteQuelle
[* 14] ist jedoch
Vers 1151 in
Aristophanes' «Plutos».
ein westgerman.
Volk, das
Cäsar als schon einigermaßen civilisiert, gegenüber den
Trevirern,
auf dem rechten Rheinufer, südlich von den Sigambern, in einem ziemlich ausgedehnten, etwa von der
Sieg bis über die
Lahn
zum untern Main reichenden Gebiet antraf. Früher mächtig, damals aber von ihren östl. und
südl. suevischen Nachbarn bedrängt, schlossen sie sich gern an
Cäsar an und ließen sich 38
v. Chr.
sogar durch
Agrippa auf das linke Rheinufer versetzen, wodurch die Gegend bei
Bonn und Köln
[* 15] und das Ahrthal der
Kern ihres
Gebietes wurde. Ihr Hauptort war seit dieser Zeit
Ara oder Civitas Ubiorum, wohl unzweifelhaft die später (51 n. Chr.) Colona
Agrippinensis (Köln, s. d.) umgenannte Stadt. Sie nahmen
an dem
Aufstande des
Civilis in den J. 69 und 70 n. Chr. nur
¶
mehr
gezwungen und nur auf kurze Zeit teil. Zuletzt gingen die wohl größtenteils romanisiert, in den ripuarischen Franken auf.