engern Sinne dann, wenn das Angebot einer Ware so groß ist, daß der Absatz nur zu einem Preise möglich wird, bei welchem
viele Produzenten nicht den normalen Gewinn haben oder sogar Verlust erleiden (Produktionskrisis). Sehr bestritten ist es,
ob eine dieser Art bei allen Waren zugleich stattfinden könne, weil jede Ware, die auf dem Markte erscheint,
zugleich Absatzgelegenheit für eine andere schaffe. Jedenfalls ist aber eine in einzelnen Zweigen der Gütererzeugung möglich.
Die Erscheinungen der dauern oft längere Zeit an, bis sie endlich infolge Einschränkung der Produktion, der Zunahme der
Bevölkerung, der weitern Entwicklung der Verkehrsmittel und des Welthandels durch eine aufsteigende Preisbewegung
beseitigt werden. (S. Absatz, Handelskrisen.) -
Vgl. Neurath, Die wahren Ursachen der Überproduktionskrisen (Wien 1892).
Oberschar, Mitte, in der Bergwissenschaft Gebirgsteile, welche von verliehenen Grubenrechten so eingeschlossen
sind, daß sie beim Mangel der vorgeschriebenen Minimalgröße nicht mehr ein verleihbares Grubenfeld
bilden. (S. auch Bergwerkseigentum.)
Galoschen, Kaloschen, eine jetzt fast ausschließlich aus Kautschuk verfertigte Fußbekleidung zum Überziehen,
um Schuhe oder Stiefel gegen Schmutz und Nässe zu schützen.
bei Triebwerken das Verhältnis der Umdrehungszahlen oder der Winkelgeschwindigkeiten zweier
miteinander arbeitenden Räder, Riemen-, Seil-, Ketten- oder Schnurscheiben und deren Achsen oder Wellen.
Bei Reibungsrädern verhalten sich die Umdrehungszahlen oder die Winkelgeschwindigkeiten umgekehrt wie die Radien der Reibungskreise,
bei Zahnrädern sind sie umgekehrt proportional den Teilkreishalbmessern oder Zähnezahlen, bei Riemen-, Seil-, Ketten- und
Schnurscheiben den Scheibendurchmessern.
was über die Sinnenwelt hinausliegt oder von den Bedingungen der Sinnlichkeit unabhängig
ist.
Das Übersinnliche deckt sich daher im allgemeinen mit dem Intelligibeln (s. d.),
indem, was nicht durch die Sinne, nur etwa durch den Verstand erkennbar sein könnte.
im Recht die Fähigkeit eines Rechts oder einer Pflicht, ohne Linderung ihres Wesens auf eine Person
durch Cession oder Übernahme übertragen zu werden;
der Gegensatz ist Unübertragbarkeit (z. B.
der ehelichen Rechte und Pflichten).
Im Finanzwesen ist die einer Ausgabebewilligung des Staatsbudgets (Staatshaushaltsetats) durch ausdrückliche
Bestimmung des letztern oder im Wege sonstiger Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung beigelegte Eigenschaft,
vermöge deren die von einer solchen Bewilligung am Schlusse der Budgetperiode (Etatperiode) noch nicht ausgegebenen Summen
auch fernerhin noch für die nämlichen Ausgabezwecke zur Verfügung der Verwaltungen bleiben. Je nachdem
die auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist oder nicht, unterscheidet man zwischen begrenzter oder unbegrenzter (S. Ausgabereservate.)
in der Telegraphie ein zwei Linien derart verbindender Apparat, daß jedes Zeichen, das in der einen Linie
anlangt, sofort und ohne Zuthun eines Beamten in die andere Linie weitergegeben wird.
Der erste derartige
Apparat (Automatic repeater) wurde von Edison erfunden.
Näheres über im allgemeinen s. Elektrische Telegraphen.
Kontravention, im strafrechtlichen Sinne Bezeichnung für die Klasse der geringsten Straffälle, die man
zum Teil in besondern Polizeistrafgesetzbüchern zusammengestellt hat oder die außerhalb des allgemeinen Strafgesetzes durch
besondere Vorschriften (Gewerbeordnung, Fischerei-, Forst-, Jagdgesetze, Preß-, Post-, Zoll-, Steuergesetze)
betroffen werden. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat in Nachahmung des Preuß. Strafgesetzbuchs von 1851 in seinem 29. Abschnitt
eine Reihe solcher aufgestellt, weil es dieselben für erheblich genug erachtete, um sie zum Gegenstande reichsgesetzlicher
Bestimmung zu machen, die Vervollständigung der Reichs- und Landesgesetzgebung überlassend. Auf die
finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
1) Versuch und Beihilfe sind straflos.
2) Im Auslande begangene sind straflos, sofern nicht besondere Gesetze oder Verträge eine Ausnahme hiervon aufstellen.
3) Bei Realkonkurrenz (s. d.) kommt die volle Strafe der einzelnen zur Anwendung. Partiererei (s. Hehlerei)
findet auch bei statt und ist strafbar. Bei Angeschuldigten zwischen 12-18 Jahren kann in besonders leichten Fällen auf
Verweis erkannt werden Die Strafverfolgung von verjährt in 3 Monaten, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe
(Haft oder Geld) in 2 Jahren. Das österr. Strafgesetz versteht unter die im Gegensatze zu den Verbrechen
minder strafbaren Delikte, ebenso der Schweiz. Strafgesetzvorentwurf von 1896, welcher aber in Rücksicht auf die Verschiedenheit
der Vermögensverhältnisse mit Recht die Strafmaxima im Einzelfalle hoch setzt (bis zu 10000 Frs.).
die Versicherung eines den «zeitigen gemeinen»
Wert des versicherten Gegenstandes übersteigenden Interesses. Die Gesetzbücher aller Kulturstaaten haben übereinstimmend
den Grundsatz aufgestellt, daß Zweck der Schaden- oder Sachversicherung, bei der das Interesse des Versicherungsnehmers
an Erhaltung des Versicherungsgegenstandes in Geld bestimmt, schätzbar ist oder durch Übereinkunft der Parteien festgesetzt
werden kann, immer nur Ersatz des eintretenden Schadens, niemals eine Bereicherung des Versicherten sein
soll und verbieten demgemäß die insbesondere bei
mehr
der Feuerversicherung. Hier müssen daher Sachen, die einen gemeinen Wert nicht haben, z. B.
Kunstgegenstände, einzeln deklariert werden, Zur Verhütung der hat in vielen Gebieten die Ortspolizeibehörde die Angemessenheit
der Versicherung zu prüfen und diese nötigenfalls zu reduzieren. Wissentliche wird mit einer ihrem Betrage gleichkommenden
Geldstrafe geahndet, die verdoppelt wird, wenn die U. erst nach stattgehabtem Brande entdeckt wird. Sie
wird vermutet, wenn der wirkliche Wert um einen gewissen Satz (bei Warenlagern 30 Proz. u. s. w.) überschritten ist.
Auch auf fahrlässiger steht Geldbuße. Bei der Seeversicherung ist es gestattet, die Versicherung auf den «vollen
Wert» der versicherten Sache abzuschließen. Die Versicherung des Imaginären Gewinns (s. d.)
gilt hier nicht als
Doppelversicherung (nicht zu verwechseln mit Mitversicherung, d. i. Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit ganz
genau bestimmten Summen, in deren Verhältnis der Schaden verteilt wird) ist Versicherung desselben Gegenstandes gegen denselben
Schaden bei verschiedenen Versicherern und rechtsunwirksam, soweit sie bezweckt, daß der Versicherte
denselben Schaden mehrfach vergütet erhalten soll; dagegen zulässig, wenn die verschiedenen Versicherungen sich auf verschiedene
Gefahren beziehen, wenn z. B. dieselbe Sache für verschiedene Zeiten oder Orte versichert wird, ferner: wenn die zweite Versicherung
ausdrücklich nur für den Fall genommen wird, daß der erste Versicherer zahlungsunfähig wird, oder
der erste Vertrag nicht zu Recht besteht;
dann: wenn dem zweiten Versicherer gleichzeitig die Rechte aus dem ersten Vertrage,
der dann den Charakter einer Rückversicherung annimmt, übertragen werden, oder wenn gleichzeitig mit dem neuen Vertragsschluß
der frühere Versicherer durch Verzichtserklärung seiner Verpflichtung entlassen wird.
Nach Gemeinem Recht ist
laut eines Plenarentscheids des Reichsgerichts (Entscheidungen, Bd. 1,, Nr.
47) die Doppelversicherung, auch bei der Feuerversicherung, nicht verboten. Sie hat die Wirkung, daß die zwei Versicherer
Solidarschuldner werden. Dadurch wird die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht berührt, die gewöhnlich in den
Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Anzeige zu machen, ob er bereits eine Versicherung genommen hat.
Für die Seeversicherung enthält das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 792 fg., für Preußen das Allg. Landr. II, 8, §§. 2000 fg.
und das Gesetz vom besondere Bestimmungen.