anfällt. Der kann ausgeführt werden gegen einen ruhenden oder einen marschierenden Gegner. Im letztern Falle erfolgt er
aus einem Versteck (s. d.), welches man als Hinterhalt bezeichnet, wenn man sich
vom Feinde verfolgt zurückzieht und ihn aus einer verborgenen
Aufstellung anfällt. Von gelungenen im großen
Stil sind namentlich
zu nennen: Hochkirch
[* 2] 1758, Hainau 1813 und
Beaumont 1870.
Der als Angriffsart gegen eine Festung
[* 3] besteht darin, da der Angreifer versucht, möglichst unbemerkt sich den Werken
zu nähern, vor ihnen befindliche
Truppen überraschend zu bewältigen und mit ihnen zusammen einzudringen, oder sich mit
List eines wichtigen
Teils der Festung, etwa eines
Thors, zu bemächtigen oder mit vorbereiteten
Mitteln
Hindernisse und Wall zu übersteigen und dann mit bereitgestellter Übermacht die
Besatzung zu überwältigen. Der ist nur
bei kleinen schlecht bewachten Plätzen nach gründlicher Erkundigung möglich.
das
Recht, wonach
Früchte, die von einem
Baume oder
Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, als
Früchte dieses Grundstücks gelten, so daß sie also Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücke werden
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 911).
Nach preuß.
Recht darf der Nachbar sogar auch die
Früchte von den überhängenden Zweigen
von seiner Seite aus brechen
(Überhangsrecht; Landr. I, 9, §. 289).
eine Methode der
Glasraffinerie, s.
Glas. ^[= # ein durch Schmelzung entstandenes amorphes Gemenge von Verbindungen der Kieselsäure mit Metalloxyde ...]
[* 5]
Werke, soviel wie
Opera supererogationis (s. d.). ^[= # supererogatiōnis (lat., d. i. überpflichtige Werke), bei den Scholastikern mit Beziehung auf ...]
im Personenverkehr auf Eisenbahnen und Posten der Betrag, der für das über das Gewicht des Freigepäcks
hinausgehende Gewicht desReisegepäcks (s. d.) zu entrichten ist, auch wohl kurz dieses Mehrgepäck
selbst.
die Übertragung des
Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s.
Besitzerwerb
und
-Verlust).
Über symbolische s.
Symbol. ist nach dem Vorgang des spätern röm.
Rechts heute noch allgemeines Erfordernis
für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem
Recht,
Preuß. und Bayr.
Landrecht,
SchweizerObligationenrecht, Sächs., Österr. und
Deutschem (§. 929 mit §. 851)
Bürgerl.
Gesetzbuch, aber nicht nach franz.
Recht; auch nicht nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch bezüglich der
Veräußerung von Seeschiffen,
dazu genügt der bloße
Vertrag. Nach jenen
Rechten stellen sich also die Rechtsgeschäfte, welche abgeschlossen
werden, um Eigentum an fremden Sachen zu erwerben, wie
Kauf,
Tausch, Schenkung, als
Titel (s. d.) für den Eigentumserwerb dar.
Der
Käufer kann, solange der Verkäufer nicht übergeben hat, diesen auf Übertragung des Eigentums durch verklagen; solange
aber die nicht erfolgt ist, kann der Verkäufer, auch wenn der Kaufpreis bezahlt ist, vorbehaltlich seiner
Haftung auf
Schadenersatz, dem
Käufer den Erwerb dadurch entziehen, daß er die Sache einem Dritten veräußert und übergiebt,
nur nicht nach
Preuß.
Allg.
Landrecht, sofern der Dritte den
Titel des Käufers kannte.
Wenn der Verkäufer
in Konkurs fällt,
bevor die Sache übergeben ist, kann der
Käufer nicht das
Recht der
Aussonderung (s. d.), sondern nur seine Entschädigungsforderung
als Konkursgläubiger geltend machen. Übrigens wird mit der Eigentum auch dann übertragen, wenn ein gültiger
Titel nicht
vorliegt. Die Eigentumsübertragung kann übrigens auch unter einer
Bedingung erfolgen, z. B. unter der,
daß der
Käufer den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist bezahle, so daß das Eigentum erst mit der
Zahlung übergeht,
wenn schon im voraus die Ware übergeben wird.
Durch eine mittels erfolgte
Veräußerung wird der Erwerber auch dann, wenn die Sache dem Veräußerer nicht gehörte, Eigentümer,
sofern er zur Zeit der des guten
Glaubens ist, der Veräußerer sei Eigentümer
(DeutschesBürgerl. Gesetzb.
§. 932); bei solchem Erwerb von einem
Kaufmann, der die Sache in seinem Handelsbetriebe veräußert, sogar dann, wenn er
nur
Glaubens war, derselbe sei (als
Kommissionär,
Agent u. s. w.) berechtigt, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen
(altes Handelsgesetzbuch Art. 306; neues vom §. 366). Doch muß in beiden Fällen immer körperliche nicht bloß
constitutum possessorium, vorliegen. (S.
Bona fides.)
Übergangssteuern, die
Abgaben, die von
Staaten des
DeutschenReichs, die innere
Steuern auf die Hervorbringung
und Zubereitung eines Verbrauchsgegenstandes (z. B.
Bier,
Branntwein) gelegt haben, bis zum gesetzlichen
Betrage derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus andern
Staaten des
DeutschenReichs erhoben werden dürfen, sofern mit
diesen nicht
Steuergemeinschaft besteht. Ursprünglich wurden Einfuhrabgaben nur soweit gestattet, als die innere
Steuer höher
war als im
Auslande.
Diese
Abgaben, Ausgleichungssteuern genannt, ersetzte man 1811 im «Zollverein» durch
das
System der Die jetzigen in
Deutschland
[* 7] sind folgende: Zum Schutz und zur Ergänzung von Reichssteuern wird in der Brausteuergemeinschaft
vom
Bier 2 M. für 100
l und in der Branntweinsteuergemeinschaft 96 M. für 100 l reinen
Alkohols erhoben. Der letztere
Satz kommt, da alle Einzelstaaten jetzt der Branntweinsteuergemeinschaft angehören, nur beim Eingang aus Luxemburg
[* 8] zur
Anwendung, wird aber für den mit Übergangsschein eingehenden
Branntwein auf 78,74 M. ermäßigt.
Zum Schutz und zur Ergänzung von Landesbiersteuern wird erhoben vom
Bier in
Bayern
[* 9] 3,25 M. für 100 l, in
Württemberg
[* 10] 3 M.
für 100 l braunen und 1,65 M. für 100 l weißen
Biers, in
Baden
[* 11] 3,20 M. für 100 l, in Elsaß-Lothringen
[* 12] 9,30 M. für 100 l starken und 0,58 M. für 100 l dünnen
Biers; von geschrotenem Malz in
Bayern 6,50 M. für 100 l, in
Württemberg 5 M.
von 50 kg geschrotenem und 2,80 M. von 50 kg gequetschtem (Grün-)Malz. Die Brausteuergemeinschaft erhebt 2 M.
für 100 l
Bier. In
Sachsen
[* 13] und in
Baden werden auch vom eingehenden Fleisch
Abgaben erhoben, die als anzusehen sind.
ältere Bezeichnung für das mächtige Schichtensystem von namentlich Grauwacken
und
Thonschiefern zwischen den krystallinischen
Schiefern und der
Steinkohlenformation, das jetzt in mehrere Formationen eingeteilt
wird.