Man-979 sart bauen; es enthält vielerlei Kunstwerke, einen großen
Saal, in dem 1873 das Kriegsgericht wegen
Bazaine tagte,
in der Nähe ein Musée des Voitures mit Staatskarossen, Sänften und Pferdegeschirr; dahinter ist ein von Le
[* 2] Nôtre angelegter
Garten.
[* 3] Das einfachere PetitTrianon
(Kleintrianon), von
Ludwig XV. für die Gräfin Dubarry nach
Plänen von
Gabriel erbaut, war Lieblingsaufenthalt von Marie Antoinette und Helene von
Orléans
[* 4] und besaß einen engl.
Garten und Landhäuser.
–
oder
Trias, ein Schichtenkomplex an der
Basis der
Mesozoischen Formationsgruppe, der den
Buntsandstein
(s. d.), Muschelkalk (s. d.) und
Keuper (s. d.) umfaßt. In dieser Dreiteilung, auf die der
Name hinweist, ist die Triasformation typisch nur in
Deutschland entwickelt;
die
Entwicklung der in den
Alpen
[* 11] und in andern südlichern Gebieten ist eine von dieser typisch gänzlich
abweichende, der sich wiederum weit ausgedehnte
Ablagerungen in Südeuropa,
Asien,
[* 12] Nord- und
Südamerika
[* 13] anschließen.
Während der
Buntsandstein noch große
Ähnlichkeit
[* 14] mit den gleichalterigen
Ablagerungen in
Deutschland aufweist, beginnt bereits
im Muschelkalk in den Ostalpen eine andere
Entwicklung Platz zu greifen, die dann zur Keuperzeit ihr Maximum
erreicht: es sind hier wesentlich mächtige Kalk- und Dolomitmassen, welche die
alpine Trias zusammensetzen, von denen ein
Teil als durch Kalk abscheidende
Algen
[* 15] gebildet anzusehen ist, während ein anderer
TeilKorallenriffe
[* 16] darstellt, wie z.B. die
berühmten Dolomiten Südtirols.
Faunistisch ist die
alpine Trias durch eine Anzahl altertümlicher
Typen ausgezeichnet, besonders aber durch die gewaltige
Entwicklung und den Formenreichtum, mit dem die
Ammoniten
[* 17] in den Schichten auftreten. Die
Gliederung der Schichten gehört mit
zu den schwierigen Problemen der Geologie,
[* 18] und die Schwierigkeiten wachsen noch dadurch, daß in verschiedenen
Gebieten gleichalterige Schichten ganz verschiedene Petrefakten
[* 19] enthalten sollten; so sonderte man in den
Alpen eine juvavischeProvinz ab, die sich aber nach den neuesten Forschungen nicht abgrenzen läßt.
Vgl. E. von Mojsisovics,
Die Dolomitriffe von Südtirol und
Venetien
(Wien
[* 20] 1879), und zahlreiche neuere
Abhandlungen,
namentlich in dem Jahrbuche und
den Verhandlungen der
k. k.
Geologischen Reichsanstalt in
Wien.
2) Hauptstadt des
Amtsbezirks an der Gutach, die oberhalb des Ortes den 150 m hohen Fallbach (s. d.)
bildet, in 714 m Höhe, an der Linie
Offenburg-Singen der
Bad.
[* 22] Eisenbahnen, Sitz des
Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht
Offenburg),
[* 23] hat (1895) 2779 E., darunter 326
Evangelische, Postamt zweiterKlasse,
Telegraph,
[* 24] Gewerbehalle,
Wasserleitung,
[* 25] Elektricitätswerk mit öffentlicher
Beleuchtung
[* 26] und Leitungen nach
Furtwangen und Hornberg; bedeutende Uhrenindustrie.
Triberg wird als Luftkurort besucht.
röm. Rechtsgelehrter, welchem die Nachwelt an erster
Stelle die Überlieferung des röm.
Rechts in einer
brauchbaren Form verdankt. (S. Corpus juris.) Aus der Advokatur hervorgegangen, trat er unter dem
KaiserJustinianus I. in
den
Staatsdienst, wurde dann infolge des in einem
Aufstande erhobenen Geschreis entlassen, bald wieder zu
Gnaden aufgenommen,
zur höchsten
Stelle eines quaestor sacri Palatii, welcher dem
Kaiser in Justiz- und Gesetzgebungssachen Vortrag
zu halten hatte, befördert, und hielt sich trotz seiner Habsucht und Bestechlichkeit in dieser
Stelle 20 Jahre bis zu seinem
Tode (545 n.Chr.).
(d. i. Vorsteher einer
Tribus), ursprünglich die vom röm. König ernannten
Stabsoffiziere
des
Heers; es gab tribuni militum (Militärtribunen) für die
Legionen, das Fußvolk; tribuni celerum für die Reiterei. In der
Republik verschwinden die Reitertribunen, dagegen erhielten sich die tribuni militium, je sechs für die
Legion, von denen
jeder zwei
Monate den Oberbefehl hatte. Sie wurden ursprünglich durch die Konsuln ernannt, bis das
Volk 362 v.Chr.
zunächst die
Wahl von 6, 207 aller 24 in den
Tributkomitien durchsetzte.
Den Konsuln blieb nur die Ernennung der nach einem über ihre
Wahl bestimmenden Gesetz des Rutilius
Rufus sog. tribuni rufuli,
der Tribun der über den Normalbestand ausgehobenen
Legionen. In der Kaiserzeit kommandierten die Tribun nicht
mehr selber die
Legion, sondern waren einem Legaten unterstellt. Die
Wahl einzelner Tribun durch das
Volk (die vom
Kaiser ernannten
heißen tribuni militumAugusti) hört bereits unter
Augustus auf. Die meisten
Stellen wurden damals jungen Männern aus dem
Senatoren- und Ritterstande gegeben, seltener dienten sich Leute dazu herauf. –
Außer den militärischen
Tribun gab es noch tribuni aerarii (Kassenvorsteher), wahrscheinlich mit einem bestimmten Census ausgestattete Privatleute,
die die Soldzahlung an die
Truppen vorzunehmen hatten. –
¶
mehr
Eine dritte Anwendung des Tribunentitels fand statt bei den Konsulartribunen oder den tribuni militum consulari potestate,
deren Zahl zwischen drei, vier und sechs (der eigentlichen Normalzahl) schwankt. Sie traten von 444 v. Chr. bis 367 sehr oft
als Ersatz für die Konsuln ein und sollten, da ihr Amt auch von Plebejern bekleidet werden konnte, die
Ansprüche der Plebs auf das Konsulat beschwichtigen.
Von höchster Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der röm. Republik waren endlich die tribuni
plebis, die Volkstribunen. Ihre Einsetzung erfolgte bei der ersten Secession der Plebs (s. d.) auf den HeiligenBerg 494, mit dem
Rechte, jeden einzelnen Plebejer im einzelnen Fall vor der konsularischen Gewalt durch Einspruch (Intercession)
zu schützen, und die Plebs zur Verhandlung über rein plebejische Angelegenheiten zusammenzurufen. Damals wurden in dem Ausgleich
mit den Patriciern zwei, nach anderer Nachricht fünf jährlich wechselnde Vertreter des Plebs bestellt.
Den Namen entlehnte man wahrscheinlich den Offizieren, die die Secession geführt hatten. Jeder Volkstribun
mußte Plebejer sein, durfte nur persönlich, nicht schriftlich, auf eigene Initiative oder nach Beschluß des Kollegiums intercedieren
und zwar lediglich innerhalb der Bannmeile (1000 Schritt) der Stadt. Er war unverantworlich und seine Person unverletzlich
(sacrosanctus). Das Abkommen wurde als lex sacrata von Patriciern und Plebejern feierlich beschworen; jede
Verletzung galt als Frevel gegen die Gottheit.
Die Wahl erfolgte anfangs wahrscheinlich in den concilia plebis, seit 471 durch die lex Publilia in den plebejischen Tributkomitien
(s. Komitien). Der Termin des Amtsantritts war der 10. Dez. jeden Jahres. 457 v. Chr. wurde das damals bestimmt aus fünf Mitgliedern
bestehende Kollegium auf zehn Mitglieder erhöht. Die Grundrechte der Volkstribunen erweiterten sich in
dem von der Plebs stetig und siegreich durchgeführten Ständekampfe. So wurde der Kreis ihrer Intercession immer größer,
sie erhielten das Recht der Senatsberufung; außerdem gewannen sie, seitdem die von ihnen geleiteten Tributkomitien für die
Gesamtgemeinde gültige Beschlüsse fassen konnten (449 v. Chr.), auch auf die gesamte Staatsentwicklung
einen starken positiven Einfluß.
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit (Geld- und Kapitalstrafen) wurden von ihnen mittelbar oder unmittelbar ausgeübt. Dadurch
erwuchs dies ursprünglich eng begrenzte Sonderamt, das weder Imperium, noch Auspizien, noch Amtsinsignien besaß, nach und
nach zu einer Art von Staatsamt: jede Aushebung, jeder Senatsbeschluß, jede Beamtenverfügung war von
ihm abhängig. Als Sulla 81 eine Restauration des alten Senatsregiments versuchte, wurde die tribunicische Gewalt eingeschränkt
und die gewesenen Tribun von der weitern Ämterlaufbahn ausgeschlossen; aber 75 und 70 wurden diese Bestimmungen wieder
aufgehoben. Augustus übernahm schließlich in der Form der tribunicia potestas die gesamte reale Gewalt
der Tribun für das Kaisertum. Die Behörde der Tribun blieb aber äußerlich bestehen. Der Titel wurde sogar im 4. Jahrh. noch verliehen.
Auch in der ersten franz. Republik wurde nach der Revolution vom 18. Brumaire durch die Verfassung Sieyès' von 1799 ein
Tribunat eingeführt. In der neuen Verfassung hatte der Erste Konsul das ausschließende Recht, die Gesetzentwürfe
vorzuschlagen; die gesetzgebende Gewalt hingegen sollte ein Gesetzgebender Körper von 300 und
ein Tribunat von 100 Mitgliedern
üben. Dem Tribunat war die Aufgabe zugeteilt, die Gesetzentwürfe der Regierung zu beraten; der Gesetzgebende Körper hingegen
mußte über die im Tribunat verhandelten und von Delegierten desselben vorgetragenen Entwürfe abstimmen,
d. h. sie verwerfen oder annehmen, ohne sich darüber in Diskussion einzulassen.
Jeder Tribun mußte wenigstens 25 J. alt sein und erhielt ein jährliches Gehalt von 15000 Frs. Die Mitglieder des Tribunats wählte
der Senat aus der sog. Nationalliste, auf welcher diejenigen Kandidaten
der Departementswahlen standen, die nur in dritter Reihe die Stimmenmehrheit erhalten hatten. Jährlich trat der fünfte
Teil aus dem Tribunat und wurde durch neue Ernennungen ergänzt; die Austretenden konnten jedoch so lange wiedergewählt werden,
als sie auf der Nationalliste standen.
Außer dem Rechte, die Gesetzentwürfe zu diskutieren, hatte das Tribunat auch das Recht, der Regierung Vorstellungen
und Wünsche vorzutragen. Es wagte sehr bald von diesem Rechte Gebrauch zu machen und erlangte dadurch große Bedeutung. Nach
der Errichtung des Kaiserthrons wurde das Tribunat durch ein Senatuskonsult vom umgewandelt. Der größere Teil
der Tribun mußte dem Gesetzgebenden Körper beitreten, die Generalversammlungen hörten auf,
und es blieben nur drei Tribunensektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen, welche die Prüfung der Gesetzentwürfe
unter den vom Kaiser ernannten Präsidenten und Quästoren vornahmen. Endlich hob Napoleon I. 1807 auch diese Schattengewalt
auf, und an die Stelle der Tribunatsektionen traten Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers.