Trenck (Friedr., Freiherr von der) - Trennung der Güter
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ihm die Kaiserin Maria
Theresia 1741, ein Korps
Panduren zu errichten. Trenck bildete mit seiner wilden Schar immer die
Vorhut und
beging in
Schlesien
[* 2] und
Bayern
[* 3] mit
Brennen,
Morden und Plündern die fürchterlichsten Unmenschlichkeiten. Wegen seiner Greuelthaten
wurde ihm endlich 1746 der Prozeß gemacht und er zu lebenslänglicher Gefangenschaft auf dem
Spielberge
zu
Brünn
[* 4] in Mähren
[* 5] verurteilt, wo er 1749 starb. -
Friedr.,Freiherr von der, Abenteurer, Vetter des vorigen, geb. zu Königsberg
[* 7] i. Pr.,
nahm 1742 preuß. Kriegsdienste und wurde beim
Ausbruch des zweiten
SchlesischenKrieges 1744 Ordonnanzoffizier
Friedrichs d. Gr.
Angeblich verdächtig, mit seinem Vetter
Franz von der in geheimem Einverständnis zu stehen, oder wegen
eines zarten Verhältnisses mit der Prinzessin
Amalie, der Schwester
Friedrichs d. Gr., wurde Trenck auf dessen
Befehl nach der
Festung
[* 8]
Glatz
[* 9] gebracht.
Allein entkam er, ging zunächst nach Königsberg, bald darauf nach
Wien,
[* 10] dann nach
Nürnberg,
[* 11] trat in die russ.
Armee, kehrte aber nach dem
Tode seines Vetters nach
Wien zurück und wurde 1749 kaiserl. Rittmeister bei
einem Kürassierregiment. 1754 ging Trenck nach
Danzig,
[* 12] um die Erbschaft seiner
Mutter zu heben, wurde aber hier verhaftet und
nach
Magdeburg
[* 13] in die Sternschanze gebracht.
Alle seine Fluchtversuche mißlangen und verstärkten nur seine
Fesseln. Im
Dez. 1763 aus dem Gefängnis entlassen, kehrte er nach
Wien zurück, siedelte zwei Jahre später nach
Aachen,
[* 14] Anfang der achtziger
Jahre auf seine ungar.
Güter über, wo er sich mit
Landwirtschaft und Schriftstellerei beschäftigte.
Nach dem
TodeFriedrichs II. erhielt er seine in
Preußen
[* 15] eingezogenen
Güter zurück, lebte nun bis 1788 in
Berlin
[* 16] und Königsberg und ging darauf nach
Paris.
[* 17] Nach einem neuen Aufenthalt in
Österreich
[* 18] kehrte Trenck 1791 nach
Paris zurück,
wo ihn Robespierre als einen Geschäftsträger fremder Mächte guillotinieren ließ. T.s
Schriften fanden vielen
Beifall, besonders seine Lebensgeschichte (3 Bde., Berl.
und
Wien 1786; von ihm selbst ins
Französische übersetzt, Straßb. 1789; neu hg. von
Henne am Rhyn in der
«Kollektion Spemann», Bd.
44, Stuttg. 1882). Die übrigen
Schriften sind enthalten in «T.s sämtliche Gedichte und
Schriften» (8 Bde., Lpz.
[Wien] 1786).
(spr. -tschin),Badeort in
Ungarn,
[* 19] s.
Teplitz. ^[= # 1) Bezirkshauptmannschaft und Gerichtsbezirk in Böhmen, hat 197,26 qkm und (1890) 62 877 (30 ...]
Friedr.
Adolf,
Philosoph, geb. zu Eutin, widmete sich zu Kiel,
[* 23]Leipzig
[* 24] und
Berlin philol. und philos.
Studien, war dann Hauslehrer, wurde 1833 Professor an der
Universität zu
Berlin, 1846 Mitglied
der
Akademie der Wissenschaften. Er starb Trendelenburg veröffentlichte «Elemanta
logices Aristotelicae» (Berl. 1836; 8. Aufl. 1878),
«Erläuterungen zu den Elementen der
AristotelischenLogik» (3. Aufl.,
ebd. 1876) und die
«Geschichte der Kategorienlehre»
(ebd. 1846); schon vorher hatte er des
AristotelesSchrift«De anima»
(Jena
[* 25] 1833; 2. Aufl., Berl. 1877) herausgegeben und kommentiert.
In den«Logischen Untersuchungen» (2 Bde., Berl.
1840; 3. Aufl., Lpz. 1870) trat er kritisch gegen Kant,
Hegel und Herbart
auf und suchte zugleich denGrund
zu einer Weltanschauung
zu legen, die im Anschluß an
Aristoteles'
Denken und Sein durch die konstruktive, zweckmäßige
Bewegung
vermittelt, deren gemeinsame Funktion in der äußern und in der innern Welt die notwendige Übereinstimmung zwischen beiden
herstellt.
Polemisch schrieb Trendelenburg. «Die logische Frage in
HegelsSystem» (Lpz. 1843) und gegenDrobisch«Über
Herbarts
Metaphysik und eine neue
Auffassung derselben» (ebd. 1854
u. 1856). Seine
Abhandlungen zur Geschichte der
Philosophie
und deren Kritik sind gesammelt in den «Histor. Beiträgen zur
Philosophie» (3 Bde., Lpz.
1846, 1855, 1867). Ausführungen seiner eigenen philos.
Ansicht bietet das «Naturrecht auf dem
Grunde der Ethik» (Lpz. 1860; 2. Aufl.
1868).
KleinereSchriften sind: «Die sittliche Idee des
Rechts» (Berl. 1849),
«Kuno Fischer
und sein Kant» (ebd. 1869) u. a. Seine kleinern
Arbeiten und Vorträge erschienen gesammelt u. d. T.
«KleineSchriften» (2
Tle.,
Lpz. 1871). -
derGüter, im Gebiet des
Preuß. Allg.
Landrechts der
Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen
ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der
Güter zwischen Mann und Frau gesondert ist, während dem Ehemann der
Nießbrauch und die
Verwaltung des eheweiblichen Vermögens zusteht. Trennung der GüterG. gilt vorzugsweise in
den
ProvinzenSachsen,
[* 30]
Schlesien und in
Ostfriesland; ein ähnliches Provinzialrecht in der
Mark. Sonst wird Trennung der Güter oder Gütersonderung
das
System des ehelichen Güterrechts genannt, nach dem die
Ehefrau in Ansehung ihres Vermögens im wesentlichen die
Stellung
einer unverheirateten Frau hat.
Code civil und
Badisches Landr. Art. 1536 fg. regeln das Verhältnis für den Fall, daß das
System durch
Vertrag eingeführt ist (séparation de biens, «Gütersonderung» übersetzt
das
BadischeLandrecht), kennen es aber auch als subsidiären gesetzlichen Güterstand (Art. 215 fg., 1443 fg., 1576). Auch
das Deutsche
[* 31]
Bürgerl. Gesetzbuch kennt Gütertrennung in diesem
Sinne als subsidiären gesetzlichen ehelichen Güterstand.
Der Mann hat dann also nicht einmal
Verwaltung und Nutznießung am Frauenvermögen, der Frau obliegt jedoch ein angemessener
Beitrag zu den Ehelasten. Gesetzlich tritt dieser Güterstand ein 1) wenn der Ehemann die
Ehe mit
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einer in der Geschäftsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit) beschränkten Frau ohne Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters eingeht oder die zuvor bestehende Verwaltungsgemeinschaft (auf Klage der Frau, durch Konkurs
oder Tod des Mannes oder Übereinkommen beider Teile) endigt (§§. 1426 und 1432), 2) wenn durch EhevertragVerwaltung und Nutznießung
des Mannes, also Verwaltungsgemeinschaft ausgeschlossen oder die allgemeine Güter-, die Errungenschafts-
oder Fährnis (Mobiliar)-Gemeinschaft aufgehoben wird, sofern sich nicht aus dem Vertrag ein anderes ergiebt (§. 1436). Die
Frau hat den Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens oder dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen
Erwerbsgeschäftes zu leisten. Einige nordamerik. Staaten stellen diese Gütertrennung als gesetzlichen
Güterstand auf, z. B. Colorado, Delaware, Kansas u. s. w. Das engl. Recht, welches früher so weit ging, der Ehefrau fast die
eigene Rechtsstellung zu versagen, soweit es sich nicht um gewisse Arten von Grundvermögen (real estate) handelt, ist seit 1870 zu
einem der Trennung der Güter ähnlichen Verhältnisse übergegangen. Der russ.
Swod steht auf dem Boden der Trennung der Güter