Geltung, im Geltungsbereiche der Ehevorschrift des Tridentinischen
Konzils jedoch nur noch dann, wenn die Erklärung in Gegenwart
der Pfarrer der Brautleute und vor zwei oder drei Zeugen abgegeben ist (vgl. Fleiner, Die tridentinische
Ehevorschrift, Lpz. 1892). Die von dem Tridentinischen
Konzil vorgeschriebene priesterliche Einsegnung (benedictio) ist nur
eine kirchliche Disciplinarvorschrift, deren Nichtbeobachtung die
Ehe nicht ungültig macht. Bei der Abschließung
von Gemischten
Ehen (s. d.) nimmt die kath.
Kirche neuerlich das
Recht der kirchlichen Trauung für den kath. Geistlichen allein
in
Anspruch; dadurch ist die frühere
Sitte, nach der die Trauung sowohl von dem kath., als von dem evang.
Geistlichen vollzogen zu werden pflegte, beseitigt worden. Das schon bei den alten Griechen,
Römern und
Germanen übliche Wechseln der
Trauringe gehört zu den notwendigen Formalitäten der katholischen Trauung.
In der griech.
Kirche wird die Trauung auch durch den Geistlichen vollzogen. Die Verlobten wechseln die
Ringe schon bei der
Verlobung,
werden bei ihrer ersten Verheiratung mit grünen
Kränzen gekrönt, trinken
Wein aus einem vom Priester
dargereichten
Becher
[* 2] und küssen sich nach der Einsegnung vor dem
Altar.
[* 3]
Die
Reformatoren des 16. Jahrh, haben an der bestehenden Volkssitte nichts geändert.
Luther erklärte die
Ehe für eine weltliche
Angelegenheit, zugleich aber, daß die Geistlichen auf Ansuchen schuldig seien, für das Brautpaar zu
beten, es zu segnen oder auch zu trauen. Indessen kam frühzeitig in prot.
Ländern die
Anschauung auf, daß die priesterliche
Trauung zum Anfang der
Ehe wesentlich notwendig sei, daß daher kein ohne diese kirchliche Einsegnung geschlossener Ehebund
Gültigkeit
habe, und die staatlichen Gesetzgebungen erkannten demzufolge die priesterliche Trauung als die
Form der rechtsgültigen
Eheschließung an. Das Wechseln der
Ringe wurde auch in der evang.
Kirche beibehalten.
Ebenso erhielt sich die
Sitte des
Brautkranzes als
Bild der unverletzten Jungfrauschaft, und die Verweigerung desselben als
ein
Mittel der Kirchenzucht. In neuerer Zeit sind die
Staaten immer allgemeiner veranlaßt worden, den
rechtlichen
Abschluß der
Ehe durch eine besondere, von bürgerlichen
Beamten oder vor solchen zu vollziehende Handlung bewirken
zu lassen. Neben dieser obligatorischen bürgerlichen Trauung oder Civiltrauung (s.
Civilehe) besteht die kirchliche Trauung nach staatlichem
Recht als rein religiöse Handlung des Gelübdes (der Brautleute) und der Segnung (durch den Geistlichen)
also ohne rechtliche Bedeutung für das bürgerliche (staatliche) Leben
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1588) fort.
Deshalb darf die kirchliche Trauung auch erst nach der bürgerlichen vollzogen werden. Durch diese
Trennung der früher in der
kirchlichen Trauung vereinigten beiden
Stücke, des rechtsgültigen Eheabschlusses und seiner religiösen
Weihe, in
zwei besondere Handlungen, ist es den
Kirchen unmöglich gemacht, den
Abschluß einer nach den Staatsgesetzen zulässigen
Ehe
durch Versagung der Trauung zu verhindern. Aber andererseits haben die
Kirchen dadurch auch freien Raum erhalten, die Gewährung
ihrer an bestimmte, ein für allemal festgesetzte
Bedingungen zu knüpfen.
Dies ist für die evang. Landeskirche der ältern preuß.
Provinzen durch die Trauungsordnung vom geschehen, die zugleich in
Beziehung auf die Form der kirchlichen Trauung dem
neuen Verhältnis
Rechnung getragen hat. Ahnlich hat die Einführung der Civiltrauung auch in
andern evang.
Landeskirchen
Deutschlands
[* 4] ihren Einfluß auf die kirchliche Trauung ausgeübt, überall aber hat diese
dadurch, daß es in den freien Willen der in die
Ehe Tretenden gestellt ist, sie nachzusuchen oder nicht, an Würde und an
innerer Bedeutung gewonnen. -
Vgl. Friedberg,
[* 5]
Verlobung und Trauung (Lpz. 1876);
Dynamit, mitunter auch Schießwolldynamit genannt, ein
Sprengstoff aus der
Klasse der
Abelite (s. d.), besteht
aus 73
TeilenNitroglycerin, 25
Teilen Schießbaumwolle und 2
TeilenKohle. Trauzls Dynamit ist erheblich stärker als das gewöhnliche
Dynamit (s. d.), laugt im Wasser nicht so schnell aus wie
dieses und kann auch in der Kälte mit geringern Mengen von
Knallpräparaten zur Explosion gebracht werden.
Fluß in Norddeutschland, entspringt im oldenb. Fürstentum Lübeck
[* 6] bei Giesselrade
zwischen Eutin und
Ahrensböck, 5 km westlich von Gleschendorf, tritt dann nach Holstein über, fließt
durch den Wardersee, dann über Segeberg nach Oldesloe, tritt ins lübecksche Gebiet, wo sie rechts die schiffbare
Stecknitz
(s. d.), dann bei Lübeck selbst die Waknitz oder Wakenitz,
d.
i. den schiffbaren Abfluß des Ratzeburger Sees, und weiterhin
links die
Schwartau aufnimmt.
Etwa 6 km unterhalb Lübeck (s. d. nebst
Plan) erweitert sich die Trave zu dem sog. Binnenwasser oder Bretling,
weiterhin zum Schlutuper, Pötenitzer oder
Dassower Wick oder See, in welches rechts die
Stepenitz mündet, und tritt dann
bei
Travemünde in die Ostsee, die hier den Travebusen, auch Lübecker
Bucht oder Lübisches Fahrwasser
genannt, bildet. Für kleine Fahrzeuge schon bei Oldesloe fahrbar, wird sie bei Lübeck für 5 m tief gehende Segel- und
sämtliche Seedampfschiffe fahrbar, die früher bei
Travemünde, dem Außenhafen, anlegten. Der
Stecknitzkanal (s. d.) wird
jetzt zum
Elbe-Trave-Kanal erweitert. Der
Boden an der Trave und ihren Nebenflüssen ist fruchtbarer Marschboden.
Stadt im Gebiet der
Freien und Hansestadt Lübeck, 15 km nordöstlich von Lübeck, am
Ausfluß
[* 7] der
Trave
in die Ostsee, an der
Nebenlinie Lübeck-Travemünde (19,8 km) der Lübeck-Büchener Eisenbahn, Sitz eines
Nebenzollamtes, hat (1895) 1691 E.,
Postamt zweiterKlasse,
Telegraph,
[* 8] Fernsprecheinrichtung, evang.
Kirche mit bleigedecktem
Turm
[* 9] (1557-1620),
Lotsenstation, Rettungsstation für Schiffbrüchige,
Leuchtturm, Wasserleitung,
[* 10] Schifffahrt, Fischerei
[* 11] (Heringe), ein Warmbad
und ein besuchtes Seebad (1894: 2698 Kurgäste). Die alten Wälle sind 1882 abgetragen. Travemünde ist der Hafenort
Lübecks, jedoch fahren Seeschiffe bis zu 4 ½ m
Tiefgang bis an die Stadt Lübeck selbst. In der Gegend
baute
Heinrich der Löwe um 1160 einen festen
Turm zum Schutz der Travemündung, den die Dänen 1219 zu einer
Burg (Müggenburg)
erweiterten, um die nun ein Dorf entstand. Durch
Verträge mit dem
Grafen von Holstein kam Travemünde 1329 durch
Kauf in den
Besitz von
Lübeck.