Fasttagen auch keine Milch. Wein, Bier oder Apfelwein werden je nach Landesbrauch ½ l zur Mahlzeit gegeben. Nur mit besonderer
Erlaubnis dürfen sie mit den Obern sprechen und selten Briefe wechseln oder Besuch von Angehörigen empfangen; sonst verständigen
sie sich durch Zeichen. Abt, Prior und Kranke haben eigene Zellen, sonst schlafen die in einem gemeinsamen
Schlafsaal in getrennten Abteilungen mit hohen Holzwänden auf einfachem Bett (dünner Strohsack, gleiches Kissen, Decken) in
ihrer Kleidung. Diese ^[fehlt: ist] für die Arbeit und andere Zeit verschieden, besteht aus weißwollener Kutte mit oder
ohne weiße Kapuze und schwarzem Skapulier und gewöhnlichen oder Holzschuhen. Die Laien der Trappisten werden
gegen Osten, die Priester gegen Westen gewendet ohne Sarg beerdigt. Die Trappisten zerfallen in Chorprofessen und Konversprofessen
(Brüder). Das Noviziat dauert zwei Jahre für die Postulanten des Chors (Kleriker) und für die Donaten (Laien oder frères
donnés, wie auch solche heißen, die sich im Kloster zeitweilig zur Bußübung aufhalten); darauf erfolgt
die Ablegung der »einfachen Gelübde", nach weitern drei bis fünf Jahren die der «feierlichen
Gelübde».
Wegen ihrer Strenge fand Rancés Reform nur in wenigen Klöstern Eingang. Bei der franz. Revolution wurden auch die Trappisten vertrieben. 90 Trappisten zogen
unter Führung des spätern Abtes Ludwig Heinrich von Lestrange (Dom Augustin) nach Freiburg
in der Schweiz, wo sie das 1794 zur
Abtei erhobene Kloster Val Saint gründeten, von dem aus in Belgien, Spanien, Deutschland und Piemont Neugründungen stattfanden. 1817 erwarben
die Trappisten La Trappe wieder, um es 1830 nochmals zu verlieren. Im ganzen bestehen jetzt 56 Trappistenklöster;
deutsche sind Ölenberg (Elsaß), Mariawald (Rheinprovinz), Maria Veen (Münsterland). Trappistenmissionen bestehen in Kapland
(Abtei Marianhill mit 9 Filialen), in China, Westaustralien und im Kongostaate. Das außerordentliche Generalkapitel von 1892 in
Rom vereinigte die drei verschiedenen Kongregationen der Trappisten zu einem gemeinsamen Orden mit einem Generalabt in Rom und dem
Stammkloster Notre-Dame de la Grande Trappe. - Es giebt auch Trappistinnnen mit 13 Klöstern (ein deutsches in Ergersheim im
Elsaß); 1797 wurden von Dom Augustin für Mädchenerziehung Trappistentertiarierinnen gegründet. Die Trappistenprediger, 1851 im
Bistum Sens entstanden, pflegen neben der Ascese die Predigt. -
Vgl. Ritsert, Der Orden der Trappisten (Darmst.
1833);
Gaillardin, Les Trappistes (2 Bde., Par. 1844);
La Trappe, par un Trappist de Sept-Fons (ebd. 1870);
Pfannenschmidt, Illustrierte Geschichte der Trappisten (Paderb. 1873);
Reglement
von La Trappe (Graz 1887).
Stadt im Kreis Zell des preuß. Reg.-Bez. Koblenz, gegenüber von Traben (s. d.), an der Mündung des Kautenbachs
in die Mosel, an der Nebenlinie Pünderich-Trarbach (10,5 km, Station Traben-Trarbach), Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Koblenz) und einer Reichsbanknebenstelle (Traben-Trarbach), hat (1895) 2102 E., darunter 395 Katholiken, Post, Telegraph, Gymnasium,
höhere Mädchenschule; Gerbereien, bedeutenden Weinbau (s. Moselweine) und Weinhandel, sowie Bergbau auf Kupfer, Blei und Schwefel
und Schieferverarbeitung. Schloß Gräfinburg (Greiffenberg), von dem noch Ruinen vorhanden sind, wurde 1687 und 1702 von
den Franzosen, 17. Dez. 1704 vom Erbprinzen von Hessen-Cassel genommen,
2. Mai 1734 von den Franzosen erobert und gesprengt. 4 km
entfernt, im Kautenbachthal, das Bad Wildstein mit eisenhaltiger Quelle (35° C.). Das Bad, 1883 eröffnet, wird gegen Gicht,
Rheumatismus u. s. w. gebraucht.
See (Lacus Trasimēnus), jetzt Lago di Perugia, der größte See Mittelitaliens (s. Karte: Ober- und Mittelitalien,
beim Artikel Italien), in der Provinz Perugia, unweit der Grenze der Provinz Arezzo gelegen, hat 115 qkm Flächenraum, 50 km Umfang,
drei kleine Inseln und ist meist von anmutigen, bis 600 m hohen Gebirgen umgeben. Ein Kanal verbindet seit 1897 den
mit dem See von Perugia, um den Wasserstand des erstern auf gleicher Höhe zu erhalten. Er ist in der Geschichte berühmt
durch die entscheidende Niederlage, welche im Sommer 217 v. Chr. im zweiten Punischen Kriege die Römer an
seinem nördl. Ufer erlitten.
Hannibal war unerwartet nach Etrurien eingebrochen und im Marsch auf Rom, der Konsul Gajus Flaminius eilte ihm von Cortona her
nach. Da beschloß Hannibal, Flaminius zu überfallen und legte sich im Norden des Sees an einer vorteilhaften, von Hügeln
eingeengten Stelle in den Hinterhalt. Bei starkem Nebel trafen die Römer in langer Marschkolonne auf den
Feind, der sie gleichzeitig von drei Seiten angriff. 15000 Römer, unter ihnen Flaminius selbst, fielen, ebenso viele wurden
gefangen. Viele wurden in den See gedrängt und kamen dort um; 6000 schlugen sich durch, mußten sich aber am nächsten
Tage ergeben. -
Vgl. Nissen im «Rheinischen Museum», XXII; Faltin im «Hermes»,
XX; Stürenburg, Zu den Schlachtfeldern am (Programm, Lpz. 1889).
oder Duckstein, vulkanische Tuffbildungen, die größtenteils aus zerriebenem Bimssteinmaterial bestehen und
sich wegen ihrer Zusammensetzung zur Bereitung von Wassermörtel (Cementkalk) eignen. Es ist ein natürlicher Cement
(s. d.).
Die berühmtesten Traßbrüche sind die des Brohlthals am Rhein in der Gegend des Laacher Sees;
auch in der Eifel
und im Riesgau kommt nutzbarer Traß vor.
Die festern Varietäten desselben werden auch wohl unter der Benennung Backofenstein
zu feuerfesten Steinen verwendet.
Ziehen, im Wechselverkehr und bei der Anweisung übliche Bezeichnung für den Rechtsakt, durch den der Aussteller
(Trassant) des gezogenen Wechsels (Tratte) oder der Anweisung dem Bezogenen (Assignaten, Trassaten) mittels der Ausstellung des
Wechsels (der Anweisung) den Auftrag zur Zahlung giebt. Man sagt, daß der Aussteller auf den Bezogenen trassiert,
zieht, abgiebt oder entnimmt, weil regelmäßig der Aussteller entweder seinen Kredit oder sein Guthaben beim Bezogenen in
Anspruch nimmt.
Danach spricht man von Trassieren auf Deckung, wenn der Bezogene die Mittel zur Zahlung vom Aussteller in Händen hat, bar, in Papieren
oder in einem Guthaben des Ausstellers an ihn selbst (Trassieren auf Schuld);
von Trassieren auf Kredit, wenn der Bezogene
für den Aussteller zahlen und durch die Zahlung dessen Gläubiger werden soll;
von Trassieren auf gedeckten Kredit, wenn der Bezogene
Sicherheit in Händen hat;
auf Blankokredit, in blanco, wenn der Bezogene Deckung nicht in Händen hat.
Wechsel und
Anweisung kann
mehr
auch für fremde Rechnung trassiert werden (Kommissionstratte), wenn der Bezogene Deckung nicht vom Aussteller, sondern von
einem Dritten erhalten soll; z. B. wenn A in Leipzig von B in Berlin 1000 M. zu fordern hat und an C in Hamburg 1000 M. schuldet,
so kann dies dadurch abgewickelt werden, daß C für Rechnung des A auf B zieht. So kann A auch seinen
Kredit bei B nutzen. (S. Adrittura.) Nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung kann der Aussteller auch auf sich selbst
ziehen, d. h. sich selbst als den Bezogenen bezeichnen (trassierteigener Wechsel), unter der
Voraussetzung, daß der Zahlungsort ein anderer als der Ausstellungsort. So kann eine Firma vom Ort der
Hauptniederlassung auf sich selbst am Ort einer Zweigniederlassung ziehen, oder umgekehrt (Kommanditwechsel), oder ein Kaufmann
in Berlin auf sich selbst in Leipzig ziehen, wenn er zur Zahlungszeit in Leipzig, z. B. auf der Messe, zu sein beabsichtigt. Aus
dem Bedürfnis des Meßverkehrs hat sich der trassierteigene Wechsel herausgebildet. Wenn ein Kaufmann
unter seinem Personennamen auf seine Firma, oder bei Führung zweier Firmen von einer auf die andere zieht, liegt echte Tratte
vor.
Der Trassat ist als solcher nicht verpflichtet, wird es erst durch das Accept (s. d.), dagegen hat der Trassant beim Wechsel
(nicht bei der Anweisung) dem Inhaber des Wechsels dafür einzustehen, daß der Wechsel vom Trassaten acceptiert und gezahlt
wird, ist daher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bezogene nicht zahlt. Auch das Trassieren eines Wechsels hat deshalb seine Gefahr,
wenn auch der Trassant gegen den Trassaten, der acceptiert hat, aus dem Wechsel klagen kann, wenn er ihn
behalten oder auf dem Regreßweg eingelöst hat. Der Trassant kann seine Verpflichtung durch die Klausel «ohne Obligo» nicht
ausschließen, aber durch die Rektaklausel (s. Rektawechsel) die Weiterbegebung des Wechsels verbieten,
so daß nur der Remittent des Wechsels gegen ihn Wechselrecht hat. Über den Anspruch des Trassaten gegen
den Trassanten s. Revalierungsklage. Über Trassieren im Sinne von Entwerfen s. Trassierung.