Varna und trug durch pünktliche
Vollstreckung der Bestimmungen des
Berliner
[* 2]
Kongresses wesentlich zum endgültigen
Abschluß
des Friedens bei. Im April 1879 zum provisorischen, später zum definitiven
Generalgouverneur von Odessa
[* 3] berufen, wurde Totleben im
Okt. 1879 in den erblichen Grafenstand erhoben und 1880 Kommandant des Militärbezirks Wilna.
[* 4] Er starb im
BadeSoden bei
Frankfurt
[* 5] a. M. und wurde 17. Okt. in Sewastopol
[* 6] beigesetzt. Ihm zu Ehren besteht dort ein Totleben-Museum.
Totleben veröffentlichte in russ., deutscher und franz.
Sprache
[* 7] «Die Verteidigung von Sewastopol. Nach authentischen
Quellen dargestellt» (5 Bde, Petersb. 1864-72).
ÜberPlevna hat
sich Totleben 1878 in einemBrief an
Brialmont geäußert (abgedruckt im russ. «Ingenieur-Journal»,
deutsch im
«Archiv für preuß.
Artillerieoffiziere», 1878). -
Vgl.
Brialmont, Le
[* 8] général comte Totleben,
sa vie et ses travaux (Brüss.
1884);
Rieger, Totleben und seines Wirkens Bedeutung für die Kriegskunst der Zukunft (in den «Mitteilungen
über Gegenstände des
Artillerie- undGeniewesens»,
Wien
[* 9] 1885);
Volk eigener
Sprache, das in dem Küstenland des Golfs von Mexiko,
[* 10] nördlich von
Veracruz bis über Papantla
hinaus und bis an den Rand der
Sierra wohnte. In ihrer Kultur den Huaxteca (s. d.) und den
Olmeca (s. d.) ähnlich, sind die
Totonaca schon in früher Zeit dem Einfluß der vom Hochland her in ihr Gebiet vordringenden nahuatlakischen
Stämme, den sog. Chichimeca (s. d.), unterlegen
und in dem letzten Jahrhundert
vor der Conquista in Abhängigkeit von den mexik.
Königen geraten. Deshalb nahm auch Cortez ihr Gebiet als Stützpunkt für sein weiteres Vordringen. Hauptstadt des
Landeswar in alter Zeit Quiahuiztlan, später Cempoallan, dessen Ruinen aufgefunden wurden. Von den Altertümern
des
Landes hat Strebel in einer Reihe von Jahren eine sehr ansehnliche Sammlung zusammengebracht. (Vgl. Strebel,
Alt-Mexiko, 2 Bde.,
Hamb. und Lpz. 1885
u. 1889.) Es hat sich dabei herausgestellt, daß wenigstens zwei Kulturgruppen zu unterscheiden sind,
von denen die eine an
Typen des Hochlandes sich anlehnt, während die andere Gruppe die Kultur der einheimischen
totonakischen
Bevölkerung
[* 11] zu repräsentieren scheint.
Die erstere Gruppe ist durch zahlreiche Steinbildnisse, durch mit Reliefornamente versehene Spinnwirtel, künstlich gefertigte
Kupferringe und durch schön bemalte
Thongefäße charakterisiert, bei denen ein schönes kräftiges
Weiß (kreidefreier
Thon)
als Auftragfarbe benutzt ist (s.Tafel:
Amerikanische Altertümer I,
[* 1]
Fig. 17), und andere glänzend polierte,
bei denen ein Blutrot als Hauptfarbe auftritt. Bei der zweiten Gruppe von Altertümern, die, wie es scheint, die eigentlich
totonakische Kultur repräsentieren, sind Steinbildnisse selten und von anderm
Typus. Sehr charakteristisch sind ferner für
die letztere Gruppe gewisse Thonfigürchen eigentümlicherTracht, mit abgeplattetem
Kopfe, breiten, lächelnden
Gesichtszügen und zwei deutlich markierten obern Schneidezähnen
[* 1]
(Fig. 18). Von monumentalen
Bauten sind zu erwähnen
die Tempelpyramiden, die Strebel von dem Ort des alten Cempoallan beschrieben hat.
toter Punkt, diejenige
Stellung eines Mechanismus, bei welcher von einem Maschinenteil auf einen andern keine
Bewegung übertragen werden kann, wie dies z. B. beim Kurbelgetriebe
[* 13] der Dampfmaschine
[* 14] der Fall ist, wenn die Pleuelstange
[* 15] mit der Kurbel
[* 16] eine gerade Linie bildet, der Kolben also an den Endpunkten
seines Wegs, des Hubes der
Maschine,
[* 17] steht. Man sagt, die Kurbel steht im äußern Totpunkt, wenn der Kolben an dem von der Kurbelwelle
entferntern, dagegen im innern Totpunkt, wenn der Kolben an dem der Kurbelwelle nähern Endpunkt seines Hubes steht.
Überwunden wird der Totpunkt durch das Schwungrad (s. d.).
(altdeutsch slatha, manslatha; engl. manslaughter), Gegensatz von
Mord (s. d.) als die vorsätzliche, aber
nicht mit Überlegung ausgeführte
Tötung eines
Menschen, während das deutsche Mittelalter als Totschlag ansah, wenn ein freier
Mann einen freien Genossen seines
Volks mit ehrlichen Waffen
[* 20] in aufbrausender Hitze erschlug, ohne andere
böse
Absicht und ohne Verletzung besondern Friedens, im Gegensatz zum heimlichen
Morde.
Strafe des Totschlag nachdem
Deutschen Strafgesetzbuch
§§. 212, 213: Zuchthaus nicht unter fünf Jahren; wenn der
Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen
zugefügte
Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der
Stelle zur That hingerissen wurde, oder andere
mildernde Umstände vorhanden sind, Gefängnis nicht unter sechs
Monaten
(Schwurgericht).
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur
Tötung bestimmt, so ist auf Gefängnis nicht
unter drei Jahren zu erkennen
(Strafkammer). Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der
Ausführung derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder sich der
Ergreifung auf frischer That zu entziehen, wird
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (Schwurgericht). Ebenso der an einem
Verwandten aufsteigender Linie. (S. auchKindesmord.) - Der
Schweiz.
[* 21] Vorentwurf eines Strafgesetzbuches
nennt Totschlag die vorsätzliche
Tötung in leidenschaftlicher Aufwallung,
Mord die vorsätzliche
Tötung aus Mordlust, Habgier und
noch einige schwere Fälle vorsätzlicher
Tötung.
die widerrechtliche Herbeiführung des
Todes eines
Menschen, sei es durch positive Handlungen,
sei es durch Unterlassungen (letzteres jedoch nur, wenn eine Verpflichtung zum
Handeln bestand, z. B. Kindestötung seitens
der
Mutter durch
¶
mehr
Unterlassung der Ernährung). Die verschiedenen Arten der Tötung sind:
2) fahrlässige Tötung. Sie wird nach §. 222 des Deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu 3 Jahren, nach §. 335 des
Österr. Strafgesetzes mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und unter besonders gefährlichen
Verhältnissen bis zu 3 Jahren (§. 337) bestraft (Gerichtshof erster Instanz). Das deutsche Strafrecht verschärft ebenso
wie bei der fahrlässigen Körperverletzung (s. d.) die Strafe (bis zu 5 Jahren), wenn der Thäter zu der von ihm
aus den
Augen gesetzten Aufmerksamkeit, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war.
4) Tötung auf Verlangen (s. Mord). Nicht hierher gehören diejenigen Tötung, welche nicht absichtlich herbeigeführt oder nicht fahrlässig
verschuldet sind, sondern welche die ungewollte Folge einer Körperverletzung sind. Sie werden zu den Körperverletzungen
(s. d.) gerechnet.