Hinrichtung vorgekommen, obwohl die Todesstrafe gesetzlich nie abgeschafft ist.
Gesetzlich beseitigt ist die in
Rumänien
[* 2] (1864),
Portugal
[* 3] (1867),
Holland (1870),Italien
[* 4] (1889),San Marino (1848), Michigan
(1847),
Rhode-Island (1852), Wisconsin (1853), Maine (1887), Columbia
[* 5] (1863),
Venezuela
[* 6] (1864),
Costa-Rica (1880). Ebenso kennt
sie der norweg. Strafgesetzentwurf von 1895 und der
Schweizer von 1896 nicht mehr. In der
Schweiz
[* 7] war sie 1874 für
unzulässig erklärt, schon 1879 aber außer für polit.
Verbrechen wieder zugelassen. In
Rußland besteht die Todesstrafe noch bei
Hoch- und Landesverrat, verbrecherischen Handlungen gegen den
Kaiser und die Mitglieder des kaiserl. Hauses und schweren Quarantäneverbrechen.
In
Deutschland
[* 8] hatten nur Oldenburg,
[* 9]
Anhalt,
[* 10]
Bremen
[* 11] seit 1848,
Sachsen
[* 12] seit 1868 die Todesstrafe abgeschafft. In die
Reichsgesetzgebung wurde die Todesstrafe nach harten parlamentarischen Kämpfen aufgenommen. Sie findet Anwendung
bei
Mord und bei
Mordversuch am
Kaiser, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsstaates (§§. 211, 80),
in gewissen Fällen des
Sprengstoffgesetzes (s. d.); ferner als
Strafe der Veranstalter und Anführer eines
zum Zwecke des Sklavenraubes unternommenen Streifzuges, wenn durch diesen der
Tod einer der
Personen, gegen welche der Streifzug
unternommen war, verursacht wurde (s.
Sklaverei; Reichsgesetz vom Im deutschen Militärstrafgesetzbuch wird die
Todesstrafe für militär.
Verbrechen im Felde (Fahnenflucht, Feigheit und
Bruch des Ehrenwortes durch einen Kriegsgefangenen
u. s. w.) und zwar in 10 Fällen ausschließlich, in 8 Fällen wahlweise angedroht.
Ebenso tritt, außer in
Bayern,
[* 13] nach Einführungsgesetz zum
Reichsstrafgesetzbuch §. 4, wenn bestimmte Handlungen in einem
Teile des Bundesgebietes begangen werden, die der
Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, an
Stelle lebenslänglicher
Zuchthausstrafe Todesstrafe. Die Todesstrafe wird im Felde durch Erschießen (s.
Füsilieren) vollstreckt. Sonst geht die
Vollstreckung der im
Frieden wegen eines gemeinen
Verbrechens erkannten Todesstrafe auf die Civilbehörden über. Im Vollzuge der (s. Hinrichtung)
sind Verschärfungen weggefallen.
Über die in den deutschen Kolonialgebieten s.
Kolonialrecht (Bd. 17). Auch
das Österr.
Strafgesetz und der Gesetzentwurf von 1891 hat die Todesstrafe. -
Vgl. Merkel, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts (Stuttg.
1889);
von
Liszt, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts (8. Aufl., Berl. 1897) und die dortige Litteratur; Gruber,
Der
Stand der in der Gesetzgebung und in der Praxis (im «Gerichtssaal»,
Bd. 44, 1891);
das Tuder der alten
Umbrer, mittellat. Tudertum, Stadt in der ital.
Provinz und im
BezirkPerugia, auf einem
Berge,
links über dem
Tiber, in einer von Olivenhainen und
Weinbergen bedeckten Hügellandschaft, Sitz einesBischofs,
hat (1881) 4677, als Gemeinde 15 325 E., ein Gymnasium, eine technische Schule, ein Seminar, Mauerreste
etrusk. und röm. Ursprungs, darunter die große Ruine eines
Tempels oder einer
Basilika,
[* 14] im Palazzo Cicchitelli Bäderreste
mit Mosaikboden, Reste des
Theaters bei dem etrusk. Mauergürtel, des
Amphitheaters unter dem röm. Mauergürtel, Wasserbehälter
an der
Piazza del Duomo und zahlreiche
Gräber aus der Zeit der
Etrusker.
Die
Kathedrale hat Fresken von Spagna und einen mächtigen
Turm;
[* 15] die 1604 vollendete Wallfahrtskirche
Sta. Maria della Consolazione,
ein Kuppelbau über einem griech. Kreuze, dessen
Arme mit Halbkuppeln bedeckt und polygonal gestaltet sind, gehört zu den
edelsten Schöpfungen der Renaissance. Im Palazzo Comunale, einem edeln
Bau got.
Stils, befindet sich eine
kleine Gemäldesammlung mit einem trefflichen
Bilde (Krönung Mariä) von Spagna aus dem J. 1511. Der Palazzo del Governo
von 1293 hat einen hohen
Turm und Zinnen; bemerkenswert ist auch der schöne Palazzo Atti von 1552.
der höchste Gebirgsstock der gleichnamigen Gruppe der
Glarner Alpen (s. Westalpen) und
der nordöstl.
Schweiz, erhebt sich als massiger, eisgekrönter Felsstock zwischen dem Sand- und dem Bifertenfirn an der Grenze
der Kantone Glarus
und Graubünden.
Seine schöne, gegen
NO. sich sanft abdachende Firnkuppe bildet drei Gipfel: der höchste Punkt ist der
Piz Rusein (3623
m) in der
Wasserscheide zwischen der Linth und dem zum
Vorderrhein fließenden Ruseinbach;
östlich von ihm
erhebt sich der Schneegipfel des
Glarner Tödi (3601 m) und am nördl. Ende des Gipfelplateau stürzt der Sandgipfel 3434 m
mit steilen Kalkwänden zur Sandalp ab. Im NW. die Clariden (s. d.).
Lange galt der Tödi für unersteigbar, bis es zwei Bündener Gemsjägern gelang, den Piz Rusein von S.
her zu ersteigen.
Die erste Besteigung von der
Glarner Seite wurde von drei
GlarnerJägern ausgeführt und von
F. von Dürler wiederholt. Eine Klubhütte ist am Grünhorn (2451 m) errichtet worden.
Stadt auf der Grenze der engl.
GrafschaftenYork (West-Riding) und
Lancashire, in der Penninischen Gebirgskette,
am
Rochdale-Kanal und an der Linie Rochdale-Pontefract, welche hier nordwestlich nach
Burnley abzweigt, zählt (1891) 24 725 E.;
(lat. peccata mortalia), in der theol.
Moral nach
1 Joh. 5, 10,. 17 diejenigen
Sünden, welche den geistlichen
Tod, d. h. den
Verlust des Gnadenstandes nach sich ziehen. Die kath.
Theologie unterscheidet sie von den
läßlichen
Sünden oder
Erlaßsünden (peccata venialia), die diese Folge nicht haben. Nach den noch geltenden Bestimmungen
des
Petrus Lombardus zählt man sieben Todsünden: Hochmut, Geiz, Wollust, Zorn, Völlerei, Neid,
Trägheit des
Herzens. Einige Scholastiker
rechneten auch die sog. schreienden
Sünden:
Totschlag, Sodomiterei, Unterdrückung der Unschuld und gewaltsame
Vorenthaltung des verdienten Lohns, unter die Todsünden.
Stadt im
Amtsbezirk Schönau des bad. Kreises Lörrach, an der Wiese, in 649 m Höhe, am südl.
Fuß des Feldbergs, an der Linie Zell-Todtnau (18,2 km) der
Süddeutschen Nebenbahngesellschaft, hat (1895) 2068 E., darunter 103
Evangelische,
Post,
Telegraph,
[* 16] roman.
Kirche mit zwei
Türmen,
Spital, Spar- und Vorschußbank, Wasserleitung,
[* 17]
Gas- und
elektrische
Beleuchtung;
[* 18]