Südafrika
[* 2] einheimische
Arten, dicke, oft sehr merkwürdig gestaltete, nach oben häufig geteilte niedrige
Stämme mit großen
Wedeln, von denen die sporentragenden keinen Unterschied in der Form zeigen. Einige
Arten werden häufig in Kalthäusern kultiviert,
z. B. die in Südafrika und
Australien
[* 3] heimische Todea barbara
Moore, mit vielköpfigem, bei alten Exemplaren über 1 m
im Durchmesser haltendem und bis 2 m hohem
Stamm. Im
Sommer kann diese Art zur Parkdekoration benutzt werden.
der Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte
Person für tot erklärt werde.
Alle geltenden
Rechte knüpfen an die Verschollenheit an, d. h. an den Zustand längerer
nachrichtsloser
Abwesenheit. Wie lange die nachrichtslose
Abwesenheit gedauert haben muß, um die
Annahme der Verschollenheit
zu begründen, ist nach einigen
Rechten je nach der
Lage des Falles zu bestimmen; jedoch tritt die Vermutung nur dann in Wirksamkeit,
wenn der Verschollene öffentlich geladen und durch gerichtliche Todeserklärung festgestellt ist,
daß die Vermutung eingetreten sei. Nach Gemeinem
Recht gilt die Vermutung, daß ein Verschollener, welcher das 70. Lebensjahr
zurückgelegt hat, nicht mehr am Leben sei.
Das
Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 823 fg., Allg. Gerichtsordnung I, 37, Gesetz vom das bayr.
Gesetz vom Art. 103 fg., das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 37 fg., 1708 fg., Gesetz vom
§§. 15-17, und das vom an ausschließlich geltende Deutsche
[* 4]
Bürgerl. Gesetzb. §§. 13 fg., sowie das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 277, 278, mit §§. 24, 112 fg., kennen eine besondere Verschollenheitserklärung
nicht; sie knüpfen an die
Dauer der nachrichtslosen
Abwesenheit an und lassen die Todeserklärung nach
Ablauf
[* 5] einer bestimmten Frist durch
Urteil des Gerichts aussprechen.
Nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzbuch erfolgt die Todeserklärung im Wege eines von einer 1898 zu erwartenden Novelle zur Civilprozeßordnung
zu ordnenden
Aufgebotsverfahrens und ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht vom Leben des
Verschollenen einging. Sie darf jedoch nicht vor
Schluß des Jahres, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet haben würde,
erfolgen. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren
keine Nachricht von seinem Leben einging.
Der Zeitraum von 10 oder 5 Jahren beginnt mit
Schluß des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten
zufolge noch lebte. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem
Kriege teilnahm, während des
Krieges vermißt worden
und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedensschluß 3 Jahre verstrichen
sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der 3jährige Zeitraum mit
Schluß des Jahres, in dem der
Krieg
beendet wurde (Kriegsverschollenheit).
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch, wer sich in einem
Amts- oder Dienstverhältnis, oder zum Zwecke freiwilliger
Hilfsleistung bei der bewaffneten Macht befand. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt
untergegangenen Fahrzeug befand und seit
Untergang verschollen ist (Seeverschollenheit), kann für tot erklärt werden, wenn
seit
Untergang ein Jahr verstrichen ist. Für den
Untergang des Schiffes stellt das Gesetz verschiedene Vermutungen
auf.
Wer außerdem in eine Gefahr geraten ist (Explosion u. s. w.) kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse 3 Jahre vergingen. Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß
der Verschollene in dem Zeitpunkt starb, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden
Urteil festgestellt ist. Die Vermutung kann
jederzeit und in jedem
Verfahren durch den
Beweis des Gegenteils beseitigt werden
(Bürgerl. Gesetzb. §§.
2031,
Abs. 2, 2370,
Abs. 2 bezüglich des
Anspruchs des in Wirklichkeit Nichttoten auf sein schon vererbtes Vermögen).
Im wesentlichen legt das geltende
Recht der Todeserklärung dieselben Wirkungen bei wie dem natürlichen
Tode.
Bis zur Mitte des 18. Jahrh. ist die Berechtigung und die Zweckmäßigkeit
der Todesstrafe im allgemeinen nicht bezweifelt worden. Die mit dem
Rechte der
Talion (s. d.) verbundenen
Anschauungen
ergaben die
Notwendigkeit der Todesstrafe von selbst. Von
Beccaria (s. d.) datiert der noch heute bestehende Streit um ihre Berechtigung.
Die Gegner der Todesstrafe bestreiten vom sittlichen und religiösen Standpunkte aus dem
Staate das
Recht, ein Menschenleben zu vernichten;
die Todesstrafe sei die roheste, einer höhern Kulturstufe nicht angemessene Strafform.
Außerdem sei sie mit den Besserungszwecken der
Strafe nicht vereinbar; die abschreckende Wirkung sei zwar zuzugeben, dieselbe
Wirkung könne aber auch durch andere Strafmittel, bei denen die Gefahr, einen etwaigen
Irrtum nicht wieder gut machen zu
können, minder groß sei, erreicht werden. Das alles schließt aber nicht aus, daß die Todesstrafe unter
Umständen unentbehrlich ist. Die Wirkungen jedes Strafensystems und die
Bedingungen seiner Zweckmäßigkeit sind sehr kompliziert.
Zu diesen
Bedingungen aber gehört in erster Linie die Übereinstimmung des
Systems mit den herrschenden ethischen
Anschauungen,
und die Frage nach Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe sollte ohne Rücksicht auf die
jeweiligen realen Volkszustände nicht gelöst werden.
Die Frage ist also nicht abstrakt, sondern konkret zu entscheiden. Jedoch hatte die Bekämpfung der Todesstrafe das
praktische und erwünschte Resultat, daß die Fälle der Todesstrafe gegen früher ganz erheblich vermindert worden
sind. Was zu wünschen bleibt, das ist, daß dem
Richter gestattet werde, in den Fällen todeswürdiger
Verbrechen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine mildere
Strafe zu erkennen. Die absolute Androhung der
Todesstrafe bestimmt Laienrichter leicht zu Freisprechungen, damit Härten vermieden werden, oder sie führt zu Härten,
die dann wieder durch eine übermäßige Inanspruchnahme der Intervention derKrone ausgeglichen werden
sollen. In
Preußen
[* 6] wurden in vier Jahren unter 231 Todesurteilen bloß 16 oder weniger als 8 Proz. vollstreckt.
In Östereich ^[richtig:
Österreich]
[* 7] hat man ungefähr 4 Proz. der für schuldig befundenen
Mörder hingerichtet. Erheblich
höher ist der Prozentsatz in England: von den 299 in den J. 1879-88 zum
Tode verurteilten
Personen wurden
154, also über die Hälfte, hingerichtet, darunter 9 Frauen, welche gehängt wurden. Dagegen ist in
Finland seit 1820, in
Belgien
[* 8] seit 1803 keine
¶
mehr
Hinrichtung vorgekommen, obwohl die Todesstrafe gesetzlich nie abgeschafft ist.
Gesetzlich beseitigt ist die in Rumänien
[* 10] (1864), Portugal
[* 11] (1867), Holland (1870),Italien
[* 12] (1889),San Marino (1848), Michigan
(1847), Rhode-Island (1852), Wisconsin (1853), Maine (1887), Columbia
[* 13] (1863), Venezuela
[* 14] (1864), Costa-Rica (1880). Ebenso kennt
sie der norweg. Strafgesetzentwurf von 1895 und der Schweizer von 1896 nicht mehr. In der Schweiz
[* 15] war sie 1874 für
unzulässig erklärt, schon 1879 aber außer für polit. Verbrechen wieder zugelassen. In Rußland besteht die Todesstrafe noch bei
Hoch- und Landesverrat, verbrecherischen Handlungen gegen den Kaiser und die Mitglieder des kaiserl. Hauses und schweren Quarantäneverbrechen.
In Deutschland
[* 16] hatten nur Oldenburg,
[* 17] Anhalt,
[* 18] Bremen
[* 19] seit 1848, Sachsen
[* 20] seit 1868 die Todesstrafe abgeschafft. In die
Reichsgesetzgebung wurde die Todesstrafe nach harten parlamentarischen Kämpfen aufgenommen. Sie findet Anwendung
bei Mord und bei Mordversuch am Kaiser, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsstaates (§§. 211, 80),
in gewissen Fällen des Sprengstoffgesetzes (s. d.); ferner als Strafe der Veranstalter und Anführer eines
zum Zwecke des Sklavenraubes unternommenen Streifzuges, wenn durch diesen der Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug
unternommen war, verursacht wurde (s. Sklaverei; Reichsgesetz vom Im deutschen Militärstrafgesetzbuch wird die
Todesstrafe für militär. Verbrechen im Felde (Fahnenflucht, Feigheit und Bruch des Ehrenwortes durch einen Kriegsgefangenen
u. s. w.) und zwar in 10 Fällen ausschließlich, in 8 Fällen wahlweise angedroht.
Ebenso tritt, außer in Bayern,
[* 21] nach Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch §. 4, wenn bestimmte Handlungen in einem
Teile des Bundesgebietes begangen werden, die der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, an Stelle lebenslänglicher
Zuchthausstrafe Todesstrafe. Die Todesstrafe wird im Felde durch Erschießen (s. Füsilieren) vollstreckt. Sonst geht die Vollstreckung der im
Frieden wegen eines gemeinen Verbrechens erkannten Todesstrafe auf die Civilbehörden über. Im Vollzuge der (s. Hinrichtung)
sind Verschärfungen weggefallen. Über die in den deutschen Kolonialgebieten s. Kolonialrecht (Bd. 17). Auch
das Österr. Strafgesetz und der Gesetzentwurf von 1891 hat die Todesstrafe. -
Vgl. Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (Stuttg.
1889);
von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (8. Aufl., Berl. 1897) und die dortige Litteratur; Gruber,
Der Stand der in der Gesetzgebung und in der Praxis (im «Gerichtssaal»,
Bd. 44, 1891);