der sog.
Reinaert II, viel größern Erfolg. In der Bearbeitung Hinrics von
Alkmar (s. d.), der die (kath.)
Glosse hinzuthat,
wurde sie die unmittelbare
Vorlage des niederdeutschen
Reineke Vos (s. d.), worin das niederländ.
Original lediglich übersetzt ist. (S. auch Sage.) -
(spr. tĭährsarscháng), soviel wie Drittelsilber (s. d.). ^[= # (Ursus), die typische Gattung einer ziemlich zahlreichen Familie der Raubtiere, der B. (Ursidae ...]
die Gesamtheit derjenigen Bestrebungen, welche die Verhinderung der
Tierquälerei bezwecken. Der Tierschutz entspringt
dem sittlichen Gefühl des
Menschen, welches auch andern Wesen das
Recht des ungestörten Lebensgenusses
zugesteht. Die grausamen Kampfspiele der alten
Römer
[* 3] ließen das Mitgefühl für
die Tierwelt nur spät erwachen, und erst
der neuesten Zeit gehören die jetzt fast überall wirksamen Tierschutzvereine an, wozu England den Anstoß gab. In
Deutschland
[* 4] folgten der
Verein in
Dresden
[* 5] 1839,
Hamburg
[* 6] 1841,
München
[* 7] und
Berlin
[* 8] 1842,
Wien
[* 9] 1847,
Stuttgart
[* 10] 1862 u. s. w.
Auch fanden wiederholt schon internationale Tierschutzkongresse statt und zwar der letzte (elfte) 1894 zu Bern,
[* 11] bei dem auch Delegierte
aus
Amerika
[* 12] erschienen waren. Im Juli 1895 wurden an bestehenden Tierschutzvereinen gezählt: 200 deutsche, 24 österreichisch-ungarische, 243 englische
(davon 195 auf den
LondonerVerein und seine Zweigvereine entfallend), 19 schottische, 7 irische, 22 schweizerische, 6 dänische, 28 schwedische, 4 norwegische, 10 französische, 10 italienische, 2 portugiesische, 5 spanische, 22 russische, 15 finländische, 122 in
den
Vereinigten Staaten,
[* 13] 18 in
Britisch-Nordamerika, 10 im sonstigen
Amerika, 12 in
Afrika,
[* 14] 8 in
Asien,
[* 15] 8 in
Australien.
[* 16]
Die
Vereine einzelner
Staaten haben
Verbände geschlossen, von denen der bedeutendste der 108
Vereine umfassende deutsche
Verband
[* 17] ist. Derselbe hält alle drei Jahre Zusammenkünfte, die letzte 1895 in
Braunschweig.
[* 18] Die Tierschutzvereine überwachen die
Behandlung der Zugtiere
(Pferde
[* 19] und Esel, Ochsen, Kühe,
Hunde),
[* 20] den
Transport des Schlachtviehes und dessen
schnelle
Tötung, das
Mästen und
Töten des Geflügels, der Frösche,
[* 21] Fische
[* 22] u. s. w., bringen den Frevler zur Bestrafung,
belohnen andererseits aber gute Behandlung der
Tiere. Zu den offenen Fragen der Zeit gehören indes noch die Einschränkung
der Vivisektionen (s. d.) an den höhern Lehranstalten, ferner das sog.
Schächten (s. d.), das
Taubenschießen, die Distanzritte, Parforcejagden und andere Dinge mehr. Das wirksamste
Mittel zur Verhütung der
Tierquälerei ist die Erziehung des
Menschen, weshalb auf diese alle
Aufmerksamkeit verwendet werden
muß. Dem humanen oder moralischen Tierschutz schließt sich der ökonomische an, dessen
Aufgabe darin besteht, das gestörte
Gleichgewicht
[* 23] im Haushalt der Natur durch den Schutz nützlicher
Tiere nach Möglichkeit wiederherzustellen. Zu ihm
gehört der Vogelschutz (s. d.).
Die älteste Gesetzgebung gegen
Tierquälerei weist England auf, indem daselbst schon im vorigen Jahrhundert dagegen strafweise
vorgegangen wurde. Im 19. Jahrh. folgte eine Reihe von Gesetzen zum Schutze der Haustiere,
dem Verbote der Tierkämpfe und der Einschränkung der Vivisektion. In
Deutschland brachte, abgesehen
von polizeilichen Maßnahmen, das Sächs. Kriminalgesetzbuch vom die erste allgemeine Vorschrift, welche die Polizei
zur Bestrafung von
Excessen in der
an sich erlaubten Benutzung der
Tiere ermächtigte.
Bald darauf folgten dann zum
Teil mit weitergehenden strafrechtlichen Bestimmungen die thüring.Staaten,
Württemberg,
[* 24]
Preußen
[* 25] u. a. Gegenwärtig gilt §. 360, 13, des
Reichsstrafgesetzbuches, wonach durch
Strafbefehl oder Schöffengericht
mit
Geld bis zu 150 M. oder mit Haft zu bestrafen ist, wer öffentlich oder in
Ärgernis erregender
WeiseTiere boshaft quält
oder grob behandelt. Außerdem befassen sich noch viele Specialverordnungen der Verwaltungsbehörden in den
einzelnen
Staaten mit der Abstellung von bestimmten
Tierquälereien oder mit Vorkehrungen zu Gunsten einer angemessenen Tierbehandlung,
so besonders mit Vorschriften über
Transport der
Tiere, Zughunde, Schlachtwesen, Überlastung von
Fuhrwerken. In
Österreich
[* 26] gilt neben örtlichen Specialverboten die Ministerialverordnung vom die die öffentliche,
Ärgernis erregende
Mißhandlung von
Tieren strafbar erklärt, in
Frankreich das sog. Gesetz Grammont vom zum Schutz
der Haustiere u. s. w. Die
Vertreter des Tierschutz wirken dahin, daß die Strafbarkeit ausgedehnt und nicht an so einschneidende
Beschränkungen, wie z. B. die Öffentlichkeit der
Tierquälerei, gebunden werde, welcher Forderung namentlich schon vielfach
in
Schweizer Gesetzen (auch im Vorentwurf eines gemeinsamen
Schweiz.
[* 27] Strafgesetzbuches von 1896, Art. 250),
Italien
[* 28] (Art. 491 Codice penale von 1889),
Belgien
[* 29]
(Code penal von 1867), Nordamerika
[* 30] u. s. w.
Rechnung getragen erscheint. (S.
auch
Schächten.)
In
Bezug auf die
Erhaltung von größeren
Tieren haben sich namentlich die Fürsten verschiedener
Länder ein großes Verdienst
erworben, so um die des
Auerochsen (Wisent) in der Bjelowjeschen
Heide, des Elchs an der
Kurischen Nehrung,
des
Steinbocks in den Savoyer
Alpen,
[* 31] des
Bibers an der
Elbe u. s. w. In Nordamerika: der Schutz des Seelöwen am Cliffhaus bei
San Francisco;
die
Erhebung des Yellowstonegebietes zum Nationalpark und das Büffelschutzgesetz in
Canada.
Deutschland ist
sogar durch ein Reichsgesetz vom (und die hierauf bezügliche Verordnung vom der Massenvertilgung der
Robben
[* 32] in den nordischen
Gewässern entgegengetreten, ebenso für das
Beringmeer der in dem Streit der
Vereinigten Staaten
und Englands um das
Beringmeer zu
Paris
[* 33] gefällte Schiedsspruch (Schonzeit vom 1. Mai bis 31. Juli). Ganz besonders
wünschenswert wäre eine internationale Einigung über den Schutz der
Wander- und Zugvögel, die durch ein 1875 zwischen
Österreich und
Italien abgeschlossenes Übereinkommen wohl angebahnt ist, aber bis jetzt nur zu einer im Juni 1895 in
Paris
abgehaltenen offiziellen Konferenz für internationalen Vogelschutz geführt hat.