Einholung von Zeugnissen und sachverständigen Gutachten (z. B. ärztlichen Befundberichten
[visa reperta] bei
Tötung, Verwundung u. s. w.), ist aber nach dem heute geltenden Grundsatz der freien
BeweisWürdigung im allgemeinen nicht mehr an feste Regeln gebunden.
Im Civilprozeß ist Thatbestand die einen
Teil des
Urteils bildende gedrängte
Darstellung des Sach- und Streitstandes auf
Grund der mündlichen Parteivorträge. Dieser Thatbestand liefert rücksichtlich des Parteivorbringens
Beweis, welcher nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Der Thatbestand der Vorinstanzen ist für das Revisionsgericht maßgebend;
Unrichtigkeiten desselben können durch Beschluß des Gerichts, welches das
Urteil erlassen hat, auf
Antrag einer Partei nach
mündlicher Verhandlung jedoch ohne Beweisaufnahme berichtigt werden.
Vgl. Deutsche
[* 2] Civilprozeßordn.
§§. 284, Nr. 3, 291; Österr.
Jul.
Cäsar, Kupferstecher, geb. zu
Dresden,
[* 3] erhielt auf der
Akademie daselbst seine Ausbildung, kam 1820 in
das
Atelier des Professors Seifert und wurde zuerst durch den
Stich nach einer Zeichnung von
Cornelius:
Spaziergang am Ostertage, bekannt. Ein
Stich nach
Vogel von Vogelstein:
Allegorische
[* 1]
Figur der
Baukunst,
[* 4] empfahl ihn
Rauch in
Berlin.
[* 5] Nachdem er dort einige Zeit zugebracht, begab er sich nach
München,
[* 6] wo er an Sam.
Amsler einen
Lehrer und Freund fand. 1842 wurde
er an die Kunstschule zu
Weimar,
[* 7] 1844 an die
Akademie zu
Dresden berufen, 1849
Amslers Nachfolger in
München,
wo er später auch die Konservatorstelle am königl. Kupferstichkabinett erhielt. Er starb Seine
Stiche zeichnen sich bei einfacher Behandlungsweise in strengem zeichnerischen
Stil durch treue Wiedergabe des Charakters der
Originale aus.
Hervorzuheben sind: Kriemhild beimLeichnam Siegfrieds, nach Schnorr;
imStrafrecht die hauptsächlichste, selbständige Form der Begehung eines
Verbrechens
gegenüber der an die Hauptthat sich anlehnenden Form der
Teilnahme (s. Concursus ad delictum) und der nach der That etwa
eingreifenden
Begünstigung (s. d.). Man spricht von der Thäterschaft bei demjenigen,
durch dessen Wirksamkeit der gesetzliche
Thatbestand des
Verbrechens völlig verwirklicht wird. (Urkundenfälscher
ist, wer die
Urkunde fälscht und von der gefälschten Gebrauch macht.) Dies kann geschehen durch eigne körperliche Thätigkeit
oder Unterlassung, aber auch durch Benutzung von Naturkräften, durch die eines Werkzeugs oder
Tieres (der ist der Dieb, welcher
durch seinen
Hund ein
Stück Fleisch aus dem Fleischerladen holen läßt), durch Verwendung eines unzurechnungsfähigen
oder zu bestimmtem Verhalten genötigten oder über den Charakter der Handlung getäuschten
Menschen.
(Wer einen andern durch
Täuschung bestimmt, einem Dritten
Arsenik statt Zucker
[* 9] zu geben, ist
Mörder.)
(lat. factum), das, was «in der
That» so ist, wie wir es annehmen, d. h. wovon wir die Erfahrung
machen oder gemacht haben, daß es stattfinde. Man denkt dabei meist nicht an ein ruhendes Verhalten, sondern an
Veränderungen.
Die Thatsache ist der eigentliche Gegenstand der Erklärung aus kausalen Gesetzen; das Gesetz ist nur die allgemeine
Thatsache oder das
Allgemeine in den Thatsache. Eine Thatsache konstatieren heißt, sie in bestimmten räumlichen
und zeitlichen Verhältnissen zu andern feststellen.
In der Jurisprudenz spricht man von juristischen Thatsache als solchen Begebenheiten, einschließlich der menschlichen
Handlungen, durch welche sich die
Begründung, der Erwerb, die Verletzung, die Sicherung, die
Veränderung oder der
Verlust
von
Rechten vollzieht. In jedem Rechtsstreit werden unterschieden: die
Thatfrage (quaestio facti) und die
Rechtsfrage (questio juris), oder thatsächliche Feststellung und rechtliche Beurteilung. Die Rechtsfrage ist insoweit bestimmend
für die
Thatfrage, als juristisch unerhebliche Thatsache nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit zu prüfen sind; die
Thatsache ist insoweit bestimmend für die Rechtsfrage, als Thatsache, welche nicht zu
erweisen sind oder deren Nichtexistenz bewiesen ist, ausscheiden. Wo der höchste Gerichtshof (wie in
Deutschland
[* 10] und
Frankreich)
nur die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ist er an die thatsächliche Feststellung des Vorderrichters gebunden.
Die strenge Durchführung dieses Grundsatzes hat große Übelstände gezeitigt. Dem schwurgerichtlichen
Verfahren liegt zwar
die Idee zuGrunde, daß die
Geschworenen die
Thatfrage zu entscheiden haben, auf welche der Gerichtshof
das Gesetz anwendet. Doch hat sich auch hier die strenge
Trennung beider Fragen undurchführbar erwiesen.
Über dieBeweislast
der streitigen s.
Beweislast; über notorische s.
Notorietät; über Präsumtion von s. Vermutung.
(grch.) oder Wunderscheibe, ein von
Paris
[* 13] 1827 erfundener
Apparat, der auf der Nachdauer genügend kräftiger
Lichtempfindungen beruht, nachdem die Lichtquelle bereits erloschen ist. Das Thaumatrop besteht
gewöhnlich aus einer kreisförmigen Pappscheibe, die sich vermöge zweier Fäden, von denen einer in der Verlängerung
[* 14] eines
Durchmessers jener Scheibe liegt, um letztern schnell drehen läßt. Hat man z. B. auf der
einen Seite dieser Scheibe einen wagerechten und auf der andern einen diesen halbierenden senkrechten
Strich gezeichnet, so erblickt man bei rascher Umwendung der Scheibe ein Kreuz.
[* 15] In solcher
Weise kann man durch die
Thaumatropie
die
Bilder zusammengehöriger Dinge, die auf den verschiedenen Seiten der thaumatropischen Scheiben getrennt dargestellt
sind, auf der Netzhaut zu einem einzigen
Bilde vereinigen. Enthält z. B. das Thaumatrop auf der einen
Seite einen Käfig, auf der andern einen
Vogel, so sieht man beim schnellen Umdrehen des Thaumatrop den
Vogel im Käfig. In ausgiebigerer
Weise wird die Nachdauer der
¶
mehr
Lichteindrücke am Stroboskop
[* 17] (s. d.) verwertet. Wenn die beiden Seiten eines Thaumatrop verschiedene
Farben haben, so sieht man bei der Drehung die Mischfarbe (thaumatropische Mischfarbe).