Varro, röm. Schriftsteller, s.
Varro, ^[= # Marcus Terentius, von seinem Geburtsort Reate im Sabinerland Reatinus genannt, der größte ...]MarcusTerentius.
Dorf in der österr. Bezirkshauptmannschaft und dem Gerichtsbezirk
Bozen
[* 5] in
Tirol,
[* 6] am linken
Ufer der Etsch, in 243 m Höhe, an der
Bozen-Meraner Eisenbahn, hat (1890) 1271, als Gemeinde 1558 E. und ist bekannt durch
den seit 1884 zum
Teil abgetragenen schiefen
Turm
[* 7] der got.
Kirche (16. Jahrh.), welche alte Fresko- und
Glasmalereien enthält,
sowie durch vorzüglichen
Wein (weißer Terlaner). In der Nähe
Burg Neuhaus der Margareta
Maultasch, nach ihr auch
Maultasch
genannt. 1797 schlugen hier die
Tiroler Schützen die
Franzosen.
(lat.), im allgemeinen jeder rechtlich bedeutsame Zeitpunkt, Zeitgrenze, Frist,
Verfallzeit. So spricht man namentlich im
Handel von
Zahlungs-, Wechsel-, Lieferterminen,
Termingeschäften (s. d.) u. s. w.
Im Prozesse ist Termin
(Tagfahrt; in der Österr. Civilprozeßordn. ߧ. 130 fg.
Tagsatzung) die bestimmte
Zeit
(Tag undStunde) der Gerichtsverhandlung. Die Bestimmung derselben ist Sache des Gerichts. Nach
Deutscher Civilprozeßordn.
§§. 196,197, 205, 206 gilt für Termin im allgemeinen folgendes.
Die Termin werden an Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Augenscheinseinnahme an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer
am Erscheinen vor Gericht behinderten
Person oder eine sonstige an Gerichtsstelle nicht vornehmbare Handlung
erforderlich ist. Landesherren, Mitglieder ihrer Familien und Mitglieder der fürstl. hohenzollernschen Familie sind nicht
verpflichtet, persönlich an Gerichtsstelle zu erscheinen. Der Termin beginnt mit Aufruf der Sache; er ist von einer
Partei versäumt, wenn sie bis zum
Schluß desselben nicht verhandelt oder bei Prozeßhandlungen, für
welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben ist, ohne solchen erscheint (besonders Österr. Civilprozeßordn.
§. 133). Ein Termin kann nach
Deutscher, aber nicht nach Österr. Civilprozeßordnung (S. 134) durch Parteivereinbarung aufgehoben
werden.
Bei Aufhebung ruht das
Verfahren, bis eine Partei von neuem den
Gegner ladet. Ebenso ruht es nach deutschem
Recht, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht erscheinen. Selbstverständlich kann
Verlegung oder Vertagung eines Termin durch das Gericht auf
Antrag, wie von
Amts wegen erfolgen, ersteres nach den Bestimmungen
über Fristverlängerung. S. auch Frist, Ladung, Versäumnis. Das Deutsche
[* 9]Bürgerl. Gesetzbuch enthält
Bestimmungen über in §§. 186-193.
L., Pflanzengattung aus der Familie der
Combretaceen (s, d.) mit gegen 80 tropischen
Arten,
Bäume oder hohe
Sträucher mit wechselständigen, ganzrandigen, meist durchscheinend punktierten
Blättern und kleinen unansehnlichen fünfzähligen
Blüten. Von mehrern
Arten werden die Samen
[* 10] (s.
Myrobalanen) zum Gerben und Schwarzfärben benutzt, wie
von den Myrobalanenbäumen, Terminalia chebula Roxb.,
Terminalia belerica Roxb.,
Terminalia citrina Roxb.
Von dem ostindischen, in andern Tropengegenden kultivierten sog. Catappenbaum, Terminalia catappaL., werden die mandelähnlich schmeckenden Samen (tropische
Mandeln) gegessen und auch zur Ölgewinnung benutzt, die Rinde
kann als Gerbmaterial verwendet werden.
im weitern
Sinne soviel wie Zeitgeschäfte (s. d.) oder Lieferungsgeschäfte (s. d.);
im engern
Sinne diejenige Art des Zeitgeschäfts, welche sich in ganz bestimmten, durch Börsenusanz oder Börsenvorstand
geregelten Formen abwickelt (Börsentermingeschäft; Gegensatz das nur unter Handelsrecht stehende sog.
handelsrechtliche Lieferungsgeschäft). Dahin gehört namentlich Feststellung der Lieferzeit, der Preisnotierung, der Gattung
und Beschaffenheit der Ware, welche dem
Terminhandel unterliegt (des sog.
Typ), und Bestimmung der Mengen, welche im
Termin
gehandelt werden können (der sog.
Schlüsse). So versteht man in
Havre,
[* 11]
Hamburg
[* 12] und
Antwerpen
[* 13] unter Kaffeeterminware good
average Santos (gut mittel Santos), und ein
Schluß kann nur in 500 Säcken oder einem Vielfachen davon, also 1000, 1500 u. s. w.
bestehen.
Beim Getreideterminhandel darf nur Weizen, Roggen von bestimmter Qualität mit einem festgesetzten Mindestgewicht (s.
Getreidehandel), in ebenfalls bestimmten Quantitäten (z. B. 25000 oder 50000 kg u. s. w.)
geliefert werden. Die
Basis für den
Terminhandel in weißem Zucker
[* 14] in
Paris,
[* 15] dem größten Zuckermarkt
der Welt, ist
Sucre blanc, numéro trois des types officiels de la
Bourse de
Paris, die Einheit des Kontraktes 100 Sack von
je 100 kg netto. Erst neuestens hat man infolge der Übelstände, welche sich aus der zu engen
Begrenzung desTyp ergaben, an verschiedenen Terminmärkten (Terminbörsen) unter gewissen
Bedingungen eine Erweiterung der Warengattung zugelassen.
Während für Effekten Termingeschäfte schon älter sind, wurden Waren-Terminbörsen erst in neuerer Zeit eingeführt,
so für
Kaffee inHavre 1881, in
Hamburg 1886, in Marseille
[* 16] und
London
[* 17] 1888, für Weizen in
London 1887, in
Mannheim
[* 18] 1888 u. s. w. Das Deutsche Börsengesetz vom hatte die
Auflösung von Produkten-, insbesondere Getreidebörsen
zur Folge, so daß heute in
Deutschland
[* 19] börsenmäßige Termingeschäfte nur mehr in
Breslau
[* 20] (in
Spiritus),
[* 21] Köln
[* 22] (in Rüböl),
Hamburg (roher
Kartoffelfprit, Santoskaffee,
¶
mehr
Rübenrohzucker I. Produkt, nordamerik. Baumwolle
[* 24] Basis middling), Leipzig
[* 25] (Kammzug), Magdeburg
[* 26] (Rohzucker I. Produkt) abgeschlossen
werden. Die Abwicklung der Termingeschäfte erfolgt in der Regel durch besondere Liquidationskassen (s. d.).
Als Hauptzweck des Warenterminhandels wird von den Beteiligten angegeben, den Produzenten oder Kaufmannvor der Gefahr des Verlustes
am Preise zu sichern (Risikoversicherung). Dies gelte namentlich vom auswärtigen Handel und bei solchen
Waren, die nur während einer kurzen Zeit des Jahres gewonnen, aber das ganze Jahr hindurch gebraucht werden und dabei großen
Preisschwankungen ausgesetzt sind.
In der That wurden die Auswüchse des Börsenspiels in der Form des Differenzgeschäfts (s. d.) durch die Terminmärkte
sehr befördert. Das deutsche Börsengesetz vom erkennt wohl die Termingeschäfte im
Effektenverkehr als eine berechtigte Form des Handels zur Ausgleichung der internationalen Zahlungsbilanz und als Grundlage
der Arbitrage (s. d.) an und spricht auch dem Warenterminhandel nicht seine Berechtigung ab, will aber gegen Mißbrauche des
TerminhandelsKautelen schaffen.
Nur Personen, die in das Börsenregister eingetragen sind, können gültige Börsentermingeschäfte abschließen
oder Aufträge hierzu erteilen oder übernehmen. Verboten ist der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen,
in Getreide- und Mühlenfabrikaten; für Anteile einer Erwerbsgesellschaft kann er nur gestattet werden, wenn ihr Kapital
hinsichtlich jener Anteile mindestens 20 Mill. M. beträgt; außerdem kann der Bundesrat den Terminhandel
von besondern Bedingungen abhängig machen oder in weitern Waren oder Wertpapieren verbieten.
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waren zum Terminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der beteiligten
Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteilen. Endlich müssen die
vom Börsenvorstand festgesetzten Geschäftsbedingungen eingehalten und der amtlich festgestellte Börsenpreis beachtet werden.
Wenn dies alles vorliegt, gilt das Geschäft (Börsengesetz §. 69 mit Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom
Art. 14, Ziff. 5). Der Verkäufer kommt bei Waren in Erfüllungsverzug, wenn er, auch vor Ablauf
[* 27] der Lieferfrist, unkontraktliche
Ware liefert. Entgegenstehende Vereinbarung ist ungültig (§. 53). - Litteratur s.
unter Liquidationskassen. Kahn, Börsengesetz (Münch. 1897).