mehr
Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. Die entrichtete Gebühr wird jedoch zurückerstattet a.
für durch Schuld der Telegraphe
nverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung beförderte
Telegramme; b. für verglichene
Telegramme, welche infolge der Verstümmelung ihren Zweck erweislich nicht erfüllt haben.
Über die Benutzung der Telegraphe
nanstalten zu militär. Zwecken enthält die Kriegstransportordnung
vom (Reichsgesetzblatt von 1887, S. 13) Bestimmungen.
IV. Völkerrechtliche Stellung; Internationale Konferenzen.
Die kosmopolitische Bedeutung des
Telegraphen
[* 2] für das moderne Kulturleben macht es unerläßlich notwendig, daß der Betrieb
dieses Verkehrsmittels für große Völkergruppen, ja möglichst für die ganze Erde nach gleichen Grundsätzen geregelt
werde. So wurden denn bereits 1850 durch den
Abschluß des
Deutsch-Österreichischen Telegraphe
nvereins
(Zunächst zwischen
Preußen,
[* 3]
Bayern,
[* 4]
Sachsen
[* 5] und
Österreich)
[* 6] internationale Bestimmungen über die zu benutzenden
Apparate,
die Betriebsweisen, die Verkehrsformen, die Abwicklung des Verkehrs, die
Tarife u. s. w. getroffen, welche der weitern
Entwicklung
der
Telegraphie sehr förderlich waren.
Diesem Vorgange folgten bald die roman.
Staaten, von denen
Frankreich,
Belgien,
[* 7] die
Schweiz
[* 8] und
Sardinien
[* 9] 1852 einen
besondern
Verein bildeten. Beide Vereinsgruppen, welche in den Konferenzen von
Paris
[* 10] 1855 und von
Brüssel
[* 11] 1858 einen weitern
Ausbau der internationalen
Beziehungen erstrebt hatten, traten 1865 in
Paris zu dem ersten
Internationalen Telegraphe
nkongreß
zusammen. Der bezügliche, am von 20 europ. Regierungen unterzeichnete
Vertrag stellte gemeinsame Grundsätze für Behandlung der internationalen
Telegramme, auch telegr.
Geldanweisungen, für einheitliche Münzwährung und Abrechnung auf, behielt aber den Zwanzig-Wortetarif (vgl.
S. 675
a.) und die Zonen in den einzelnen
Ländern bei. Auch wurden wertvolle Vereinbarungen für wissenschaftliche und praktische
Zwecke getroffen, z. B. für Bedienung der Observatorien, metereolog.
Meldungen, Windberichte, Sturmwarnungssignale. Der zweite Telegraphe
nkongreß in
Wien
[* 12] 1868 vereinigte zum erstenmal die asiat.
Telegraphe
nverwaltungen mit der großen europ. Vereinsgruppe.
In dem am in Kraft
[* 13] gesetzten internationalen Telegraphe
nvertrage wurden mehrfache Tariferleichterungen eingeführt;
auch wurde die Feststellung der
Statistik nach einheitlichem
Muster und die Gründung eines
Internationalen
Telegraphenbureaus in Bern
[* 14] zur Durchführung derselben und als gemeinschaftliche vermittelnde Geschäftsstelle beschlossen,
sowie die Herausgabe des in dem genannten
Bureau redigierten Vereinsorgans («Journal télégraphique», seit 1869)
besorgt. In technischer
Beziehung ist die Einführung des Hughes neben dem Morse (s.
Elektrische Telegraphen,
[* 15] A, 8) auf langen
internationalen Linien durch diese Konferenz erwähnenswert.
Die dritte Telegraphe
nkonferenz tagte vom Dez. 1871 bis in
Rom;
[* 16] hier ward unter anderm beschlossen, die großen
Privat-Kabelgesellschaften zu den Konferenzen zuzulassen, ohne ihnen indessen
Stimmrecht einzuräumen. Cyrus Fields
Antrag,
die
Kabel im
Kriege zu neutralisieren, fand in
Rom keine
Annahme. Diese wichtige Frage ist durch die am in
Paris unterzeichnete
Konvention zum Schutze der unterseeischen
Kabel, welcher 38
Staaten beigetreten sind, in
einem
Sinne gelöst worden, der ebensowohl die volkswirtschaftlichen und sittlichen Forderungen, als auch die wichtigen privaten Interessen der Kabeleigentümer befriedigt; der Erlaß örtlicher Schutz- und Strafbestimmungen zur Verhütung der Beschädigung dieser wertvollen Linien blieb den einzelnen Staaten überlassen. Auf der Telegraphenkonferenz in Petersburg [* 17] (1875) wurde der Vertrag von 1869 ganz neu bearbeitet, auch das Betriebsreglement und das Tarifwesen von ihm getrennt, so daß diese auf den spätern Konferenzen abgeändert werden konnten, ohne daß der Vertrag selbst geändert zu werden brauchte.
Obwohl Vorschläge auf Herabsetzung der Tarifeinheit vorlagen, ward die Einheit von 20 Wörtern, mit dem Fortschreiten um je 10 Wörter, beibehalten, für außereurop. Telegramme jedoch der Worttarif angenommen. Im europ. Verkehr ward das Telegraphenavis (10 Wörter) für 3/5 der Einheitsgebühr zugelassen und dringenden Privattelegrammen gegen Zahlung der dreifachen Gebühr die Bevorzugung in der Beförderung zugestanden. Die fünfte internationale Telegraphenkonferenz in London [* 18] 1879 brachte die allgemeine Annahme des Worttarifs unter Beifügung einer der Beförderungsgebühr von 5 Wörtern gleichen Grundtaxe.
Trotzdem war aber die Anzahl der Telegraphentaxen für den internationalen Verkehr immer noch sehr bedeutend. Erst auf der sechsten internationalen Telegraphenkonferenz zu Berlin [* 19] 10. Aug. bis wurden, besonders infolge der Bemühungen des Staatssekretärs von Stephan, bedeutende Vereinfachungen erzielt. Der reine Worttarif wurde angenommen. Es wurde, unter Vorbehalt etwaiger Abrundung in der Landesmünze, eine einheitliche Taxe für den Verkehr zwischen allen Ämtern je zweier Staaten festgestellt; doch sollte in den großen europ. Staaten eine Teilung in zwei Hälften zulässig sein.
Die Gebühr soll sich aus der End- oder Terminalgebühr vom Aufgabeorte bis zur Grenze und von dieser bis zum Empfangsamte und nach Befinden einer Durchgangstaxe zusammensetzen, wobei, mit wenigen Ausnahmen, der Berechnung der billigste Weg zu Grunde zu legen ist, dem Aufgabestaate jedoch noch eine gewisse, beschränkte Freiheit in der Erhebung der Taxen gelassen wird. Für den europ. Verkehr wurde die Terminaltaxe auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8 Cent. für jedes Wort festgesetzt.
Für kleinere Staaten wurden die Sätze auf 6 ½ und 4 Cent. ermäßigt. Rußland und der Türkei [* 20] sind mit Rücksicht auf ihre langen Linien mäßige Zuschlagstaxen zugestanden. Für die Unterseekabel wird eine besondere Durchgangsgebühr für jeden einzelnen Fall festgestellt. Auf der im Juni und Juli 1890 in Paris abgehaltenen internationalen Telegraphenkonferenz gelang es der deutschen Verwaltung im Wege besonderer Einzelabkommen mit den meisten europ. Staaten, den Tarif weiter dahin zu vereinfachen, daß, abgesehen von Griechenland [* 21] und der Türkei, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse dieser Pariser Konferenz am nur noch drei verschiedene Taxgruppen bestehen, nämlich Gruppe 1: Verkehr mit den unmittelbar angrenzenden Ländern (Belgien, Dänemark, [* 22] Frankreich, Niederlande, [* 23] Österreich-Ungarn [* 24] und die Schweiz), Wortgebühr 10 Pf.;
Gruppe 2: Verkehr mit Großbritannien [* 25] und Irland, Schweden, [* 26] Norwegen und Italien, [* 27] Wortgebühr 15 Pf.;
Gruppe 3: Verkehr mit Rußland, Bosnien, [* 28] Herzegowina, Montenegro, Bulgarien, [* 29] Serbien, Rumänien, Spanien [* 30] und ¶
mehr
Portugal, Wortgebühr 20 Pf. Für den Verkehr mit Griechenland ist die Wortgebühr von 40 auf 30 Pf. ermäßigt worden, für den Verkehr mit Anstralien ist die Gebühr von 10 M. auf 5 M. seitens der beteiligten Kabelgesellschaften herabgesetzt worden. Auf der letzten Konferenz in Budapest, [* 32] vom 16. Juni bis sind keine bedeutenden Vereinfachungen des Tarifs mehr erzielt worden. Die nächste internationale Telegraphenkonferenz soll 1901 in London stattfinden.
V. Verwaltung und Betrieb.
Die Verwaltung des Telegraphen scheidet sich in die Oberleitung (Centralbehörde, Provinzial- oder Bezirksbehörde) und in die Betriebsstellen (Telegraphenämter, Postämter u. s. w.). Die Centralbehörde ist meistens ein selbständiges Ministerium (Frankreich, England, Deutschland) [* 33] oder eine Ministerialabteilung (Rußland, Belgien, Österreich, Spanien, Portugal u. s. w.). Die Provinzial- und Bezirksbehörden in Deutschland heißen Ober-Postdirektionen (Bayern: Ober-Postämter). Bayern und Württemberg [* 34] haben zwar, vermöge der ihnen in der Reichsverfassnng von 1871 vorbehaltenen Reservatrechte, eigene Telegraphenverwaltung; sie werden aber dem Auslande gegenüber von der deutschen Reichspostverwaltung vertreten, da dann das Deutsche Reich [* 35] als geschlossener Körper handelt. (S. auch Post- und Telegraphenbeamte und Telegraphenschulen.)
VI. Tarif.
Die Frage der Gestaltung des Tarifs ist von größter Wichtigkeit für die kulturelle und nationalökonomische Wirksamkeit des Telegraphen. Neben einem gesicherten Friedenszustande und dem Vorhandensein guter Telegraphenanlagen bildet ein zweckmäßiger, vernünftig festgestellter Tarif einen mächtigen Anreiz für eine vermehrte Benutzung des Telegraphen seitens des Publikums. Bis 1861 hatte z. B. Preußen noch 7 Taxzonen, die einzelnen Verwaltnngen im Auslande zum Teil noch mehr.
Die Buntscheckigkeit der Tarife ließ nichts zu wünschen übrig; zudem waren die Zonen keineswegs so abgegrenzt, daß die betreffenden Gebührensteigerungen als Vergütung für entsprechende Mehrarbeit hätten angesehen werden können. 1862 wurden die Tarife in Preußen ermäßigt, und die Zahl der Telegramme stieg von 239781 im folgenden Jahre auf 462996. Ähnlich war der Erfolg 1867. Aber noch immer blieb der sog. Zwanzig-Wortetarif bestehen, welcher den Nachteil hatte, daß er die Telegramme im allgemeinen zu wortreich, die kurzgefaßten im Verhältnis zu teuer machte und infolgedessen die Leistungen der Telegraphen in betreff der Zahl der Telegramme klein erscheinen ließ.
Als dem Staatssekretär des Reichspostamtes Stephan Ende 1875 die Leitung der deutschen Telegraphenverwaltung überwiesen worden war, wurden neue Grundlagen für den Tarif geschaffen. Am wurde in Deutschland der Worttarif eingeführt; in diesem setzte sich die Beförderungsgebühr aus zwei Elementen zusammen: aus der Grundtaxe von 20 Pf., welche die Vergütung für die bei jedem Telegramm gleichartige und unvermeidliche Arbeit (Buchung, Instradierung, Bestellung, Telegraphieren des sog. Kopfes des Telegramms) darstellt, und aus der Gebühr von 5 Pf. für jedes wirklich zu telegraphierende Wort. Die wichtigste Wirkung dieses Tarifs war die, daß die Wortzahl in den Telegrammen abnahm, was die Beförderung einer größern Zahl von Telegrammen in einer gegebenen Zeit ermöglichte. Nach dem neuen, eingeführten
Tarif werden innerhalb des Deutschen Reichs für ein Wort 5 (im Stadtverkehr 3) Pf. erhoben, wobei die Länge eines Wortes auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern festgesetzt ist. Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden 50 (bei Stadttelegrammen 30) Pf. erhoben. Dringende Telegramme (mit dem Zeichen D versehen) kosten das Dreifache und werden vor den übrigen Privattelegrammen befördert und bestellt. Bezahlte Antwort ist mit RP zu bezeichnen, wobei die Antwort, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, die Zahl von 10 Worten nicht überschreiten darf und innerhalb sechs Wochen aufgegeben werden muß.
Verglichene Telegramme (TC), bei denen zur Vermeidung von Verstümmelungen der Wortlaut wiederholt werden soll, kosten ein Viertel des Betrags der Telegrammgebühr für die Vergleichung besonders. Die Gebühr für die Empfangsanzeige eines Telegramms (CR) ist derjenigen eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten auf demselben Wege gleich. Die Zustellung von Telegrammen (XP) an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Vestimmungs-Telegraphenanstalt durch besondere Boten kann vom Absender mit 40 Pf. für das Telegramm vorausbezahlt werden, andernfalls hat der Empfänger die wirklich erwachsenden Botenlöhne zu bezahlen. Außerdem sind noch folgende Zeichen im internationalen Verkehr eingeführt: FS = nachzusenden, PP = Postbeförderung bezahlt, RO = offen zu bestellen, MP = eigenhändig, PR = Post eingeschrieben (Weiterbeförderung durch eingeschriebenen Brief).
Deutschlands [* 36] Beispiel folgten bald auch die übrigen Länder Europas, so daß der Worttarif jetzt grundsätzlich in der Mehrzahl der Kulturstaaten zur Annahme gelangt ist; für den ganzen internationalen Verkehr in Europa [* 37] durch die Beschlüsse der Internationalen Telegraphenkonferenz in London 1879 und in Berlin von 1885. Frankreich hat ihn durch das Gesetz vom eingeführt (5 Cent. für jedes Wort, als Minimum 50 Cent. für ein Telegramm). Großbritannien hat vom ab den sog. «Six pence"-Tarif eingeführt (Bill vom 14. Ang. 1883), wonach der Minimalpreis der Telegraphengebühren (bisher 1 Shilling für 20 Worte) auf 6 d (sechs Pence) für 12 Worte herabgesetzt ist. Für jedes Wort über zwölf wird ½ Penny erhoben. Seitdem hat die Zahl der inländischen Telegramme innerhalb Großbritanniens und Irlands sich um 60 Proz. vermehrt.
Vgl. Dambach, Das Telegraphenstrafrecht (2. Aufl., Berl. 1897);
Vidal, Le [* 38] téléphone au point de vue juridique (Toulon [* 39] 1886);
Meili, Die Telegraphie und Telephonie in ihrer rechtlichen Bedeutung für die kaufmännische Welt (Wien 1892);
Maas, Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs (Berl. 1892);
Jung, Entwicklung des deutschen Post- und Telegraphenwesens in den letzten 25 Jahren (Lpz. 1893);
Carte générale des grandes communications télégraphiques du monde (hg. vom Internationalen Telegraphenbureau in Bern, 1893);
Zetzsche, Handbuch der elektrischen Telegraphie (4 Bde., Berl. 1877-87, Halle [* 40] 1891);
Schellen, Der elektromagnetische Telegraph [* 41] (6. Aufl., bearbeitet von Kareis, Braunschw. 1888);
Wünschendorff, Traité de télégraphique sousmarine (Par. 1888).