Rechte sind in der Regel, aber nicht durchgängig teilbar. An dem Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (s. d.)
oder einer
Aktiengesellschaft (s.
Aktie) besitzt der einzelne Gesellschafter einen Anteil, aber er hat kein
Miteigentum an den
der Gesellschaft gehörigen Sachen oder
Rechten. Forderungsrecht (s. d.) auf unteilbare Leistungen, wie die Herstellung
eines Bauwerks, sind selbst unteilbar, so daß, wenn sie mehrern
Personen zusammen zustehen, ein der Korrealobligation
(s. d.) ähnliches Verhältnis entsteht. -
Über freie Teilbarkeit des
Bodens s.
Agrarfrage (Bd. 17).
Die
Erfüllung einer auf einen andern Gegenstand als
Geld (s.
Abschlagszahlung) gerichteten
Forderung ist dann, wenn juristisch eine unteilbare Forderung (s.
Teilbarkeit) vorliegt, oder wenn dem Vertragsinteresse eine
teilweise
Erfüllung widerspricht, überhaupt erst erfolgt, wenn das Ganze geleistet ist. Der Schuldner ist also zu Teilleistung nicht
berechtigt
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 266). Hat der
Gläubiger in solchen Fällen Teilleistung angenommen und
ist die
Erfüllung des Restes etwa durch eingetretenen Zufall ausgeschlossen, so muß das Erhaltene zurückgegeben oder die
Bereicherung des Empfängers daraus vergütet werden. In andern Fällen kann der Empfänger bei gegenseitigen Forderungen
sowohl bei
Teilbarkeit als bei Unteilbarkeit der Leistung die Gegenleistung (den Preis) zurückhalten,
bis ihm das Ganze geleistet ist, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde. Nur darf er das
Recht nicht, wenn es sich
nur noch um eine Kleinigkeit handelt, zur Schikane ausüben. In solchen Fällen ist nur ein
Abzug am Preise gestattet.
eine mechan. Vorrichtung, mittels deren man ein gegebenes
Normalmaß auf einen andern Gegenstand übertragen kann; auch dient sie, gegebene Längen in eine Anzahl gleicher
Teile zu
teilen. Man unterscheidet zwei
Arten: Längen- und Kreisteilmaschinen. Längenteilmaschinen finden Anwendung beim Anfertigen
von Längenmaßstäben, Skalen an mathem. und meteorolog.
Instrumenten, z. B. bei Proportionszirkeln,
Barometern und
Thermometern,
die Kreisteilmaschinen beim Einteilen geodätischer, astron. und nautischer Winkelmesser nach Gradmaß.
Die Längenteilmaschinen beruhen auf folgendem Princip: Auf einer mit großer Sorgfalt hergestellten stählernen Schraubenspindel,
welche mit ihren beiden glatten, d. h. mit keinem Gewinde versehenen
Enden in festen Lagern mittels einer Kurbel
[* 3] um ihre Längenachse
drehbar ist, verschiebt sich das Reißerwerk, d. h. diejenige Vorrichtung,
welche die Teilstriche in den zu teilenden Gegenstand einritzt und, auf einem
Schlitten befestigt, mit diesem in sehr gleichmäßiger
Weise vorwärts bewegt wird. Ein mit der
Spindel sich drehender Zeiger giebt auf einer seitlichen Scheibe noch geringe Bruchteile
einer Spindeldrehung an. Da die
Spindel sehr geringeSteigung hat, so kann man mittels der Längenteilmaschine 1
mm
in 3000 und mehr vollkommen gleiche
Teile teilen und mit dem Diamant
[* 4] in
Glas
[* 5] einritzen, wie dies behufs der Versuche über
die
Beugung des
[* 6] Lichts erforderlich ist.
Die Kreisteilmaschine besteht aus einer kreisrunden Metallplatte, die, um störende Vibrationen zu vermeiden, ein
großes Gewicht
haben und sehr sorgfältig und fest in horizontaler
Lage aufgestellt sein muß. Auf dieser Platte sind verschiedene
konzentrische
Kreise
[* 7] einradiert und wieder mit
Silber ausgefüllt; die ganze
Fläche ist dann sorgfältig eben abgeschliffen
und poliert. Auf diesen Silberkreisen ist die genaue
Teilung des Kreises in 360° nebst den Unterabteilungen
des
Grades aufgetragen. Am Rande ist die Platte ausgefräst, so daß sie als Schneckenrad dienen kann; sie sitzt auf einem
vertikalen
Zapfen
[* 8] und ist um diesen in der Horizontalebene drehbar.
Die mit einer Kreisteilung zu versehende Platte wird auf denselben
Zapfen aufgesetzt und an die Unterplatte, welche die Normalteilung
enthält, unverrückbar befestigt. Eine sehr genau gearbeitete Schraubenspindel ist neben dem ausgefrästen Zahnrad in zwei
Lagern drehbar. Diese Schraube greift als Schnecke in die
Zähne
[* 9] der Normalplatte und bewegt diese samt der darauf befestigten,
zu teilenden Platte langsam um ihren Centralzapfen herum. Die Platten wandern bei dieser
Drehung an dem
Reißerwerk vorbei, das bei jedem
Strich der Normalabteilung den entsprechenden
Strich auf der zu teilenden Scheibe einritzen
kann.
eine an Räderschneidmaschinen (s. Zahnräder), an
Drehbänken u. s. w. angebrachte Vorrichtung, um
Kreise
in eine bestimmte Anzahl genau gleicherTeile zu zerlegen.
in der Zoologie die einfachste Form der ungeschlechtlichen Fortpflanzung der
Tiere, besteht darin, daß das
elterliche Individuum durch eine immer tiefer eindringende Furche in zwei oder mehrere gleiche
Teile zerlegt wird, von denen
jedes noch während der Teilung mit allen Organen des elterlichen
Tieres ausgestattet wird. Die nahe verwandte
Knospung (s. d.) unterscheidet sich in der Hauptsache nur durch die ungleiche
Größe der Teilstücke von der Teilung. Die Fortpflanzung durch Teilung findet sich häufig bei den
Urtieren (s. d.), wobei sie mit einer
Einkapselung (Encystierung) des elterlichen
Tieres verbunden ist. Durch Platzen der Cyste werden die zwei
oder mehr neu gebildeten Individuen frei. Nicht selten ist die Teilung auch bei den Cölenteraten und
Würmern, vereinzelt bei
den Echinodermen.
Wenn jemand sein Vermögen durch letztwillige
Verfügung nur unter seine
Kinder
verteilt, weitere
Anordnungen aber nicht trifft, insbesondere die gesetzlichen Erbbruchteile nicht ändert,
so heißt dies im Gemeinen
Rechte divisio parentis inter liberos;
es ist dies eine als Kodicill privilegierte
Verfügung, für
welche viele Landesrechte Formerleichterung oder Formlosigkeit zulassen.
die Gesamtheit der unter die Beteiligten zu verteilenden Vermögensstücke. Wo
nicht Naturalteilung beliebt wird oder vorgeschrieben ist, wie bei den
Gemeinheitsteilungen, geht der Verteilung die Liquidation
der
Masse (Einziehung der Forderungen,
Veräußerung der Grundstücke und beweglichen Sachen), im wesentlichen also
Umsatz in
Geld voraus. Im Konkurse gehört zur Teilungsmasse im eigentlichen
Sinne des Wortes (reinenMasse) nur dasjenige, was
nach Befriedigung der
¶
mehr
Massegläubiger übrigbleibt und zur Verteilung zu bringen ist. (S. auch Verteilungsverfahren.)