Unterwelt schwere
Strafe verhängt. Er mußte immer durstend im Wasser stehen, das allemal, wenn
er trinken wollte, zurückwich.
Außerdem hingen über ihm Zweige mit den herrlichsten
Früchten, welche ebenfalls, sobald er nach ihnen griff, zurückschnellten.
Pindar und andere erzählten, es drohe über seinem Haupte ein ungeheurer Fels in jedem Augenblick
herabzustürzen. Nach einigen erlitt er diese
Strafe,
weil er seinen Sohn
Pelops schlachtete und ihn den
Göttern, um ihre Allwissenheit
auf die
Probe zu stellen, vorsetzte; nach
Pindar,
weil erNektar und
Ambrosia stahl und davon seinen Freunden mitteilte, oder
weil er den goldenen
Hund, den Pandareos aus demTempel
[* 2] des Zeus
[* 3] auf
Kreta gestohlen und ihm anvertraut hatte,
nicht zurückgab, sondern schwur, er habe ihn nicht erhalten. Seine Nachkommenschaft trafen ungeheure Unglücksfälle.
Man zeigte
Thron
[* 4] und
Grab des Tantalos
[* 5] am Sipylos. Reste des vermeintlichen
Throns des Tantalos hat man oberhalb des
Bildes der Kybele
[* 6] wiedergefunden.
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(frz., spr. tangtĭähm), der Anteil am Gewinn
eines gewerblichen Unternehmens, welcher
Personen gezahlt wird, die einen Anteil an der Produktion haben, bald neben festen
Bezügen, bald als alleinige
Entschädigung. Sie kommt vor bei den Vorständen und Mitgliedern des
Aufsichtsrats
von
Aktien- und Gegenseitigkeitsgesellschaften oder Genossenschaften, bei
Handelsagenten, Handlungsgehilfen, Wirtschaftsbeamten,
Arbeitern, den
Urhebern von
Schrift-,
Ton- und Bühnenwerken.
Der Tantièmeberechtigte ist kein Gesellschafter. Er ist nicht am
Verlust des Unternehmens beteiligt; seine
Stellung zum
Unternehmer
bleibt auch bezüglich des Tantièmebezugs durch das Vertragsverhältnis, in welchem er zu jenem steht,
bestimmt. Der Handlungsgehilfe (commis intéressé) hat keinen
Anspruch auf die Mitleitung des
Geschäfts; aber er darf Vorlegung
der Jahresbilanz und der
Bücher zu deren Prüfung beanspruchen. Sein
Anspruch auf die Tantième verjährt in derselben Zeit wie sein
Dienstlohn.
Bei Entlassung im Laufe des Geschäftsjahrs wird er die Tantième pro rata temporis fordern können.
Dem
Urheber eines
Ton- oder Bühnenwerkes steht das ausschließliche
Recht der öffentlichen Aufführung zu. (S.
Urheberrecht.)
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein solches Werk unbefugt öffentlich aufführt, ist dem
Urheber zu Geldentschädigung
verpflichtet. Das österr. Urheberrechtsgesetz vom sagt nur, die
Entschädigung muß eine angemessene
sein; nach dem deutschen vom §. 55, besteht sie in der Einnahme von jeder Aufführung ohne
Abzug der auf sie
verwendeten Kosten. Infolge dieser Bestimmung hat sich die
Übung, die bei größern
BühnenDeutschlands
[* 8] schon früher bestand,
dem
Urheber eine Tantième vom Reingewinn als Honorar zu zahlen, dahin befestigt, daß das Honorar
für Gestattung der Aufführung in
Form einer Tantième bei allen
Bühnen verabredet wird.
(Empidae), eine gattungs- und artenreiche Familie kleiner, vom Raube oder von süßen
Pflanzensäften lebender Fliegen,
[* 9] meist im Norden
[* 10] oder im
Gebirge auch in der kühlern Jahreszeit erscheinend und oft wie
Mücken abends in der Luft
Schwärme bildend.
Hierher gehört die gewürfelte Tanzfliege
(Empistessellate Fab.; s.
Textabbildung 2 zum
Artikel Fliegen).
im weitesten
Sinne diejenige Kunst, welche die
Darstellung innerer Zustände durch entsprechende
Bewegungen
des Körpers zum Gegenstand hat. Da sie als schöne Kunst etwas
Inneres, in sich Vollendetes zur
Anschauung bringen soll, so
kann nur dasjenige
Stoff dieser Kunst sein, was sich durch mannigfaltig abwechselnde, rhythmische
Bewegungen
des Körpers ästhetisch versinnlichen läßt. Der Tanz als Kunstwerk betrachtet, kann daher auch nicht eigentlich eine abgeschlossene
poet.
Handlung im
Sinne des
Dramas darstellen, sondern er kann nur entweder einzelne Gefühle und Neigungen oder eine Reihe von Gefühlen
und
Lagen zu einer sinnlich-wahrnehmbaren Handlung zusammenreihen, deren Einheit dann mehr in der Einheit
der Wahrnehmung und des Gefühls besteht. Das Hilfsmittel dieser Anreihung ist die pantomimische
Darstellung und die scenische
Kunst, wodurch das pantomimische
Ballett (s. d.) entspringt. Zu den theatralischen Tänzen gehören teils
die lyrischen Tänze, die in
Opern und Schauspiele eingeflochten sind oder als Zwischenspiele aufgeführt
werden, teils die
Balletts im engern
Sinne, in welchen sich die in ihrem höchsten
Umfange und Vermögen zeigt, nämlich der
dramat. Tanz, der einen histor., mythischen oder poet.
Gegenstand hat. Die Folge künstlicher
Bewegungen wie die
Töne eines Tonstücks bildlich zu verzeichnen, lehrt die Choreographie
(s. d.). Der gesellschaftliche Tanz, d. h.
derjenige, welcher das gesellschaftliche Vergnügen zum Zweck hat und nur von Liebhabern dieser Kunst (Dilettanten) ausgeführt
wird, ist meist lyrischer Art; er drückt eine einzelne Stimmung, z. B. Freude aus. Zu dieser
Gattung gehören auch verschiedene Nationaltänze, die einen eigenen Rhythmus haben und mit eigenen Melodien begleitet werden.
Sie sind zugleich als charakteristische Tänze von vorzüglichem Werte. Hierher gehören die
Menuett,
Masurek oder
Masur, die
Polonaise, der
Walzer, der Kontertanz u. s. w.
Wenn von den Tänzen der Griechen und
Römer
[* 11] berichtet wird, man habe den
Achilles,
Alexander u. s. w., die Liebesgeschichte
des
Mars
[* 12] und der
Venus, die
Freiheit u. s. w. getanzt, so ist dies von der fortschreitenden
pantomimischen
Darstellung eines Charakters oder einer Fabel, weniger von dem eigentlichen Tanze zu verstehen, da überhaupt
das Wort saltare, d. h. tanzen, bei den Alten in sehr weiter Bedeutung genommen und auch das
Gebärdenspiel dazu gerechnet wurde, bei den Griechen aber das Wort Orchesis die Kunst der
Gebärden und
Bewegungen überhaupt bezeichnete, mithin die
Aktion in sich begriff, überhaupt war die Tanzkunst bei den Griechen früher von
Poesie
und Schauspielkunst
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mehr
gar nicht getrennt. Der Tanz wurde sogar bei allen religiösen Festen, verbunden mit Hymnengesang, angewendet, und die Griechen,
bei denen diese Kunst Orchestik hieß, erreichten auch in ihr einen hohen Grad der Vollkommenheit. Von den Römern pflanzte
sich der Tanz auf die Volksbühnen der Italiener fort. Schon im 16. Jahrh. schrieben mehrere Italiener über
den Tanz (Fabricio Caroso, «Nobilità di Dame», Vened. 1600; Cesare Negri). Sie und vorzüglich die Franzosen (Th. Arbeau, «Orchésographie»,
Langres 1588 und 1596) haben die neuere Tanzkunst ausgebildet und auf ihre heutige Vollkommenheit gebracht.
Unter Ludwig XIV. wurde durch Beauchamp der erste Grund zu dem künstlichen theatralischen Tanze der Franzosen
gelegt. Noch mehr aber verdankt die Tanzkunst dem berühmten Noverre (s. d.).
Gegenwärtig noch bilden die franz. und ital. Tänze zwei
verschiedene Schulen, von welchen jedoch die erstere das Übergewicht hat. Die Familien Vestris und Taglioni, die Tänzerinnen
Elßler, Cerrito, Grisi und Grahn, sowie die Tänzer A. Leon und K. Müller gehören zu den Koryphäen der
neuern Tanzkunst. Zu leugnen ist jedoch nicht, daß der theatralische Tanz vielfach zu einem Kunststückmachen ausgeartet
ist und die plastische Bedeutung verloren hat.