Gespinstfaser, s. Crotalaria.
(arab.), eigentlich soviel wie Herkommen, Sitte, Brauch oder Regel, die aus der ältesten Zeit des Islam überlieferte und für alle Folge dem Rechtgläubigen mustergültige und verbindliche Art des Verhaltens und Handelns sowohl in Sachen des Ritus und des Gesetzes als auch hinsichtlich der Momente des privaten und socialen Lebens. Die S. ist sowohl in Aussprüchen des Propheten und seiner Genossen als auch in den hinsichtlich der Verhältnisse in der ältesten mohammed. Gemeinde überlieferten Daten begründet.
Obwohl nun die S. mit Hadith (s. d.) begrifflich keinesfalls identisch ist, wurden später die beiden Bezeichnungen miteinander verwechselt, insofern das Hadith eine wichtige Quelle [* 2] zur Erschließung der S. des ältesten Islam ist. Den Mohammedanern gilt die S. hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit als mit dem Korangesetz gleichberechtigt; sie ergänzt die Lücken des letztern und gilt als Richtschnur für die Interpretation und Anwendung desselben. Da die Einrichtungen des Islam zu allererst in Medina eine feste Gestalt annahmen, gilt diese Stadt als Dar [* 3] al-Sunna (Heim der S.); dort entwickelte sich auch zu allererst das Gesetz auf Grund der S. Die Kodifikation der Medinensischen S. unternahm zu allererst der dortige Gesetzlehrer Malik ibn Anas (gest. 795) in seinem bis zum heutigen Tag hoch angesehenen Werke «Al-Muwatta» («Der geebnete Weg»),
welches in Tunis [* 4] (1280 der Hidschra) und mit dem Kommentar des Zurkani (verfaßt um 1700) in Kairo [* 5] (4 Bde., 1279) in Typendruck und in Lahore 1889 in Lithographie herausgegeben worden ist. (S. Sunniten.)
Der Gegensatz der S. ist die Bida (arab. bid'a), die willkürliche Erfindung und Einführung von Einrichtungen und Gebräuchen, die in der S. keine Begründung finden, oder ihr zuwiderlaufen. Gegen die Bida kämpfen alle jene orthodoxen Kreise [* 6] an, welche die Erhaltung oder Herstellung der ungetrübten S. als religiöses Losungswort betrachten. (S. Wahhâbiten.) -
Vgl. Goldziher, Mohammed.
Bengalischer Hanf, s. Crotalaria.
d. h. Anhänger der orthodoxen Sunna (s. d.) des Islam (Ahl al-sunna waldschemaa). Da die Anerkennung der Berechtigung der auf Mohammed folgenden Chalifen Abu Bekr, Omar und Othman mit zur Sunna des alten Islam gehört, so nennen sich die Mohammedaner, welche die Gesetzlichkeit der unmittelbar nach Mohammeds Tode bis zum Regierungsantritt des Ali (s. Chalif) herrschenden Verhältnisse anerkennen, S. im Gegensatz zu den Schiiten (s. d.). Die S. repräsentieren den orthodoxen Islam und sind in verschiedene Richtungen geteilt (Malikiten, Hanifiten, Schafiiten, Hanbaliten), welche trotz ihrer Abweichungen voneinander (s. Fikh) gleichberechtigt anerkannt sind und keinesfalls als Sekten betrachtet werden können (s. Islam). Die überwiegende Majorität der Mohammedaner bekennt sich zu den S.
certi denique fines, s. Est modus in rebus.
Teil des Wesergebirgslandes auf dem rechten Ufer der Weser, südwestlich vom Deister (s. d.) und im SO. durch das Thal [* 8] der Hamel vom Osterwalde getrennt, erhebt sich in der Hohen Egge [* 9] zu 440, im Kleinen S. zu 321 m Höhe.
Berühmt ist eine tiefe Spalte, das Meimekenloch, an welche sich zahlreiche Sagen knüpfen.
In dem Thale zwischen dem S. und dem Deister besiegte Widukind 782 n. Chr. ein fränk. Heer.
(Plural Suomalaiset), die Finnen (s. d.). ^[= in ihrer eigenen Sprache (Plur. Suomalaiset), in russ. Chroniken Tschudj (Tschuden ...]
Lahti, s. Finnischer Meerbusen. ^[= russ. Finskij Zaliv; finn. Lahti; schwed. Finska Viken, ein Teil der Ostsee, der sich ...]
Suomenmaa
(Suomi), s. Finland. ^[= (Finnland), finn. Suomi oder Großfürstentum, seit 1809 mit Rußland vereinigt, ...]
s. Finnische Sprache ^[= und Litteratur. Die finnische (Suomi-) Sprache ist das entwickeltste Glied des baltischen Zweigs ...] und Litteratur.
s. Lustrum. ^[= (lat., von luere, d. i. reinigen, sühnen), im alten Rom das feierliche Sühn- und Reinigungsopfer, ...]
Alex. Georg, Geograph, geb. zu Innichen in Tirol, [* 10] studierte in Graz [* 11] und Wien [* 12] und wurde 1871 Realschullehrer in Laibach. [* 13] Er begab sich 1875-77 noch einmal zur speciellen Vorbereitung auf das akademische Lehrfach nach Graz, Halle und Leipzig, [* 14] wurde 1877 Gymnasiallehrer und Privatdocent an der Universität Czernowitz, [* 15] 1880 Professor daselbst und übernahm 1884 die Herausgabe von «Petermanns Mitteilungen» in Gotha, [* 16] für die er 1885 die wertvollen geogr. Litteraturberichte begründete. Er schrieb: «Lehrbuch der Geographie für österr. Mittelschulen» (9. Aufl., Laibach 1895),
«Statistik der untern Luftströmungen» (Lpz. 1881),
«Grundzüge der physischen Erdkunde» [* 17] (ebd. 1884, 2. Aufl. 1895),
«Archiv für Wirtschaftsgeographie. 1. Teil: Nordamerika [* 18] 1880-85» (Gotha 1886; Ergänzungsheft zu «Petermanns Mitteilungen»),
(Geographie von Österreich-Ungarn» [* 19] (in Kirchhoffs «Länderkunde von Europa», [* 20] Lpz. und Prag [* 21] 1889),
«Die Bevölkerung [* 22] der Erde», in Verbindung mit Wagner. Ergänzungshefte zu «Petermanns Mitteilungen» (Gotha 1891 und 1893); «Deutsche [* 23] Schulgeographie» (ebd. 1895); außerdem zahlreiche Artikel für die «Mitteilungen».
(lat.), über, in Zusammensetzungen auch soviel wie übermäßig.
(lat.), s. Superintendent. ^[= (lat.), früher auch in mehrern evang. Landeskirchen derjenige Geistliche, welcher ...]
(lat., auch nach dem Französischen ßü- gesprochen), stolz, prächtig, herrlich.
ältere Bezeichnung für die höchsten Chlorierungsstufen der Elemente.
Gegenwärtig benennt man sie meist nach der Zahl der mit dem betreffenden Element verbundenen Chloratome, z. B. bezeichnet man PCl5 als Phosphorpentachlorid statt Phosphorsuperchlorid.
(lat.), die Augenbrauen, s. Brauen. ^[= Augenbrauen eine Reihe steifer, am obern, hervorspringenden Rande der Augenhöhle ...]
s. Dividende.
opera, s. Opera ^[= # supererogatiōnis (lat., d. i. überpflichtige Werke), bei den Scholastikern mit Beziehung auf ...] supererogationis.
(lat.), die Oberfläche betreffend;
superfiziell, oberflächlich.
röm.-rechtlich zunächst das mit dem Boden fest Zusammenhängende: Gebäude, Mauern, Pfosten, Röhrenleitungen u. s. w., ebenso der bedeckende Pflanzenwuchs. Die Regel Superficies solo cedit erstreckt mit Notwendigkeit das Recht vom Grundstück auf die S. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 218, 284-286, 410, 422 und Deutsches §§. 94 und 95 folgen dem röm. Recht, aber Code civil Art. 552 fg. und Preuß. Allg. Landrecht (z. B. I, §. 98; I, 22, §. 200) kennen Sondereigentum an der S. Die Regel verhindert ein Sondereigentum an räumlichen Abteilungen eines Gebäudes, Stockwerkseigentum, wie solches (außer in Frankreich; Code civil Art. 664) in Bayern, [* 24] Baden [* 25] und Württemberg [* 26] vorkommt. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch läßt jedoch das zur Zeit seines Inkrafttretens bestehende Stockwerkseigentum unberührt (Einführungsgesetz Art. 184).
Ferner bedeutet S. auch das superfiziarische Platz- oder Erbbaurecht (so im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 1012 fg. genannt), auch als Kellerrecht ¶
vorkommend. Im röm. Recht giebt die Miete eines Grundstücks nur ein persönliches Recht gegen den Vermieter, welches den neuen Eigentümer nicht verpflichtet, wenn der Vermieter veräußert («Kauf bricht Miete»). Mit der S., dem Recht, mit Bewilligung des Eigentümers auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks desselben ein Bauwerk (also nicht Bäume) zu haben, ist man aber zu einem dinglichen, vererblichen und veräußerlichen Recht gelangt. Vgl. Preuß.
Landr. Ⅰ, 22, Abschn. Ⅶ; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1147. Für die Benutzung des fremden Bodens wird gewöhnlich ein Zins, solarium, entrichtet. Die S. kann auf Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstücks erstreckt werden, wenn dies für die Benutzung des Bauwerks Vorteil bietet (Hofraum, Garten). [* 28] Dagegen ist nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 1014 Beschränkung der S. auf den Teil eines Grundstücks (Stockwerk) unzulässig. Es überläßt dafür (Einführungsgesetz Art. 131) dem Landesrecht, statt solcher Dienstbarkeit das Miteigentum aller Berechtigten an dem ganzen Gebäudegrundstück mit Rechten der einzelnen Berechtigten auf ausschließliche Benutzung bestimmter Teile unter Ausschließung des Teilungsrechtes zu verbinden. Es wird dadurch auch das Stockwerkseigentum ersetzt.
Wie das Eigentum des Bodens sich auf die Gebäude, so erstreckt sich das Eigentum an den Gebäuden auf deren fest (erd-, wand-, band-, niet- und nagelfest, fixa, vincta) eingefügte Bestandteile (Preuß. Landr. Ⅰ, 8, §. 334; (Code civil Art. 554; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 94). Sind Sachen nicht zu Bestandteilen des Gebäudes gemacht, aber in ein solches Verhältnis gebracht, daß sie zur Benutzung desselben dienen, so sind sie Zubehör (s. d.; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 97).