Minuendus und Subtrahendus gesetzt wird. In der
Gleichung 11 - 8 = 3 ist 11 der Minuend, 8 der Subtrahend und 3 die Differenz.
Um zu prüfen, ob das Resultat einer S. richtig ist, addiert man die Differenz zum Subtrahend; als
Summe muß der Minuend
herauskommen.
die dieTropen beiderseits mit den gemäßigten Zonen verbindenden Gürtel
[* 2] der nördl.
und südl. Halbkugel.
Sie greifen in die
Region der Passatwinde über. So gehört die nördl. Subtropenzone im
Sommer zur Passatregion,
liegt im Winter aber außerhalb, da alsdann der ganze Passatgürtel sich mehr nach der südl.
Halbkugel verlegt.
graduumetordinum (lat),
successive Berufung, die
Berufung der nächstfolgenden Verwandten, welche für den
Fall eintritt, daß der zunächst als gesetzlicher
ErbeBerufene nicht
Erbe wird.
Infolge derselben ist, wenn der dem
Grade nach
zunächst
Berufene nichtErbe wird, der dem
Grade nach Nächstfolgende berufen (successio graduum);
sind
die zu einer Erbklasse Gehörenden (s. Gesetzliche Erbfolge) erschöpft, so sind die der nächstfolgenden
Klasse Angehörenden (successio ordinis) berufen.
(lat.), das Aufeinanderfolgen, das Nacheinandersein in der Zeit (s. d.)
im Unterschied von der Gleichzeitigkeit (Simultaneität).
In der Rechtswissenschaft ist S.
(Nachfolge, Rechtsnachfolge) der Eintritt in das Rechtsverhältnis oder die Rechtsverhältnisse,
in welchen ein anderer (Rechtsvorgänger) steht
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 221). Die S. kann so erfolgen, daß der Nachfolger
in die gesamten privatrechtlichen Vermögensverhältnisse eines Verstorbenen (seine
Rechte und Pflichten) eintritt (successio
naturalis), ihn beerbt (s. Erbfolge), oder so, daß er in einzelnen rechtlichen
Beziehungen an seine
Stelle tritt, wie der Thronfolger an
Stelle des verstorbenen Staatsoberhauptes, auch hier mit der Verpflichtung,
die von seinem Vorgänger im
Namen des
Staates geschlossenen
Verträge u. s. w. zu halten.
Oder der Nachfolger überkommt ein einzelnes
Recht seines Vorgängers, z. B. Eigentum (s.
Abgeleiteter Erwerb) durch
Übergabe oder
Auflassung infolge
Kaufs oder Vermächtnisses, ein Forderungsrecht durch Cession oder
Subrogation (successio singularis).
Hier gilt der Grundsatz, daß der Nachfolger in der Regel nicht in diejenigen Verpflichtungen
eintritt, welche sein Rechtsvorgänger bezüglich des abgetretenen
Rechts eingegangen ist, sofern er diese
Verbindlichkeiten
nicht übernommen hat.
Doch giebt es davon Ausnahmen (s.
Kauf bricht Miete). Dagegen gilt für die Regel der andere Rechtsgrundsatz, daß niemand
mehr
Rechte übertragen kann, als er selbst hat, so daß der Singularsuccessor (Sonderrechtsnachfolger) denselben Einschränkungen
unterworfen ist wie sein Vorgänger. Allein auch dieser
Satz hat Ausnahmen, beim Eigentum und den dinglichen
Rechten an Sachen einschließlich der
Inhaberpapiere (s. d.) durch die Rechtssätze über den Schutz des redlichen
Erwerbs (s.
Bona fides), bei den Forderungen durch die Rechtssätze über das
Indossament (s. d.). Es ist keine S. in das
Recht des
Vorgängers, wenn der Nachfolger das, was sein Vorgänger hatte, erhält, nicht weil, sondern nachdem
es dieser hatte.
Beim Familienfideïkommiß (s. d.) tritt zwar der Folger an die
Stelle seines Vorgängers, aber er tritt nicht
in dessen
Recht, sondern in das von dem
Stifter des Familienfideïkommisses allen seinen Nachfolgern der Reihe nach hinterlassene
Recht; man spricht deshalb hier von einer
Successioex pacto et providentia majorum.
Endlich giebt es auch
eine einzelne Verpflichtung des Vorgängers (s. Schuldübernahme).
im frühern Civilprozeß der Einsatz, welchen eine Partei, die gegen ein
Urteil ein Rechtsmittel
einlegte, auf den Fall, daß sie in der höhern Instanz mit dem Rechtsmittel unterläge (in casum succumbentiae),
an die Staatskasse verlor.
Das franz.
Recht kennt dieselben bei der «requète civile»
(Code de procédure civile Art. 494,
500), während die Deutsche
[* 6] und die Österr.
Reichscivilprozeßordnung solche nicht übernommen haben.
Nach Einziehung des gesamten
Kirchengutes infolge der
Französischen Revolution
erfolgte die Wiederherstellung der kath. Kirchenverfassung in
Frankreich durch das Napoleonische
Konkordat von 1801 derart,
daß der
Staat nur eine ungenügende Anzahl wirklicher, fest und ausreichend dotierter Pfarreien zugestand. Zugleich aber
wurde den
Bischöfen gestattet, unter der Bezeichnung S. kirchliche Verbünde herzustellen, die, sonst in allem den
wirklichen Pfarreien gleich, nur geringer dotiert und mit beliebig abberufbaren (ad nutum amovibiles) Geistlichen,
Succursalpfarrern
(franz. curés desservants), besetzt waren. Diese Einrichtung besteht noch jetzt in
Frankreich,
Belgien,
[* 7]
Irland, Nordamerika,
[* 8] Holland und auf dem linken Rheinufer. Da nach kanonischem
Recht alle Pfarreien definitiv
¶
mehr
besetzt sein müssen, nahm das preuß. Gesetz vom §. 19, diesen Grundsatz auch
für die S. auf und die preußischen S. wurden nach Ablauf
[* 10] der gesetzlichen Frist als definitiv besetzt erklärt. Die beteiligten
Bischöfe nahmen aber diese Vorschriften nicht an, und der Staat hat auch in diesem Punkte jetzt den Bischöfen
nachgegeben (Gesetz vom Art. 2, §. 3). Die Zahl der in Preußen
[* 11] bestehenden S. beträgt über 1100.