Analog lassen sich auf praktischem Gebiet subjektive (willkürliche) und objektive (gesetzmäßige) Bestimmungsgründe des
Handelns, in der Ästhetik eine subjektive und objektive Behandlungsweise künstlerischer
Aufgaben unterscheiden. In besonderm
Maße subjektiv ist das Gefühl der
Lust und Unlust, weniger schon der Wille, der im Zweck einer völlig klaren Objektivierung
fähig ist.
In der
Grammatik ist S. der Nominalbegriff, von dem etwas ausgesagt wird. Gewöhnlich steht das S. im
Nominativ, z. B. «Gott ist allmächtig».
In abhängigen Satzgliedern können auch andere
Casus die Rolle eines S. haben, z. B. ist in dem lat.
Satz dixit se fecisse
«er sagt, er habe es gethan» derAccusativ se S. zu fecisse.
(lat.), in der
Chemie und chem.
Technologie das Produkt jeder Verflüchtigung
(Sublimation, s. d.), das in starrer
Form, fest oder pulverig, erscheint. So sind z. B. Schwefelblumen, die
arsenige Säure, der Salmiak u. s. w. S. Im engern
Sinne aber begreift man unter S. das
Quecksilberchlorid (s. d.).
(lat.), eine chem.
Operation, die darin besteht, daß flüchtige Körper von nichtflüchtigen durch Erhitzen
getrennt werden.
Von der
Destillation
[* 6] (s. d.) unterscheidet sich die S. dadurch, daß das
Destillat
(Sublimat, s. d.) in fester
Form erhalten wird.
Die S. wird gewöhnlich im Kolben vorgenommen, wobei sich die sublimierendeSubstanz im
Halse absetzt;
beim
Arbeiten im großen Maßstabe bedient man sich dazu eiserner
Kessel, auf die abgesprengte gläserne
Ballons oder metallene schalenförmige Deckel befestigt werden
(Kampfer, Salmiak).
(lat.), bei abzuschließenden Lieferungen einerseits ein
Wettbewerb im Unterbieten, andererseits die Versteigerung
an den Mindestfordernden. Sie verfolgt den Zweck, jede
Begünstigung zu vermeiden und für eine auszuführende Materiallieferung
oder Arbeitsleistung den geeignetsten
Unternehmer ausfindig zu machen. Charakteristisch sind für sie die
schriftlichen
Offerten, zu deren Einreichung öffentlich aufgefordert wird. Das Submissionswesen hat für das gesamte Erwerbsleben
große Bedeutung erfahren, insbesondere wird es bei Vergebung von öffentlichen staatlichen und städtischen Bauten angewandt.
Es werden vier Fünftel aller
Arbeiten der
Baugewerbe im Wege der S. gedeckt.
Die Geschichte der S. weist auf Colbert zurück, der sie zuerst auf den Hofdomänen einführte. Das franz.
Gesetz vom erst hat für alle öffentlichen
Arbeiten eine einheitliche Vergebungsform sowie die Grundsätze der
Öffentlichkeit und freien Konkurrenz aufgestellt und das
Verfahren wie einen gerichtlichen Prozeß peinlich genau geregelt.
In
Deutschland
[* 9] stand der Einbürgerung der S. die Zunft entgegen, welche das gegenseitige Unterbieten
der
Meister verbot und in der Regel nach
Taxen arbeitete.
In den vierziger Jahren zunächst beim Eisenbahnbau
[* 10] eingeführt, ist die S. nach und nach für die bureaukratische
Verwaltung,
die
Aktiengesellschaften und auch für den privaten Verkehr die Regel geworden. In
Preußen
[* 11] sind die heutigen
Vorschriften über S. auf den §. 29 der Oberrechnungskammer-Instruktion vom zurückzuführen. Später hat ein
Erlaß des Finanzministers vom die S. für die Civilverwaltung eingeschärft, um einen sichern
Anhalt
[* 12] für die Feststellung
angemessener Preise zu gewinnen und zugleich
Beschwerden über willkürliche Bevorzugung einzelner Gewerbtreibender
vorzubeugen. (S. auch Handwerkerfrage, Bd. 17.) -
(lat.), Unterordnung, in der
Logik das Verhältnis des niedern zum höhern
Begriff, d. h. des Individuums
zur Art und Gattung sowie der Art zur Gattung.
Sind mehrere
Begriffe gleicherweise demselben höhern subordiniert, so stehen
sie unter sich im Verhältnis der Koordination oder sind koordiniert (nebengeordnet).
Im gewöhnlichen Leben bedeutet S. die Unterordnung unter den
Befehl und die
Autorität des Vorgesetzten.
Sie ist besonders
ausgebildet beim Militär, in der kath.
Hierarchie und bei den geistlichen
Orden.
[* 13] (S. Gehorsam und
Insubordination.)
(Surroqation, lat.), die Einsetzung an eines andern
Stelle. Die S. tritt ein bei
Personen, wenn ein Dritter
eine Schuld bezahlt, ohne daß ihm die Forderung des
Gläubigers cediert wird. Das ist namentlich ausgebildet
im franz.
Recht. Die S. tritt entweder auf
Grund vertragsmäßiger Verabredung oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
Rechts wegen ein
(Code civil Art. 1249). Das erste ist der Fall, wenn der
Gläubiger seine Bezahlung von einem Dritten
erhält und diesen in alle seine
Rechte einsetzt. Die S. muß ausdrücklich und bei der
Zahlung geschehen. Ebenso: wenn ein
Darlehn gegeben wird, um damit die Schuld zu zahlen und den Darlehnsgläubiger in die
Rechte desGläubigers der bezahlten Schuld
einzusetzen, und nur die
Zahlung zu dem Zweck erfolgt. Dafür ist eine urkundliche Form vorgeschrieben
(Art. 1250). Kraft
[* 14] Gesetzes tritt die S. ein, wenn die Schuld von jemand bezahlt wird, welcher ein Interesse daran
¶
mehr
hat, z. B. ein Gläubiger bezahlt dem ihm vorhergehenden Gläubiger, oder der Zahlende haftete mit andern für die bezahlte
Schuld. Ähnliches kennen auch andere Rechte, ohne es mit diesem Namen zu bezeichnen, so das Preuß. Allg. Landrecht und das
Deutsche
[* 16] Bürgerl. Gesetzbuch. Der den Gläubiger befriedigende Bürge tritt, wenn er nicht schenken will,
von Rechts wegen in die Stelle des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das Bürgerl. Gesetzbuch
spricht in diesen Fällen von Übergang der Forderung kraft Gesetzes (§. 426), die Wissenschaft von gesetzlicher Cession.
- Bei Sachen spricht man von S., wenn bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sache ohne
weiteres an die Stelle einer andern tritt; z. B. an die Stelle der von der Ehefrau eingebrachten Ausstattung treten nach deren
Abnutzung die vom Ehemann neu angeschafften Sachen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1382); an Stelle eines landwirtschaftlichen Grundstücks
tritt in der Separation bezüglich der Hypotheken u. s. w. der neu ausgewiesene Plan.
Man spricht hier auch von einem Subrogationsprincip, welches den Gläubiger berechtigt, statt des untergegangenen oder abhanden
gekommenen Gegenstandes von dem Schuldner den Ersatz zu fordern, welchen der Schuldner selbst durch das den Verlust herbeiführende
Ereignis erlangt hat, z. B. Abtretung der Forderung aus der Versicherung, wenn die geschuldeten Sachen verbrannt sind;
Abtretung der Forderung auf Schadenersatz gegen den Dritten, durch dessen Verschulden der geschuldete Gegenstand vernichtet,
beschädigt oder abhanden gekommen ist. Dies Subrogationsprincip ist gesetzlich sanktioniert durch §. 281 des DeutschenBürgerl.
Gesetzbuches.