Vorschläge zur Durchführung eines wirksamern Arbeiterschutzes zu machen. S. bekämpft auf das schärfste die
Socialdemokratie
(gegen die er energische
Ausnahmegesetze verlangt), aber auch den sog.
Kathedersocialismus und die gewerkschaftlichen Arbeiterorganisationen.
Allen diesen Bestrebungen stellt er die Vorzüge des persönlichen Verhältnisses zwischen
Arbeiter und
Arbeitgeber gegenüber
und führte auf dieser Grundlage eine umfassende Arbeiterfürsorge auf seinen eigenen Werken ein.
Sämtliche auf dem Neunkircher Eisenwerke getroffenen Wohlfahrtseinrichtungen (Knappschaftsverein,
Kranken- und Armenpflege,
Schulen,
Bade- und
Waschanstalten, Speiseanstalten, Wohnungen, Prämien u. s. w.) stehen unter persönlicher
Aufsicht des
Chefs der Firma, ohne dessen Zustimmung kein
Arbeiter gestraft oder entlassen werden darf. Auch die für das Neunkircher
Eisenwerk bestehende
Arbeitsordnung enthält eine ganze Anzahl eigentlicher Wohlfahrtseinrichtungen, so die Bestimmung, wonach
die jugendlichen
Arbeiter einschließlich der Pausen nur acht
Stunden arbeiten, ferner die den
Arbeitern eingeräumte Berechtigung,
während eines unfreiwilligen Feierns von mehr als drei
Tagen den halben Lohn fortzubeziehen, das Rekursverfahren gegen Disciplinarstrafen
u. s. w. Die jährliche Produktion der Firma Gebrüder S. betrug 1897 etwa 200000
t Roheisen und 200000 t, Fabrikate; es wurden beschäftigt 61
Beamte und 5146
Arbeiter mit 10 872
Angehörigen. An Betriebsvorrichtungen
waren vorhanden: 349 Koksöfen,
[* 2] 10 Hochöfen, 8 Kupolöfen, 2 Flammöfen, 7 Konverter, 2 Martinöfen, 54 Puddelöfen, 31 Schweißöfen, 216 Dampfmaschinen
[* 3] mit 34 100 Pferdestärken, 179 Dampfkessel,
[* 4] 27
Lokomotiven, 18
Walzenstraßen, 23 Dampfhämmer. Die Halberger
Hütte besitzt und betreibt Eisenerzgruben in Lothringen und hat an
Betriebsmitteln: 120 Koksöfen, 5 Hochöfen, 10 Kupolöfen, 2 Tiegelöfen, 49 Dampfmaschinen, 28 Dampfkessel, 336
Arbeitsmaschinen, 62 Trockenöfen, 5
Lokomotiven, 4 Dynamomaschinen, 37 Elektromotoren.
Die Arbeiterzahl betrug (1897) 2243 mit 5546
Angehörigen, die Jahresproduktion 50000 t
Röhren,
[* 5] Bauguß,
Poterie und Kanalisationsartikel.
ein niederer oder höherer
Grad von
Geistesschwäche, wobei insbesondere die Abstumpfung der Gefühle ins
Auge
[* 6] fällt. Stumpfsinnige zeigen wenig Interesse selbst an Dingen, die für ihre eigene
Person bedeutungsvoll
sind, sind gleichgültig («apathisch», «indolent»)
gegenüber allen Vorkommnissen
u. dgl. m.
In den höhern
Graden leiden alle Gefühle, in den niedern zumeist oder ausschließlich
die höhern (geistigen), insbesondere die moralischen und ästhetischen, während die niedern sinnlichen Gefühle noch wenig
verändert erscheinen können.
AlleArten von
Geistesschwäche (s. d.), sowohl die angeborene
(Idiotie) als
die erworbene, können mit S. einhergehen, beginnen oder enden. Doch sind keineswegs alle geistig Schwachen auch stumpfsinnig;
der sog. erregte (erethische) Schwachsinn bildet in manchen
Beziehungen das Gegenteil des S., insofern dort eine gesteigerte
Lebhaftigkeit mancher Gefühle undTriebe hervortritt.
der 24.
Teil eines
Tags (s. d.). Die meisten civiiisierten
Völker fangen
die erste S. des
Tags im bürgerlichen
Leben
nach dem Eintritt der Mitternacht an zu zählen, zählen aber nur bis 12 und beginnen zu
Mittag wieder von vorn, so
daß der
Tag in zweimal 12 S. zerfällt. Die S. wird in 60 Minuten und die Minute in 60 Sekunden eingeteilt.
Manche
Völkeraber kennen bis jetzt die
Einteilung desTags in S. gar nicht, bei andern sind die S. des eigentlichen
Tags bald
größer, bald kleiner als die S. der Nacht. In einem kleinen
Teile vonItalien
[* 7] beginnt man noch die S.
erst eine S. vor Sonnenuntergang zu zählen und zählt bis 24 fort.
Letzteres thun übrigens auch nach dem
Beispiel des
Ptolemäus die Astronomen, wobei sie von
Mittag zu rechnen anfangen. Die
Einteilung desTags in 24 S. findet man schon im grauen
Altertum bei den
Juden und Babyloniern, welche letztere
den
Tag mit Sonnenaufgang anfingen. Die
Juden,
Römer
[* 8] und Griechen teilten den natürlichen
Tag in 12 S., ebenso die Nacht, so
daß die S. in den verschiedenen Jahreszeiten
[* 9] von ungleicher Länge waren.-
Über S. als Wegmaß s. Wegstunde.
eines Gestirns, der Winkel,
[* 13]
den der durch das Gestirn gehende
Abweichungs- oder
Stundenkreis mit dem Meridian
einschließt. Er wird von der südl. Hälfte des Meridians nach Westen hin
bis 360° oder 24 h gezählt.
Ebenso gebräuchlich aber ist die Unterscheidung zwischen positiven und negativen S., wobei
erstere von
Süden nach Westen, letztere von
Süden nach
Osten hin gerechnet werden.
eine pietistisch-evang.
Richtung inRußland, die sich unter dem Einfluß der deutschen
evang.
Kolonien und baptistischer Missionare gebildet und unter der von der russ.
Kirche unbefriedigten bäuerlichen
Bevölkerung
[* 15] verbreitet hat. Eine größere
Verbreitung erfolgte erst seit etwa 1870, jetzt wird die Zahl der S. auf eine halbe Million
geschätzt. Sie sind hauptsächlich in Südrußland und im Dnjeprgebiet verbreitet. Die S. lassen den
Sakramenten nur eine symbolische Bedeutung, lehren die
Gleichheit aller
Menschen, verwerfen den
Handel und lassen nur den
Tausch
von
Gütern gelten;
Grund und
Boden, Wasser, Vieh u. a. sollen nicht persönliches Eigentum sein. Sie legen in ihren
Versammlungen selbst die
Bibel
[* 16] aus und singen Lieder, die zum
Teil aus den deutsch-prot.
Gesangbüchern
übersetzt sind. Die
Bewegung wird von der russ. Regierung verfolgt (Gesetz vom 16. [4.] Juli 1894). (S.
Russische Sekten.)
[* 17] -
Vgl. Dalton, Evang. Strömungen in der russ.
Kirche der Gegenwart (Heilbr. 1881);
ders., Der Stundismus in
Rußland (Gütersloh
1896).
der Verzicht des
Gläubigers auf rechtzeitige Befriedigung seiner Forderung durch den Schuldner. Wie alle
Verzichte ist derselbe nur wirksam, wenn er vertragsmäßig oder letztwillig erfolgt. Meist ist mit diesem Verzicht die Festsetzung
eines neuen Leistungstermins verbunden, daher der
Name S. Die S. hemmt die Verjährung, benimmt
¶
mehr
dem Gläubiger das Recht des Rücktrittes wegen vom Schuldner verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung und schließt die Wirkungen
des Verzugs (s. d.) für den Schuldner aus und kommt noch dessen Bürgen zu gute (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 202, 454).
Auch ist der Käufer bei S. des Kaufpreises nicht verpflichtet den Kaufpreis von dein Zeitpunkt an zu
verzinsen, von dem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren (§. 452). Über S. bei Verkauf vgl. ebenda §. 509. über
das gerichtliche Stundungsverfahren s. Ausgleichsverfahren. (S. auch Konkursverfahren, Nachlaßvertrag und Zwangsvergleich.)