die öffentliche städtische
Beleuchtung
[* 2] der
Straßen und Plätze zur
Abend- und Nachtzeit. Gegenwärtig
kommen von den unter
Beleuchtung (s. d.) genannten Leuchtmitteln für diesen Zweck in Betracht:
Rüböl, Petroleum,
Leuchtgas
[* 3] und elektrisches Licht.
[* 4] Das Rübol, das für die Erhellung ganzer
Straßen wegen seiner schwachen
Leuchtkraft nicht geeignet ist, kommt nur in sog. Portativlaternen zur
Anwendung, das sind tragbare Laternen, die bei Dunkelheit zur Kennzeichnung aufgegrabener
Stellen dienen. In Orten ohne
Gasanstalt,
auch für wenig belebte Ortsgebiete im allgemeinen, sind Petroleumlaternen in Gebrauch.
Für die S. mit
Leuchtgas kommen die unter Gasbeleuchtung genannten Brennerkonstruktionen in Betracht. In steigender Anwendung
ist das Gasglühlicht
[* 5] (s. d.) und das elektrische Licht begriffen,
das als
Bogenlicht
[* 6] (s. d.) in
Stärken von 300 bis 500
Kerzen verwendet wird und den
Strom von den städtischen Elektricitätswerken
(s. d.) erhält. Im allgemeinen hat bei der S. die Verteilung der einzelnen Lichter
so zu geschehen, daß die durchschnittliche Helligkeit für Hauptstraßen 1 Meterkerze, für untergeordnete
Straßen nicht unter 1/10 Meterkerze beträgt.
[* 1] auch einfach
Kehrmaschine genannt, eine zur
Straßenreinigung
[* 10] (s. d.) dienende Vorrichtung, welche
mittels einer schräg liegenden, der Fahrrichtung sich entgegendrehenden
Bürste den
Kehricht seitlich
als
Streifen ablagert (s. nachstehende Abbildung).
Im Durchschnitt kehrt eine S. pro
Stunde 3000 qm und ersetzt dadurch etwa 15
Arbeiter.
An manchen Orten ist bis zu
[* 1] eine
Lokomotive,
[* 11] deren
Räder nicht auf Schienen laufen, wie die
Lokomotiven der Eisenbahnen, sondern
auf
Straßen zu fahren im stande sind. Der erste Dampfwagen überhaupt war eine
S. (s.
Lokomotive und
Tafel:
Lokomotiven I,
[* 1]
Fig.
1). Die spätern S. für die Personendeförderung waren als Kutsche ausgebildet
(Dampf-
kutsche, s.
Motorwagen, Bd. 17). Gegenwärtig dienen S. hauptsächlich
zu
landwirtschaftlichen und technischen Zwecken, wie bei der Dampfbodenkultur (s. d.),
zur
Beförderung von Lastzügen beim
Straßenbau, zum Niederreißen von
Bäumen u. s. w. Neuerdings läßt man in der
Landwirtschaft
die S. auch alle
Arbeiten der
Lokomobilen
[* 12] verrichten, wie Dreschen,
Schroten,
Mahlen u. s. w., wobei der
Vorteil besteht, daß die S. sich selbst und
noch andere Lasten fortbewegen kann.
BeimStraßenbau kann man die
Steinbrecher
[* 13] mit der S. betreiben. Vorstehende
[* 1]
Figur zeigt
eine S. für allgemeine Zwecke mit Compoundsystem, konstruiert von
Fowler &
Co. in
Magdeburg.
[* 14]
seit dem in
Berlin
[* 15] eingerichtet, kursieren stündlich von 10
Uhr
[* 16] vormittags bis 7
Uhr abends
und haben den Zweck, die 53 Briefbestell-Postanstalten auf die schnellste
Weise miteinander in
Verbindung zu bringen.
aufSee, die zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe
[* 17] auf See
gegebenen Verordnungen. Sie beruhen zum
Teil auf altem internationalen seemännischem Brauch (s. auch Kollision) und enthalten
Vorschriften über Positionslaternen (s. d.) oder Lichter,
Nebelsignale, Mäßigung der Schiffsgeschwindigkeit bei Nebel,
Ausweichen, Schallsignale für Schiffe, die einander unsichtig sind,
Notsignale der Schiffe. Die wichtigsten Bestimmungen
der «Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe
auf See» vom (früher sind folgende: Jedes Dampfschiff
[* 18] muß jedem Segelschiff ausweichen.
Nähern sich zwei Segelschiffe so, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige aus dem Wege gehen, das den
Wind achterlicher (also günstiger) hat, als das andere; haben beide den
Wind raum (s. Raumen) oder liegen
beide
Beim Wind (s. d.) von verschiedenen Seiten, so muß dasjenige ausweichen,
das über Steuerbordbug liegt, also den
Wind von Backbordseite hat. Wenn zwei
Dampfer sich in gerade entgegengesetztem Kurs
nähern, müssen beide nach
Steuerbord ausweichen; kreuzen sich die Kurse, so muß derjenige ausweichen,
der den Gegendampfer an seiner eigenen Steuerbordseite sieht, während der andere seinen Kurs innezuhalten verpflichtet ist.
Für die Nacht ergeben sich hieraus unmittelbar die Regeln: Ein
Dampfer, der an seiner Steuerbordseite rotes Licht sieht,
muß diesem ausweichen;
sieht er grünes, so ist keine
¶
mehr
Gefahr vorhanden. Sieht er vor seinem Bug die beiden Positionslaternen eines andern Schiffs, so muß er nach Steuerbord ausweichen.
Sieht er an Backbordseite rotes Licht, so ist keine Gefahr, sieht er grünes und das Topplicht eines entgegenkommenden Dampfers,
so muß er seinen Kurs innehalten, während jener auszuweichen hat. Im Winter 1889 tagte in Washington
[* 20] eine internationale Marinekonferenz, die über Verbesserungen des S. a. S. beriet; ihre Beschlüsse führten zu jener neuen
Verordnung vom Einige Bestimmungen enthalten auch den internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung
der Fischerei
[* 21] in der Nordsee, vom und den zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel vom -
Vgl. Gran,
[* 22] Bemerkungen über das S. a. S. (deutsch von W. von Freeden, Oldenb.
1886);
Prien, Der Zusammenstoß von
Schiffen aus den Gesichtspunkten der Schiffsbewegung, des Straßenrechts und der Haftung aus Schiffskollisionen
nach den Gesetzgebungen des Erdballs (Berl. 1896).