nach §§. 120, 132 des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes die in sich selbständigen, aus 5 oder 7 Mitgliedern
einschließlich des Präsidenten bestehenden
Abteilungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts,
welchen die
Entscheidung über Rechtsmittel in Strafsachen zusteht.
Das Nähere s. Oberlandesgerichte und Reichsgericht.
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die an
Stelle derselben tretende
Freiheitsstrafe nicht schon in dem
Strafurteil bestimmt, so erfolgt die Umwandlung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß
des Gerichts erster Instanz ohne mündliche Verhandlung. In gleicher
Weise erfolgt nachträglich die Zurückführung mehrerer
rechtskräftig erkannten
Freiheitsstrafen auf eine Gesamtstrafe ls. Einsatzstrafe), wenn die bezüglichen Vorschriften bei
Fällung der
Urteile außer Betracht geblieben sind. In diesem Falle steht die
Entscheidung demjenigen Gerichte zu, welches
die schwerste Strafart oder die höchste
Strafe erkannt hat. Gegen die hier gedachten
Entscheidungen ist
sofortige
Beschwerde (s. d.) zulässig (§§. 491, 492, 494 der
DeutschenStrafprozeßordnung).
Die Frage, ob
Strafe zu verhängen sei ohne Unterschied des
Alters des zu Strafenden ist nicht gleichmäßig
zu allen
Zeiten entschieden worden. Das spätere röm. und das kanonische
Recht erklären das
Kind bis zum 7. Lebensjahre
für straflos. Die
Carolina (s. d.) schließt bei jungen Dieben unter 14 Jahren regelmäßig
die
Todesstrafe aus (Art. 164). Die deutsch-gemeinrechtliche Gesetzgebung hält im allgemeinen an der Straflosigkeit der
Kinder fest.
Das
Franz. und ihm folgend das
Preuß.
Strafgesetz kennen eine absolute S. überhaupt nicht. Die meisten
neuern
Strafgesetzgebungen haben die Bestimmung, daß
Kinder bis zu einem bestimmten
Alter straflos sind, nur die Altersgrenze
ist verschieden. Nach dem geltenden Österr.
Strafgesetz von 1852 sind die strafbaren Handlungen, die von
Kindern bis zu dem
vollendeten 10. Lebensjahre begangen werden, der häuslichen Zucht zu überlassen (§. 237). Das Deutsche
[* 7] Reichsstrafgesetzbuch und ebenso der Österr.
Entwurf von 1889 unterscheiden eine absolute und eine relative S. Wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, kann wegen derselben strafrechtlich nicht verfolgt werden, ist also absolut strafunmündig. Diese Bestimmung
beruht für
Deutschland auf einem Gutachten der preuß. Wissenschaftlichen Deputation.
Der Strafunmündige kann aber in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt untergebracht werden unter Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts
(§. 55). Das Nähere ist der Landesgesetzgebung überlassen, und es sind in mehrern
Bundesstaaten zu diesem Zwecke
besondere
Gesetze ergangen, so für
Preußen
[* 8] das Gesetz vom über die Unterbringung verwahrloster
Kinder.
Die relative S. tritt ein für
Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Besaß der Angeschuldigte
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht, so wird er bestraft, aber unter Herabsetzung der
ordentlichen
Strafe; besaß er sie nicht, so wird er freigesprochen, kann aber in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt untergebracht werden. Der Vorentwurf eines
Schweizer. Strafgesetzbuchs von 1896 läßt die absolute S. bis
zum 14. Jahre reichen, befiehlt aber, daß, wenn das
Kind nicht wegen sittlicher Gefährdung, Verwahrlosung oder Verdorbenheit
von der Verwaltungsbehörde zu versorgen ist, von der Schulbehörde mit Verweis oder Schularrest «bestraft»
wird.
im Gegensatz zu einem auf Freisprechung oder
Einstellung des
Verfahrens lautenden, das Hauptverfahren abschließenden
gerichtlichen
Urteil dasjenige, welches den Angeklagten zu einer
Strafe verurteilt. Während bei einem freisprechenden
Urteil
die Urteilsgründe ergeben müssen,
ob der Angeklagte nicht überführt oder ob und aus welchen
Gründen die für erwiesen
erachtete That für nicht strafbar erachtet worden ist, bedürfen S. einer eingehendern
Begründung besonders
deshalb, um ihre Nachprüfung in höherer Instanz zu ermöglichen.
Die nähern Vorschriften darüber enthalten §. 266 der
Deutschen und §§. 269, 270 der Österr. Strafprozeßordnung. Bei
einem Schwurgerichtsurteil wird die
Begründung bezüglich der Schuldfrage durch den dem
Urteil beizufügenden
Wahrspruch ersetzt (§. 316 der
Deutschen, §. 340 der Österr. Strafprozeßordnung). Eine öffentliche
Bekanntmachung des
S. ist für einzelne Fälle vorgesehen, z. B. bei öffentlich und durch die
Presse
[* 9] begangenen
Beleidigungen (§. 200 des
Reichsstrafgesetzbuchs),
bei
Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz vom das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs vom und das Margarinegesetz vom
zur Unterscheidung vom amtsrichterlichen
Strafbefehl (s. d.) eine
Verfügung, durch welche Polizeibehörden
eine in den
Strafgesetzen angedrohte
Strafe festsetzen. Die Befugnis der Polizeibehörden bestimmt sich nach den Landesgesetzen;
die Reichsstrafprozeßordnung beschränkt dieselbe jedoch in den §§. 453 fg. auf
Übertretungen, läßt
als
Strafe, neben einer etwa verwirkten Einziehung, nur Haft bis zu 14
Tagen oder Geldstrafe zu und regelt das
Verfahren dahin,
daß der Beschuldigte, wenn er nicht eine nach dem Gesetz zulässige
Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreift, gegen
die S. binnen einer Woche nach der
Bekanntmachung bei der betreffenden Polizeibehörde oder dem zuständigen
Amtsgericht auf gerichtliche
Entscheidung antragen kann. In diesem Fall findet, wenn nicht etwa die Polizeibehörde die S.
zurücknimmt, Hauptverhandlung (s. d.) vor dem Schöffengericht (s. d.)
statt. Bis zum Beginn derselben kann der
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückgenommen werden; das Gericht
ist an den Ausspruch der Polizeibehörde nicht gebunden, kann insbesondere auf eine andere oder höhere
Strafe erkennen. Die
entsprechende österr. Einrichtung s.
Mandatsprozeß. - In einem andern
Sinne ist S.
¶
mehr
jede eine Disciplinarstrafe, eine Ordnungsstrafe oder eine als Zwangsmittel angedrohte und wegen Ungehorsam verfallene Strafe
auferlegende Verfügung einer hierzu befugten Behörde.