nach §§. 120, 132 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes die in sich selbständigen, aus 5 oder 7 Mitgliedern
einschließlich des Präsidenten bestehenden Abteilungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts,
welchen die Entscheidung über Rechtsmittel in Strafsachen zusteht.
Das Nähere s. Oberlandesgerichte und Reichsgericht.
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die an Stelle derselben tretende
Freiheitsstrafe nicht schon in dem Strafurteil bestimmt, so erfolgt die Umwandlung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß
des Gerichts erster Instanz ohne mündliche Verhandlung. In gleicher Weise erfolgt nachträglich die Zurückführung mehrerer
rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafen auf eine Gesamtstrafe ls. Einsatzstrafe), wenn die bezüglichen Vorschriften bei
Fällung der Urteile außer Betracht geblieben sind. In diesem Falle steht die Entscheidung demjenigen Gerichte zu, welches
die schwerste Strafart oder die höchste Strafe erkannt hat. Gegen die hier gedachten Entscheidungen ist
sofortige Beschwerde (s. d.) zulässig (§§. 491, 492, 494 der Deutschen Strafprozeßordnung).
Die Frage, ob Strafe zu verhängen sei ohne Unterschied des Alters des zu Strafenden ist nicht gleichmäßig
zu allen Zeiten entschieden worden. Das spätere röm. und das kanonische Recht erklären das Kind bis zum 7. Lebensjahre
für straflos. Die Carolina (s. d.) schließt bei jungen Dieben unter 14 Jahren regelmäßig
die Todesstrafe aus (Art. 164). Die deutsch-gemeinrechtliche Gesetzgebung hält im allgemeinen an der Straflosigkeit der
Kinder fest.
Das Franz. und ihm folgend das Preuß. Strafgesetz kennen eine absolute S. überhaupt nicht. Die meisten
neuern Strafgesetzgebungen haben die Bestimmung, daß Kinder bis zu einem bestimmten Alter straflos sind, nur die Altersgrenze
ist verschieden. Nach dem geltenden Österr. Strafgesetz von 1852 sind die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem
vollendeten 10. Lebensjahre begangen werden, der häuslichen Zucht zu überlassen (§. 237). Das Deutsche
Reichsstrafgesetzbuch und ebenso der Österr.
Entwurf von 1889 unterscheiden eine absolute und eine relative S. Wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, kann wegen derselben strafrechtlich nicht verfolgt werden, ist also absolut strafunmündig. Diese Bestimmung
beruht für Deutschland auf einem Gutachten der preuß. Wissenschaftlichen Deputation.
Der Strafunmündige kann aber in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden unter Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts
(§. 55). Das Nähere ist der Landesgesetzgebung überlassen, und es sind in mehrern Bundesstaaten zu diesem Zwecke
besondere
Gesetze ergangen, so für Preußen das Gesetz vom über die Unterbringung verwahrloster Kinder.
Die relative S. tritt ein für Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Besaß der Angeschuldigte
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht, so wird er bestraft, aber unter Herabsetzung der
ordentlichen Strafe; besaß er sie nicht, so wird er freigesprochen, kann aber in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt untergebracht werden. Der Vorentwurf eines Schweizer. Strafgesetzbuchs von 1896 läßt die absolute S. bis
zum 14. Jahre reichen, befiehlt aber, daß, wenn das Kind nicht wegen sittlicher Gefährdung, Verwahrlosung oder Verdorbenheit
von der Verwaltungsbehörde zu versorgen ist, von der Schulbehörde mit Verweis oder Schularrest «bestraft»
wird.
im Gegensatz zu einem auf Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens lautenden, das Hauptverfahren abschließenden
gerichtlichen Urteil dasjenige, welches den Angeklagten zu einer Strafe verurteilt. Während bei einem freisprechenden Urteil
die Urteilsgründe ergeben müssen, ob der Angeklagte nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen
erachtete That für nicht strafbar erachtet worden ist, bedürfen S. einer eingehendern Begründung besonders
deshalb, um ihre Nachprüfung in höherer Instanz zu ermöglichen.
Die nähern Vorschriften darüber enthalten §. 266 der Deutschen und §§. 269, 270 der Österr. Strafprozeßordnung. Bei
einem Schwurgerichtsurteil wird die Begründung bezüglich der Schuldfrage durch den dem Urteil beizufügenden
Wahrspruch ersetzt (§. 316 der Deutschen, §. 340 der Österr. Strafprozeßordnung). Eine öffentliche Bekanntmachung des
S. ist für einzelne Fälle vorgesehen, z. B. bei öffentlich und durch die Presse begangenen Beleidigungen (§. 200 des Reichsstrafgesetzbuchs),
bei Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz vom das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs vom und das Margarinegesetz vom
zur Unterscheidung vom amtsrichterlichen Strafbefehl (s. d.) eine Verfügung, durch welche Polizeibehörden
eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe festsetzen. Die Befugnis der Polizeibehörden bestimmt sich nach den Landesgesetzen;
die Reichsstrafprozeßordnung beschränkt dieselbe jedoch in den §§. 453 fg. auf Übertretungen, läßt
als Strafe, neben einer etwa verwirkten Einziehung, nur Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe zu und regelt das Verfahren dahin,
daß der Beschuldigte, wenn er nicht eine nach dem Gesetz zulässige Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreift, gegen
die S. binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der betreffenden Polizeibehörde oder dem zuständigen
Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen kann. In diesem Fall findet, wenn nicht etwa die Polizeibehörde die S.
zurücknimmt, Hauptverhandlung (s. d.) vor dem Schöffengericht (s. d.)
statt. Bis zum Beginn derselben kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen werden; das Gericht
ist an den Ausspruch der Polizeibehörde nicht gebunden, kann insbesondere auf eine andere oder höhere Strafe erkennen. Die
entsprechende österr. Einrichtung s. Mandatsprozeß. - In einem andern Sinne ist S.
mehr
jede eine Disciplinarstrafe, eine Ordnungsstrafe oder eine als Zwangsmittel angedrohte und wegen Ungehorsam verfallene Strafe
auferlegende Verfügung einer hierzu befugten Behörde.