ermordet, nachdem er in frühern Jahren zweimal ähnlichen
Mordversuchen glücklich entgangen war. Den ersten
Vorfall dieser
Art, der sich zu
Rom
[* 2] ereignete, hat Flotow auf
Grund von Bourdelots «Historie de la musique» (1715) ziemlich wahrheitsgetreu
in seiner
Oper «Stradella» (1844) behandelt. S. Werke weisen ihm eine
Stelle unter den bedeutendsten
Meistern
des 17. Jahrh. an. Seine Oratorien (vier auf der Biblioteca Estense zu Modena), seine
Opern (ebd.), seine Kantaten und Madrigale
fesseln durch Liebenswürdigkeit und große Kunst.
oder Stradivarĭus,Antonio, Geigenmacher, geb. 1644 zu
Cremona,
Schüler des Nicola
Amati (s. d.), arbeitete
anfangs ganz in der
Manier seines
Meisters und bezeichnete seine
Instrumente auch mit dessen
Namen. Erst
seit 1670 bediente er sich seines
Namens; 1700 errichtete er eine eigene Fabrik. Seine besten
Instrumente baute er 1700‒25;
ihre hohe Vollendung ist ebenso bewundernswert wie ihre große Zahl. In neuerer Zeit werden enorme Preise für sie bezahlt;
auf der
Londoner Erfindungsausstellung 1885 sah man
Geigen von S., die die jetzigen
Besitzer mit 100000
M. bezahlt hatten. S. starb in seiner Vaterstadt. – Seine
SöhneFrancesco (geb. 1671, gest. 1743) und Omobono
(geb. 1679, gest. 1742) waren ebenfalls tüchtige Geigenmacher. –
Strafcompagnien,
Strafsektionen, militär. Organisationen in Festungen oder
Kolonien zu dem Zweck,
einesteils solche Leute aufzunehmen, mit
Arbeiten zu beschäftigen und unter strenger Zucht zu halten, die sich durch ihre
Führung des Dienstes in der
Truppe unwürdig bewiesen haben, und andernteils solche Mannschaften, denen eine längere
Freiheitsstrafe zuerkannt ist.
Abteilungen ersterer Art heißen auch Disciplinarcompagnien u. s. w. Zur Zeit bestehen
in
Deutschland
[* 3] nur zwei solcher
Abteilungen, nämlich in
Spandau
[* 4] und Koblenz,
[* 5] in welche die in die zweite
Klasse des Soldatenstandes
versetzten Mannschaften des Gardekorps eingestellt werden und welche die Bezeichnung erste und zweite Disciplinarabteilung
des Gardekorps führen. Für dieselben kommen die Festsetzungen der §§. 31‒35 der Dienstvorschrift
für die
Arbeiterabteilungen zur entsprechenden Anwendung.
Gefangenhäuser, Gefängnisse. Die modernen
Anschauungen über das Gefängniswesen (s. d.) haben einen
vollständigen Wandel im
Bau der S. hervorgerufen. Während im Mittelalter und
bis in das 18. Jahrh. hinein die
Aufmerksamkeit
allein darauf gelenkt wurde, die Gefangenen am Entweichen zu verhindern, fordert die jetzt allgemeine
Rücksicht auf ihre gesundheitliche und geistige
Lage besondere Vorkehrungen im Bauwesen. Die
Türme des Mittelalters hatten
ihren Eingang meist mehrere
Meter über dem
Boden, so daß man sie über beim
Angriffe leicht abzubrechende
Brücken
[* 6] betreten
mußte. So entstand im Erdgeschoß ein fenster- und thürloser überwölbter Raum, in den die Gefangenen
von oben hereingelassen wurden
(Verließ). (Vgl. A. Schultz, Höfisches Leben, 2. Aufl., Lpz.
1889.) Im 17. und 18. Jahrh. benutzte man vorzugsweise die
Kasematten (s. d.) der Festungen zu S. Die ersten für ihren Zweck
eigens erbauten S. dürften jenes unter Maria
Theresia zu Gent
[* 7] (1771) errichtete und Newgate Prison in
London
[* 8] (1770‒82 von G. Dance)
sein.
Jetzt sind alle
Staaten gleichmäßig bestrebt, die S. aus den alten Schlössern, die man zu ihrer Unterbringung oft benutzte,
in zweckmäßige Neubauten zu verlegen. Die Grundsätze für diese legte 1883 der
Verein der deutschen
Strafanstaltsbeamten fest. Es handelt sich hierbei um billige und praktische Herstellung der S., damit die Kosten der
Erhaltung
und Überwachung thunlichst herabgemindert werden.
Allgemein ist man für größere Anstalten zum Strahlensystem gekommen;
in diesem fügen sich mehrere (bis zu 6) langgestreckte
Arme um einen mittlern domartigen Raum (Panoptikon).
Jeder
Arm hat an den Außenseiten Zellen in mehrern
Stockwerken übereinander, in der Mitte aber eine durch
das ganze
Gebäude reichende
Halle.
[* 9] Zu den Zellenthüren führen eiserne balkonartige Umgänge. Somit wird bewirkt, daß der
wachhabende
Beamte vom Panoptikon aus alle
Thüren (oft deren 4‒500) übersehen kann. Die
Größe einer Zelle
[* 10] setzen
die Grundsätze auf 16 cbm fest, in der Praxis wird diese aber meist erheblich überschritten. Die
Anlage der Fenster,
Heizungen,
Reinigungsvorrichtungen,
Aborte bedarf in S. besonderer Vorsicht, ebenso die
Anlage von Plätzen zur Erholung in freier Luft
und von Kapellen, da überall auf das
System der Strafvollziehung Rücksicht zu nehmen ist. –
Vgl. von
Pettenkofer und von Ziemssen, Handbuch der
Hygieine und Gewerbekrankheiten,
Tl. 2, Abteil. 2 (Lpz. 1882);
Ch. H.
Boehme, Grundzüge
der Gefängniswissenschaft
(Weiden 1879);
Handbuch der
Architektur,
Tl. 4, 7. Halbband (Darmst. 1887).
Welche strafbare Handlungen nur auf
Antrag verfolgt werden, von wem und in welcher
Frist der S. zu stellen ist, ist in den
Strafgesetzen bestimmt (s.
Antragsdelikte). Hinsichtlich der Form der S. bestimmt §. 156 der
DeutschenStrafprozeßordnung, daß dieselben bei Gericht oder
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu
Protokoll, bei andern
(Polizei- und Sicherheits-)
Behörden schriftlich angebracht werden müssen. In andern Fällen, wo der S.
nicht
Voraussetzung der Strafverfolgung ist, können S. oder
Anzeigen auch mündlich angebracht werden. Wegen der
Rechte des
Verletzten bei
Ablehnung seines
S. s. Privatklage.
in der
DeutschenStrafprozeßordnung eine amtsrichterliche
Verfügung, durch welche in den zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte gehörigen
Übertretungen und nur mit Gefängnisstrafe von höchstens 3
Monaten oder
Geldstrafe von höchstens 600 M. oder Haft gedrohten
Vergehen auf schriftlichen
Antrag der
Staatsanwaltschaft ohne vorgängige
Verhandlung eine Geldstrafe von höchstens 150 M. oder eine
Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen sowie eine etwa verwirkte
Einziehung festgesetzt werden kann.
Der Beschuldigte kann durch
Erhebung des Einspruchs binnen einer Woche nach Zustellung eine Verhandlung
vor dem Schöffengericht erwirken, welches an den im S. enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist, insbesondere also eine
höhere
Strafe erkennen kann. Wird Einspruch nicht erhoben, so tritt der S. in Rechtskraft. Wurde Einspruch erhoben, so kann
sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten lassen. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so wird der Einspruch ohne
¶