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haltiges Silikat von Thonerde und Kalk (mit Natron) nach der Formel H2CaAl2Si6O17 + 5H2O.
haltiges Silikat von Thonerde und Kalk (mit Natron) nach der Formel H2CaAl2Si6O17 + 5H2O.
Joch (ital. Giogo oder Passo dello Stelvio), der hohe Sattel zwischen den Spölalpen und der Ortlergruppe, welcher die Scheide zwischen der Etsch und der Adda und die Grenze von Tirol [* 3] und Italien [* 4] (Provinz Sondrio) bildet. Die Poststraße, von Neu-Spondinig (885 m) im Vintschgau bis Bormio im Addathal (Veltlin) 46,5 km lang, bei einer Breite [* 5] von 6 m und einer Durchschnittssteigung von 50 Promille, wurde 1820-24 von der österr. Regierung nach dem Plane des Ingenieurs Donegani an Stelle eines schon seit dem 14. Jahrh. begangenen Saumpfades hergestellt und ist die höchste und ihrer Gletscherscenerien und Fernsichten wegen die interessanteste Kunststraße der Alpen. [* 6]
Sie steigt südwestlich über Prad (900 m) an Stilss vorbei nach Gomagoi (Beidewasser, 1273 m) hinauf, wo sich das Thal [* 7] in zwei Arme spaltet: südöstlich öffnet sich das Suldenthal mit dem Suldenferner (s. d.) und dem Pfarrdorf St. Gertrud (1845 m), südwestlich das Trafoier Thal, durch welches die Straße über Gomagoi (1300 m), wo sie durch ein Sperrfort gedeckt wird, Trafoi (1548 m) und das Gasthaus Franzenshöhe (2183 m) in 44 Windungen zur Ferdinandshöhe (2760 m, 27½ km von Neu-Spondinig), der zwischen dem Stilfser Gletscher und dem aussichtsreichen Dreisprachenspitz gelegenen Paßhöhe des S. J. ansteigt.
Von der Höhe senkt sich die Straße in 38 Windungen und mehrern Tunneln und Galerien, an mehrern ital. Cantonieren vorbei durch die Val di Braulio und den Engpaß des Wormser Lochs (ital. Diroccamento) zum Städtchen Bormio hinab. 1848, 1859 und 1866 wurde um den Besitz der Straße mehrfach gekämpft. Die Post legt die Strecke von Eyrs (im Vintschgau, 2 km östlich von Spondinig) bis zum Neubad-Bormio in 9¾ Stunden zurück. Der Name Wormser Joch kommt nicht dem S. J., sondern dem Saumpfade zu, welcher von der Cantoniera Sta. Maria rechts abzweigt und über den Sattel (2512 m) am Ostfuße des Piz Umbrail (3034 m) nach Sta. Maria im Münsterthale führt. -
Vgl. Luksch, Illustrierter Führer für die Stilfser-Joch-Routen (4. Aufl., Wien [* 8] 1895).
Flavius, röm. Feldherr und Staatsmann, ein romanisierter Vandale, wahrscheinlich 359 n. Chr. geboren, erstieg seit 385 die höchsten Rangstufen im röm. Heere. Kaiser Theodosius d. Gr. schickte ihn als Gesandten nach Persien, [* 9] vermählte ihn 388 mit seiner Nichte und Adoptivtochter Serena und übertrug ihm auf dem Sterbebett (17. Jan. 395) die Fürsorge für seine Söhne. Seitdem stand S. dem Kaiser des Weströmischen Reichs, Honorius, als Vormund, Kronfeldherr, und seit 398 auch als Schwiegervater zur Seite.
Dagegen gelang es ihm nicht, im Oströmischen (Byzantinischen) Reich Einfluß zu gewinnen, obwohl sein dort waltender ursprünglicher Hauptgegner Rufinus 27. Nov. 395 ermordet wurde. Als S. 396 die Oströmer im Peloponnes gegen den westgot. König Alarich mit großem Erfolg unterstützt hatte, entstanden so gespannte Verhältnisse, daß S. den eingeschlossenen Alarich nach Epirus entkommen ließ. Als Alarich 401 in Oberitalien [* 10] einfiel, rief S. die Legionen aus Gallien und von der Donau herbei und zwang Alarich 403 zum Rückzug nach Illyrien.
Bald darauf wandten sich Massen von Germanen, namentlich Ostgoten, unter Radagais von der Donau her gegen Italien (404 und 405) und richteten furchtbare Verwüstung an. Aber sie unterlagen der Kriegskunst S.s, der freilich zur Rettung Italiens [* 11] die Rheinlinie hatte preisgeben müssen. So hatte S. zum zweitenmal Italien gerettet; nun aber überfluteten (406) Vandalen, Alanen und Sueven das zur Zeit ungeschützte Gallien. Am kaiserl. Hofe ward man deshalb gegen S. verstimmt.
Seine wesentlich auf spätere Wiedergewinnung des Westens berechnete Verbindung (406) mit Alarich wurde ihm als Verrat ausgelegt. Zu Pavia brach eine Meuterei röm. Truppen los, in der S.s Freunde und Anhänger niedergemacht wurden. S., der sich scheute, mit seinen treuen deutschen Truppen Krieg gegen des Theodosius Sohn zu führen, floh nach Ravenna und suchte Zuflucht in einer Kirche. Man gelobte ihm eidlich Sicherheit, aber als er das Asyl verließ, wurde er 23. Aug. 408 enthauptet. -
Vgl. Keller, S. oder die Geschichte des Weströmischen Reichs 395-408 (Berl. 1884).
stilmäßig formen, in der Kunst die Darstellung von Naturformen ohne Zufälligkeiten in Gestaltung und Färbung durch das Typische und Eigenartige. (S. z. B. die Textfiguren bei den Artikeln Acanthus [* 12] und Lotos.) [* 13] In der Auswahl liegt dabei eine gewisse Willkür, da jede Zeit und jeder Künstler in andern Teilen der Natur das Typische erkennt. Man kann also an der Art des S. die Zeit und Nation erkennen, welche die betreffende Naturform wiedergab. (S. Ornament.) -
Vgl. Schubert von Soldern, Das S. der Tier- und Menschenformen (Lpz. 1892).
Stilistik,
s. Stil. ^[= (lat. stilos) oder Styl (grch. stȳlos, d. i. Griffel), ursprünglich ein Begriff der Rhetorik, ...]
Herm., Maler, geb. zu Berlin, [* 14] begann auf der Akademie daselbst bei Kolb seine Studien, ging 1821 zu Cornelius nach Düsseldorf [* 15] und folgte diesem nach München, [* 16] wo er nicht bloß an den Fresken seines Meisters in der Glyptothek thätig war, sondern auch selbständig das Wandgemälde: Die Krönung Ludwigs des Bayern, [* 17] für die Arkaden des Hofgartens zu München ausführte. 1827 ging S. nach Italien, wo er sich dem Studium der Ölmalerei widmete. Nach seiner Rückkehr nach Düsseldorf (1833) schloß er sich an Wilhelm Schadow an und schuf jetzt seine bedeutendsten Gemälde: Rinaldos Abschied (1833), Die Kreuzfahrer auf der Wache (1833), Die Pilger in der Wüste (1834; Berliner [* 18] Nationalgalerie, gestochen von Eichens, lithographiert von Sprick), Kaiser Maximilian auf der Martinswand (1835), Die Jungfrau von Orléans (1836; Lord Landsdowne), Der Abzug der letzten Kreuzfahrer aus Syrien nach der Zerstörung von Ptolemais (1841; Museum in Königsberg), [* 19] Raub der Söhne Eduards IV. (Nationalgalerie zu Berlin). Im Auftrage des Königs Friedrich Wilhelm IV. von Preußen [* 20] malte er 1842-46 die Fresken (die sechs Rittertugenden) für den Rittersaal der Burg Stolzenfels. 1850 siedelte S. wieder nach Berlin über. Später führte er noch die Deckenfresken im Dessauer Hoftheater aus; 1854 wurde er Professor der Akademie. Er starb in Berlin.
Karl, Pseudonym für Hermann Christoph Gottfr. Demme (s. d.).
Gesellschaft, Bezeichnung für die Beteiligung an dem Betriebe eines Handelsgewerbes eines andern mit einer Vermögenseinlage gegen Anteil an Gewinn und regelmäßig auch am Verlust.
Dabei ist die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Geschäfts übergeht (zur Eigentumsübertragung bedarf es also der allgemein erforderlichen Übertragungshandlungen), ¶
Stiller Ocean. ¶
und der Inhaber, der die Geschäfte nur unter seiner eigenen, nicht unter einer Gesellschaftsfirma betreiben darf, wird aus diesen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Er ist also auch allein Eigentümer aller zum Geschäft gehörigen Sachen, Inhaber der Geschäftsforderungen. Kommt der Name des stillen Gesellschafters in der Firma vor, so haftet er den Gläubigern persönlich (Handelsgesetzbuch Art. 257), eine Bestimmung, die das in Kraft [* 23] tretende Handelsgesetzbuch vom nicht mehr kennt.
Ebenso haftet der Inhaber des Handelsgewerbes den Gesellschaftsgläubigern allein persönlich. Soweit der stille Gesellschafter die Einlage nicht einbrachte, steht dem Geschäftsinhaber allein ein Forderungsrecht gegen ihn zu; seinen Gläubigern nur, wenn ihnen der Anspruch abgetreten ist, natürlich auch dann nur auf Einzahlung in das Geschäft. Gewinn und Verlust werden jährlich berechnet. Der Gewinn ist dem stillen Gesellschafter auszuzahlen; läßt er ihn stehen, so gilt das, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht als Erhöhung der Einlage. Er haftet nicht auf Rückzahlung, wenn später Verluste eintreten; wohl aber ist der Gewinn zurückzubehalten, um frühere Verluste zu decken, soweit dadurch die Einlage vermindert ist.
Der stille Gesellschafter haftet dem Geschäftsinhaber für Verluste nur mit der eingezahlten oder rückständigen Einlage. Er braucht die dadurch verminderte Einlage nicht durch bare Nachzahlungen zu ergänzen. Fällt der Inhaber des Geschäfts in Konkurs und die Einlage ist rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter, so weit sie zur Deckung seines Anteils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen. War die Einlage gezahlt, so ist der stille Gesellschafter so weit, als sie den auf ihn fallenden Anteil am Verlust übersteigt, Konkursgläubiger.
Ist dem stillen Gesellschafter unter oder ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses innerhalb eines Jahres vor Auflösung des Konkurses die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil am entstandenen Verluste ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß vom Konkursverwalter angefochten werden. Anders, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs des Geschäftseigentümers in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.
Zur Eingehung der S. G. bedarf es nach geltendem Handelsgesetzbuch Art. 250 der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Nach dem Handelsgesetzbuch vom gelten die Vorschriften des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs. Auch hiernach ist aber nur ausnahmsweise, insbesondere wenn der stille Gesellschafter ein Grundstück einzulegen verspricht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 313), besondere Form erforderlich. Aufgelöst wird die S. G. insbesondere durch Tod des Geschäftsinhabers, wenn der Übergang auf die Erben nicht im voraus bestimmt ist, durch eintretende Unfähigkeit desselben zu selbständiger Vermögensverwaltung, ein Grund, wegen dessen nach dem neuen Handelsgesetzbuch nur sofortige Kündigung möglich ist, ferner durch Konkurs des Geschäftsinhabers oder des stillen Gesellschafters, dagegen nicht durch Tod des stillen Gesellschafters. Hierzu kommt Auflösung aus wichtigen Gründen, über welche der Richter entscheidet, an deren Stelle nach dem neuen Handelsgesetzb. §. 339 sofortige Aufkündigung aus §. 723 des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs tritt. Der Geschäftsinhaber besorgt die Liquidation der noch schwebenden Geschäfte; er zahlt das sich bei der Auseinandersetzung ergebende Guthaben dem stillen Gesellschafter in Geld heraus.
Die S. G. ist nicht, wie die Kommanditgesellschaft (s. d.), Gegenstand der Gesetzgebung in außerdeutschen Staaten; doch hat man in England ein ähnliches Rechtsverhältnis (s. Dormant partner).