vordern
Abteilung, sonderte. Im
Heiligen stand der Tisch mit den Schaubroten (s. d.), der goldene Leuchter
und der Räucheraltar; im Allerheiligsten die
Bundeslade (s. d.). Um das ganze
Gebäude lief ein für das
Volk bestimmter
Vorhof.
Diese S. des Priestercodex ist eine histor. Fiktion, dazu bestimmt, die Einheit des Kults, die ein Produkt
der Geschichte Israels ist, in die Zeit der Wüstenwanderung zurückzutragen. Die Anfertigung eines solchen Prachtzeltes
unter den primitiven Zuständen des Wüstenzugs ist nicht nur undenkbar, sondern aus der
Beschreibung selbst ist auch ersichtlich,
daß die S. ein Abbild des Salomonischen
Tempels vorstellt, den man sich transportabel gemacht denkt.
Dazu kommt, daß die gesamte vorhistor. Überlieferung von der Existenz einer S. im
Lande nichts weiß,
sondern dieselbe geradezu ausschließt. Die Vielheit der Kultorte erscheint bis 621 als herkömmlich und legal, während
die Existenz der S. zur
Voraussetzung hat, daß nur an einem Orte geopfert werden darf. Wo in alter Zeit
die
Lade erscheint, geschieht es ohne die S., ja deren Existenz ist nach dem Zusammenhang ausgeschlossen. In Silo steht die
Lade in einem
Tempel.
[* 2] Als
David sie in seine
Burg bringt, muß er ihr ein besonderes Zelt bauen, das mit der S. nicht verwechselt
werden darf. Erst durch nachexilische Bearbeiter ist die S. in einige alte Geschichtsbücher hineingebracht.
In denBüchern der
Chronik (s. d.) wird die Fiktion des Priestercodex weiter gesponnen und die
S. an einzelne der alten Heiligtümer des
Landes verlegt. -
Vgl.
Schick, Die S., der
Tempel in
Jerusalem
[* 3] und der Tempelplatz der
Jetztzeit (Berl. 1896).
ein Vermögen (s. d.), das so von jeder persönlichen Inhaberschaft
als eine besonders zu verwaltende
Masse abgesondert ist, daß deren Verwalter Eigentum, dingliche
Rechte, Forderungsrechte
für dasselbe erwerben und ausüben, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen annehmen, verpflichtende
Verträge abschließen
kann. Das Vermögen muß einem erlaubten Zweck gewidmet sein; als solcher gilt jedenfalls ein frommer,
wohlthätiger oder gemeinnütziger. S. heißt auch das Stiftungsgeschäft, d. h. der Rechtsakt,
durch den ein Vermögen zu solchem Zweck von dem
Stifter hergegeben wird.
Diese Widmung kann so erfolgen, daß das Vermögen unmittelbar diesem Zwecke dient, wie eine Kapelle, eine Gemäldegalerie,
ein öffentlicher
Garten;
[* 4] oder so, daß die Nutzungen hierzu verwendet werden. Die S. kann von einem
Staat
errichtet werden und tritt dann, nach Maßgabe der in jenem
Akt getroffenen
Anordnung, unmittelbar mit dem öffentlichen
Akt
und der
Ausstattung ins Leben. S. werden auch von Privatpersonen durch eine
Verfügung unter Lebenden oder durch letztwillige
Verfügung errichtet.
Nach deutschem
Recht (preuß. Gesetz vom königl. sächsisches
vom badisches vom Bayr. Gemeindeordnung vom bedürfen die
S. von Privatpersonen mindestens der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde und, wenn nicht das Landesgesetz den so
genehmigten S. die selbständige Rechtsfähigkeit, jurist. Persönlichkeit (s.
JuristischePerson) ohne weiteres beilegt, deren Erteilung durch das Staatsoberhaupt. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden,
vor der neuern Gesetzgebung errichteten S. sind durch stillschweigende Duldung sanktioniert.
Auch
das neue Deutsche
[* 5]
Bürgerl. Gesetzbuch verlangt zur Entstehung einer rechtsfähigen S. Genehmigung des
Bundesstaates, in
dessen Gebiet die S. ihren Sitz (ihre
Verwaltung) haben soll.
Soll die S. ihren Sitz nicht in einem
Bundesstaat
haben, so giebt der
Bundesrat die Genehmigung (§. 80). Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach Deutschem
Bürgerl.
Gesetzbuch der Schriftlichkeit; für das Stiftungsgeschäft von
Todes wegen gilt Testamentsform (§§. 81, 2229). Bis zur
Erteilung der Genehmigung istWiderruf möglich (§. 81). In
Österreich
[* 6] ist nur die obrigkeitliche Genehmigung
durch die administrative
Behörde, bei geistlichen S. im Einverständnis mit dem Ordinariat erforderlich.
Die
Anordnung der
Verwaltung erfolgt durch den
Stifter, wenn aber dieser nicht bestimmte und ausführbare
Anordnung traf, durch
die dazu berufene öffentliche (staatliche, gemeindliche, kirchliche)
Behörde, unter deren
Aufsicht auch
die
Verwaltung zu führen ist. Es kommt hier unter anderm der Unterschied zwischen weltlichen und kirchlichen, öffentlichen
und privaten (insbesondere Familien-), allgemeinen und örtlichen oder S. für engere Personenkreise in Betracht.
Rein kirchliche katholische S. verbleiben in
Österreich in der
Verwaltung der kirchlichen Organe. Die S. erlischt
mit dem Wegfall ihres Vermögens oder durch staatliche Aufhebung, wenn der Zweck weggefallen oder die S. für das öffentliche
Wohl nachteilig geworden ist. Ist noch Vermögen vorhanden, so fällt es an den
Staat, sofern nicht der
Stifter für diesen
Fall andere
Anordnung getroffen hat oder das Vermögen ähnlichen Zwecken zugewendet wird.
Das neue Deutsche
Bürgerl.
Gesetzbuch bestimmt, daß, wenn die
Erfüllung des Zwecks unmöglich wurde oder sie das Gemeinwohl gefährdet, die zuständige
Behörde entweder Umwandlung oder Aufhebung beschließen kann (§. 87). Besondere
Vorrechte genießen nach einzelnen Landesrechten
die
Milden Stiftungen (s. d.).
Über Familienstiftungen s. d. -
Vgl.
Artikel S. im «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», 2. Ergänzungsband
(Freib. i. Br. 1893);
in mechan. Musikwerken, s.
Musikinstrumente, ^[= # alle Körper, die zur Klangerzeugung verwendet werden. Man teilt sie ein in Saiten-, Blas- und ...] mechanische.
Joh. Bapt., Erzgießer, geb. zu
Fürstenfeldbruck unweit
München,
[* 8] wurde zum
Goldschmied bestimmt und 1810 als
Schüler der
Akademie aufgenommen, ging
aber 1814 zur
Stempelschneidekunst über. 1819 reiste er nach
Italien,
[* 9] um im
Auftrage des Königs die
Technik des Erzgusses kennen
zu lernen. Nach
München 1822 zurückgekehrt, schnitt er zunächst noch Medaillenstempel, bis König Maximilian I. ihn 1824 an
die
Spitze der neu zu errichtenden Kunstgießerei stellte. 1826 goß er eine Reihe umfangreicher Werke,
so das
Denkmal des Königs Maximilian für
Bad
[* 10] Kreuth, nach eigenen
Entwürfen;
1829-33 den Obelisken auf dem Karolinenplatz
in
München;
Seit 1838 war S. mit dem
Guß der 14 Kolossalstatuen bayr. Fürsten für den Thronsaal der neuen
Residenz, nach
Schwanthaler, beschäftigt, welche im
Feuer vergoldet und deshalb stückweise
¶
mehr
gegossen werden mußten, wobei ihn sein Neffe Ferd. von Miller (s. d.) unterstützte, welcher nun mehr und mehr der Leiter
des weltbekannten Instituts wurde. S. starb zu München.