hinaus entrichtet hat, wenn er z. B. in einem deutschen
Bundesstaat seine Einkommensteuer für ein ganzes Jahr vorausbezahlt
hat, nach einigen
Monaten aber in einem andern
Bundesstaat seinen Wohnsitz nimmt, wo ihm dann das Gesetz gegen die Doppelbesteuerung
zu gute kommt. Eine wichtigere Art der S. bildet die Vergütung
(Bonifikation), die bei der Ausfuhr solcher
Erzeugnisse gewährt wird, die mittelbar oder unmittelbar mit einer innern
Verbrauchssteuer belastet sind (Zucker,
[* 2]
Branntwein
u. s. w.), oder aus verzolltem Material hergestellt sind. (S. Exportbonifikation und
Rücksteuer.)
der auf die
Steuereinheit (s.d.) entfallende gesetzliche Steuerbetrag. Wird der letztere
auf eine bestimmte Geldsumme bezogen (wobei er meistens in Prozentsätzen ausgedrückt wird), so spricht man von
Steuerfuß,
eine Bezeichnung, die aber auch häufig als gleichbedeutend mit S. gebraucht wird. Der S. ist ein fester, wenn er gesetzlich
in bestimmter Form festgelegt ist, ein beweglicher, wenn er je nach Bedarf wechselt (z. B.
bei der engl. Einkommensteuer). Ein konstanter
Steuerfuß liegt vor, wenn ein gleichbleibender Prozentsatz von allen Einkommen
genommen wird, ein progressiver, wenn der Prozentsatz mit der Höhe des Einkommens steigt.
bei Motoren der Mechanismus, der das motorische
Mittel
(Dampf,
[* 3]
Gas, Wasser) so auf den Kolben wirken läßt,
wie es dem
System der
Maschine
[* 4] entsprechend beabsichtigt ist. Bei doppelt wirkenden Dampfmaschinen
[* 5] bezweckt
also die S., daß der
Dampf abwechselnd auf der einen und andern Kolbenseite seinen Druck ausübt, daß die Dampfeinströmung
im richtigen
Moment beginnt und wieder aufgehoben wird und daß die Ausströmung (das
Auspuffen) des
Dampfes wie auch die
Kompression
in richtiger
Weise erfolgt.
Hierfür sind die Dampfkanäle, die bei den doppeltwirkenden
Maschinen zu beiden Cylinderenden führen,
abwechselnd mit dem Dampfeinströmungs- oder Dampfausströmungsrohr in
Verbindung zu setzen. Der
Teil einer S., dem diese
Aufgabe
obliegt, heißt die innere
S. und besteht vorzüglich aus Schiebern,
Ventilen oder Hähnen, wonach man Schieber-,
Ventil- und
Hahnsteuerungen unterscheidet. Die
Bewegung dieses Steuerungsteils ist eine periodische, mit der Zeitdauer
übereinstimmend, die der
Bewegung der ganzen
Maschine entspricht, weshalb sie von der
Maschine selbst ausgehen muß. Um diese
Bewegungsübertragung zu bewirken, steht die innere S. mit der
Maschine durch besondere Mechanismen in
Verbindung, die die
äußere S. bilden und im Gegensatz zu der innern sichtbar sind. S., die die
Maschine in beiden
Richtungen
zu bewegen gestatten, werden
Umsteuerungen (s. d.) genannt. Da es oft erforderlich ist, daß dieselbe
S., je nach der Belastung der
Maschine, eine verschiedene Dampfverteilung bewirkt, muß sie von außen beeinflußt werden
können, was entweder durch den
Maschinenwärter oder durch den mit der S. entsprechend verbundenen
Regulator
[* 6] (s. d.) geschieht. Näheres s. Dampfmaschine
[* 7] und
Gasmotor. -
Vgl. Reinhardt, Steuerungstabellen für Dampfmaschinen (Berl.
1897).
der
Inbegriff aller Verwaltungsthätigkeiten, welche bezwecken, die durch den Gesetzgeber begründete
Steuerpflicht zu verwirklichen und die zur Bestreitung des öffentlichen Aufwandes von der
Bevölkerung
[* 8] zu leistenden Geldbeträge zu erheben. Die S. wird gewöhnlich in die
Verwaltung der direkten und in die der indirekten
Steuern
geschieden. Die
Verwaltung der
Zölle heißt Zollverwaltung. Die
Verwaltung der direkten
Steuern hat einerseits die Veranlagung,
d. h. die Feststellung der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbeträge,
und andererseits die
Erhebung dieser Beträge zu bewirken und außerdem die Sicherheitsvorschriften zu handhaben, die zur
Verhütung von
Steuerhinterziehungen nötig sind.
Die im einzelnen hierzu erforderlichen Maßnahmen sind außerordentlich verschieden;
in Elsaß-Lothringen
[* 11] besteht seit 1884 ein Direktor
der direkten
Steuern. In andern
Staaten ist eine gleiche
Trennung nicht durchgeführt.
Was die
Verwaltung der indirekten
Steuern
anlangt, so sind hier die Verschiedenheiten nicht minder groß, sowohl in
Bezug auf die zu behandelnden
Steuerarten als auch in
Bezug auf die Organisation. In
Deutschland
[* 12] ist die
Verwaltung der
Zölle und Reichssteuern in manchen
Einzelstaaten mit der
Verwaltung der indirekten Landessteuern verbunden, in manchen nicht. In
Württemberg
[* 13] z. B. besteht eine
selbständige
«Zoll- und Reichssteuerverwaltung», in
Baden
[* 14] eine besondere «Zollverwaltung». In
Preußen umfaßt die «Verwaltung
der indirekten
Steuern» an Reichssteuern die
Zölle (einschließlich der statist. Gebühr), die
Tabak-, Zucker-,
Salz-,
Branntwein-
und
Brausteuer, den Spielkartenstempel und die
Stempelsteuer für Wertpapiere, Lotterielose und Kaufgeschäfte; an Landessteuern
die
Stempel-, Erbschaftssteuer, die Wirtschaftsabgaben, die
Brücken-, Fähr-,
Hafen-,
Niederlagen-,
Kran-, Wagegelder u. s. w.
In Elsaß-Lothringen umfaßt die
«Verwaltung derZölle, indirekten
Steuern und des Enregistrement» sämtliche
Reichssteuern (mit Ausnahme der
Biersteuer, an deren
Stelle eine Landessteuer tritt), die indirekten Landesverbrauchs- und
Landesverkehrssteuern. In
Bayern
[* 15] sind die Landesverkehrssteuern (Erbschaftssteuer und Gebühren) gar nicht, die
Reichsstempelabgaben
nur teilweise der
Verwaltung der
Zölle und indirekten
Steuern unterstellt; dagegen gehört die
Hundesteuer zu diesem
Ressort. In
Sachsen umfaßt die
Verwaltung der
Zölle und indirekten
Steuern die sämtlichen
Reichs-,
Verbrauchs- und Verkehrssteuern
sowie die Landesschlachtsteuer, aber nicht die Erbschaftssteuer und den Urkundenstempel.