Vergleichungsgrundlage zu schaffen, damit die etwa erforderliche
Erhöhung oder Ermäßigung der
Steuern bequem und für alle
gleichmäßig bestimmt werden kann. Zu dem Zwecke ist es nötig, das S. so zu berechnen, daß der
Steuerfuß für alle Steuerpflichtigen
(Personen oder Gegenstände) rechnerisch gleich hoch erscheint. Hat z. B. ein Einkommen
von 6000 M. 3 Proz. oder 180 M., eins von 1000 M. 2 Proz.
an
Steuern zu zahlen, so entsteht die rechnerische
Gleichheit des
Steuerfußes dadurch, daß für das Einkommen von 6000 M.
das S. auf 9000 M. angenommen wird, da 180 M.
Steuer = 2 Proz. von 9000 M. sind.
der Betrag, der von einer Gesamtheit von Steuerpflichtigen aufzubringen und innerhalb dieser auf
die einzelnen Steuerpflichtigen zu verteilen ist. (S. Kontingentierung.)
auf Handelsschiffen der im Kommando zunächst auf den Schiffsführer folgende Seemann,
der sich mit ihm, oder wenn zwei oder mehr Steuerleute vorhanden sind, mit diesen in die Wachen teilt und bei
Krankheit des
Schiffers diesen vertritt. Seines
Amtes ist es keineswegs, das
Steuer selbst zu handhaben, sondern nur darauf zu sehen, daß
alles seiner
Anordnung nach geschehe. Er muß ein theoretisch und praktisch durchgebildeter Seemann sein (s.
Schiffer) und das Steuermannsexamen auf einer Navigationsschule (s. d.) bestanden
haben.
Die Betakelung, das Ankergerät u. s. w. stehen unter seiner Obhut. Das Logbuch (s. d.)
wird von ihm geführt. Die Steuerleute der Kriegsmarine sind
Deckoffiziere, die den Navigationsoffizier
bei
Beobachtungen unterstützen, das
Steuer beaufsichtigen, loggen, loten und auf alles zu achten haben, was sich auf die Navigierung
(s. d.) des Schiffs bezieht. Die Steuermannsmaate (s.
Maat) sind dem S. auf
Kriegsschiffen unterstellt. (S. auch
Obersteuermann,
Untersteuermann.)
Wertzeichen, welche zur
Erhebung von
Abgaben, namentlich indirektenSteuern, auf die
zu versteuernden Gegenstände geklebt werden müssen.
Außer der
Steuer auf Wechsel und andere steuerpflichtige Wertpapiere
wird in dieser Form in manchen
Ländern die
Tabak-, Zündholzsteuer u. s. w. von dem Fabrikanten erhoben.
Die S. sind dann
für das kaufende Publikum zugleich ein Nachweis, wie viel dasselbe über den eigentlichen Verkaufspreis
an
Steuer zu entrichten hat.
Häufig tritt übrigens an
Stelle der S. der Aufdruck eines
Stempels (s. d.).
Beiträge der
Bürger zur
Deckung des Staats-(Provinzial-, Gemeinde-) Bedarfs, sei es in
Geld, oder in
Naturalien,
oder in Dienstleistungen. Die S. sind also ein
Teil der dem
Staat (oder den andern öffentlichen Gemeinwesen)
zufließenden
Mittel, deren er zur
Erfüllung seiner
Aufgaben bedarf, oder (bestimmter und den heutigen Verhältnissen entsprechender
ausgedrückt) eine der verschiedenen Einnahmequellen des
Staates. Im Gegensatz zu den Gebühren (s. d.) sind die S. Zwangsbeiträge
der
Bürger zur Staatskasse, die von den Einzelwirtschaften ohne unmittelbare besondere Gegenleistungen des
Staates erhoben
werden, um diesem die Möglichkeit zur
Erfüllung seiner allgemeinen
Aufgaben zu verschaffen.
Sie kommen zwar
an sich nur insoweit in Betracht, als die sonstigen Einnahmequellen zur
Deckung des Bedarfs nicht ausreichen,
bilden aber heute in den Kulturstaaten die Haupteinnahmequelle, die freilich in den verschiedenen
Staaten eine verschiedene
Bedeutung gegenüber den sonstigen Einnahmequellen hat. In England z. B.
entfielen 1896/97 von 136 Mill. Pfd. St. Gesamteinnahmen 79,3 Mill. auf S., in
Frankreich (1896) von 3395 Mill.
Frs. Einnahmen 2598 Mill.
Frs. auf S. In
Deutschland
[* 3] ziehen die Einzelstaaten zum
Teil erhebliche Zuschüsse aus andern Einnahmequellen, namentlich
Preußen
[* 4] aus den Eisenbahnen.
Früher spielten die sonstigen Einnahmequellen, zu denen auch noch häufig
Tribute von unterworfenen Völkern
und Beiträge von Bundesgenossen kamen, eine ungleich größere Rolle als die S. Letztere galten vielmehr ursprünglich nur
als außerordentliche Zuschüsse für besondere Fälle, und wenn diese
Anschauung unter dem röm. Kaiserreich mit seinem sehr
entwickelten und drückenden Steuerwesennur für die ausdrücklich als außerordentliche bezeichneten
S. haltbar war, so stand sie im Mittelalter, soweit die S. nicht einen privatrechtlichen Charakter erhalten hatten, um so
allgemeiner in Geltung. (S.
Steuerfreiheit.) Selbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. lehrte noch von
Seckendorf, daß
die Obrigkeiten nur in den dringendsten Notfällen S. auflegen dürften, und er gab die Hoffnung nicht
auf, daß sie für den
Staatshaushalt wieder ganz entbehrlich gemacht werden könnten. Die seit dem 17. Jahrh.
immer mehr steigenden
Ausgaben für das
Heerwesen, die
Staatsschulden und die mannigfaltigen neuen staatlichen
Aufgaben haben
indes die S. mehr und mehr in den Vordergrund treten lassen.
Die Frage nach der Berechtigung des
Staates zur Umlegung von S. auf die
Bürger ist verschieden beantwortet worden. Montesquieu
und nach ihm viele andere sahen den
Grund der Berechtigung in dem Schutz,
den derStaat dem Vermögen und seinem Genuß sicherte,
so daß die S. nur eine
Entschädigung für diesen Schutz bildeten (Assekuranztheorie). Diese enge und
die Fülle der Staatsaufgaben auch nicht entfernt erschöpfende
Auffassung findet heute keine Unterstützung mehr.
Auch die sog.
Vergeltungs- oder Genußtheorie ist nicht haltbar. Nach ihr sind S.
Entschädigungen für vom
Staate geleistete
Dienste
[* 5] aller Art und werden deshalb abgestuft nach den
Vorteilen, die der Einzelne vom
Staat hat. Die
Leistungen des
Staates gegenüber dem Einzelnen können jedoch überhaupt nicht genau gemessen werden. (Nur bei manchen Gemeindesteuern,
die vorzugsweise den Interessen bestimmter
Klassen zu gute kommen, läßt sich das Princip von Leistung und Gegenleistung
in beschränktem
Umfange anwenden.) Der Steuergrund liegt vielmehr darin, daß der
Staat eine Kulturnotwendigkeit
ist und deshalb in den
Stand gesetzt werden muß, seine materiellen und sittlichen Kulturaufgaben zu erfüllen. Die Nation
als Ganzes muß die
Mittel für ihren
Beruf als
Staat beschaffen und jedes einzelne
Glied
[* 6] der Nation muß hierbei mitwirken,
eben weil es ein
Glied der Nation ist, nach dem
Maße seiner Kraft
[* 7] und Fähigkeit. Als Repräsentant des
Gesamtwillens der Nation hat der
Staat das
Recht, den Einzelnen zu den erforderlichen Lasten zu zwingen:
¶
mehr
Steuerpflicht ist allgemeine Bürgerpflicht. Darüber hinaus hat auch jeder fremde Staatsangehörige, der aus irgend
einem Grunde dauernd oder vorübergehend in die Lebensgemeinschaft des Volkes eingetreten ist, zu den Lasten beizutragen. Allerdings
ist das Zwangsrecht des Staates nicht unbegrenzt. Es findet seine Grenze in dem Umfang dessen, was das Gemeinwohl wirklich
erfordert. Das Volk in seiner Gesamtheit hat darüber zu wachen, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Praktisch wird
diese Befugnis durch das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht (s. Steuerbewilligung und Budget) der vom Volk gewählten Volksvertretung
ausgeübt. Auch den Gemeinden und sonstigen zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften gegenüber sind gleiche Garantien
nötig.
Für die Ausgestaltung der Besteuerung hat die Finanzwissenschaft eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt,
die das Ziel zeigen, dem die Steuerpolitik möglichst nahe zu kommen hat. Oberster Grundsatz ist die Gerechtigkeit. Um gerecht
zu sein, muß die Steuer zunächst dem Grundsatz der Allgemeinheit entsprechen, d. h. die Gesamtheit der
Bevölkerung
[* 9] muß ohne Bevorzugung einzelner Personen oder Stände oder Gruppen zur Besteuerung herangezogen
werden. Dadurch sind im einzelnen die Befreiungen gewisser Gruppen nicht ausgeschlossen, sofern nur die Befreiung auf Gründen
beruht, die mit den Grundsätzen gerechter Besteuerung vereinbar sind. (S. Steuerfreiheit.) Ferner muß die Steuer den Grundsatz
der Gleichmäßigkeit in der Wahl des Steuermaßstabes zur Geltung bringen.
Die Vergeltungstheorie nahm als Steuermaßstab das Interesse des Steuerpflichtigen, die Assekuranztheorie den Umfang des Anteils
am Nationalvermögen. Die heutige Auffassung sieht überwiegend den richtigen Steuermaßstab in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Steuerpflichtigen. Nicht selten setzt man die Leistungsfähigkeit dem Einkommen (s. d.)
proportional, aber es ist klar, daß ein auf Vermögensbesitz beruhendes (fundiertes) Einkommen verhältnismäßig
leistungsfähiger ist als ein nur durch persönliche Erwerbsthätigkeit gewonnenes, daß ferner von einem großen Einkommen
derselbe Prozentsatz leichter abgegeben werden kann als von einem kleinen, daß ein kinderreicher Familienvater durch die
gleiche Steuer schwerer gedrückt wird als ein Junggeselle mit demselben Einkommen u. s. w.
Aus diesen Erwägungen ist die Forderung entstanden, daß das Existenzminimum steuerfrei bleibt, weil
es eine Leistungsfähigkeit nicht mehr besitzt, sowie daß das fundierte Einkommen in bestimmten Grenzen
[* 10] stärker als das
unsichere unfundierte, das höhere Einkommen stärker als das geringere belastet wird. Die neuere Steuergesetzgebung hat
teilweise auch schon diese Forderungen berücksichtigt. Wie weit man in dieser Hinsicht gehen kann, hängt
nicht nur von der polit. Reife der Bevölkerung, sondern auch von der thatsächlichen Gestaltung des Gesamtsteuersystems ab.
Eine dritte Forderung, die sich aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit ergiebt, ist die, daß die Steuerlast auch wirklich auf
demjenigen ruht, welcher sie tragen soll, damit keine ungerechte Steuerüberlastung aus der einen und
Steuerentlastung auf der andern Seite entsteht. Die praktische Erfüllung dieser Forderung ist nicht immer leicht, da hier
die Steuerabwälzung (s. d.) sich geltend macht. In manchen Fällen
erwartet
man gerade von dieser Überwälzung den Übergang der Last auf denjenigen, der sie in That und Wahrheit
tragen soll; doch ist bei dem Wechsel und der verschiedenartigen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine
solche Hoffnung nicht selten trügerisch.
Eine zweite Gruppe von Grundsätzen ist finanzpolitischer Natur. Zunächst muß die Steuer ausreichend, d. h. so ergiebig
sein, daß sie (soweit nicht andere Deckungsmittel zur Verfügung stehen) den vorhandenen Finanzbedarf
deckt. Hiermit verknüpft sich sofort der Grundsatz der Stetigkeit, wonach die Steuer nicht nur augenblicklich, sondern auch
künftighin die Einnahmen in der erforderlichen Höhe in Aussicht stellt. Bei starkem Wechsel der Steuererträge ist die
Durchführung einer geordneten und gesunden Finanzverwaltung sehr erschwert.
Ferner muß die Steuer eines natürlichen und regelmäßigen Wachstums nach Maßgabe der Bevölkerungszunahme
und des Anwachsens der öffentlichen Bedürfnisse fähig sein, damit die naturgemäße Steigerung des Staatsbedarfs nicht
zu häufigen Steuererhöhungen oder zur häufigen Einführung neuer S. zwingt. Bei alledem muß aber auch die Forderung der
Beweglichkeit erfüllt sein, d. h. die Steuer muß so eingerichtet sein, daß ihr Ertrag ohne besondere
Schwierigkeit nach Bedarf gesteigert oder gemindert werden kann.
Als dritte Gruppe reihen sich hier die verwaltungspolitischen Grundsätze an. Diese verlangen zunächst, daß die S. möglichst
übersichtlich und einfach eingerichtet und in ihrem Betrage möglichst bestimmt sind, damit der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen
leicht übersehen kann. Ferner muß auf möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Zeit, Art und Ort der Steuerzahlung
Rücksicht genommen werden (also: Zahlungsort möglichst nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen; Zahlungszeit: möglichst die
Zeit der Zahlungsfähigkeit; Zahlungsart: Teilzahlungen, Erleichterungen durch Steuerkredite, möglichst geringe Belästigungen
der Steuerpflichtigen u. s. w.). Sodann dürfen die S. nur geringe Erhebungskosten verursachen,
da dem Steuerzahler möglichst wenig mehr entzogen werden darf, als der Staat wirklich erhält. Zu den
verwaltungspolit. Forderungen läßt sich weiterhin noch das auch vom Standpunkte der Gerechtigkeit, der Finanzpolitik und
der Sittlichkeit zu erhebende Verlangen rechnen, daß die Steuer zu Umgehungen und Hinterziehungen möglichst wenig Anreiz
bietet.
Als vierte Gruppe kommen die volkswirtschaftlichen Grundsätze in Betracht. Sie erstrecken sich zunächst
auf die Wahl der Steuerquelle. Da die öffentlichen Bedürfnisse regelmäßig wiederkehren, so kann die Quelle
[* 11] der S. nicht
das Nationalvermögen sein, weil dieses sonst nach und nach aufgezehrt werden müßte. Nur in außergewöhnlichen Fällen
dürfte auf das Nationalvermögen zurückgegriffen werden; als normale Steuerquelle kann aber nur der
Ertrag, d. h. das Nationaleinkommen in Betracht kommen. Das Nationaleinkommen setzt sich in der
Hauptsache aus der Summe der Einkommen der Einzelwirtschaften zusammen. Das steuerfähige Einzeleinkommen, über dessen Abgrenzung
die Ansichten noch weit auseinander gehen, ist deshalb thatsächlich auch die hauptsächliche normale Steuerquelle. Das
Einzelvermögen darf für gewöhnlich nicht durch S. direkt angegriffen werden, wenn es auch öfter als
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