der
Roman «Deutsche
[* 2]
Träume» (3 Bde., Braunschw.
1858; 2. Aufl. 1888) und die in
Tirol
[* 3] spielende Erzählung «Der schwarze Gast»
(Münch. 1863) hervorzuheben. Außerdem veranstaltete
er eine Sammlung seiner
«KleinernSchriften» (4 Bde., Stuttg. 1873 -
75),
«Lyrische
Reisen» (ebd. 1878) und «Gesammelte Novellen» (ebd. 1881; 2. Aufl.
1883).
S.s Selbstbiographie
«Mein Leben» erschien mit einem
Anhang von Felix Dahn
«ÜberLudwig S.» in
Schottländers«Deutscher
Bücherei» (Bresl. 1883).
(spr. stjuhbenwill),Hauptstadt des County
Jefferson im nordamerik.
StaateOhio, Eisenbahnknotenpunkt, rechts
am
Ohio, hat (1890) 13 394 E.;
natürliches
Gas, große
Eisen- und
Stahl-, mehrereGlas- sowie Thonwerke.
In der Umgegend Kohlengruben und Koksöfen.
[* 4] S. besitzt ein sehr schönes County Court
House, viele Erziehungsanstalten, darunter
ein Seminar für Frauen.
oder
Steuerüberwälzung, die durch den Verkehr erfolgende Verteilung und Verschiebung einer Steuerlast,
vermöge welcher Steuerzahler und Steuerträger schließlich oft ganz verschiedene
Personen sind. Man
unterscheidet Rückwälzung und Fortwälzung der
Steuer, je nachdem dieselbe im Verkehr von:
Käufer dem Verkäufer oder, was
häufiger der Fall ist, vom Verkäufer dem
Käufer zugeschoben wird.
Bei denVerbrauchssteuern soll nach der
Absicht der Gesetzgebung
eine Überwälzung der Last von dem gewissermaßen nur einen
Vorschuß leistenden Produzenten oder
Kaufmann
auf die
Konsumenten erfolgen, was auch in der Regel in vollem
Maße geschieht.
Handelt es sich aber um eine
Steuer auf notwendige Lebensmittel, so wird dieselbe von den
Arbeitern wahrscheinlich allmählich
mittels einer Lohnsteigerung auf die Kapitalisten fortgewälzt. Eine Abwälzung direkter
Personalsteuern
ist nur bei den auf das Existenzminimum herabgedrückten
Personen anzunehmen. Direkte Realsteuern dagegen können leichter
abgewälzt werden.
Allgemeine Regeln lassen sich in dieser Hinsicht nicht feststellen. Denn die Frage der S. ist thatsächlich
eine Machtfrage; sie hängt davon ab, wer das Übergewicht bei der Preisbestimmung hat. Zeitlich und örtlich
bestehen deshalb in
Bezug auf die S. sehr große Verschiedenheiten. Wo z. B. Wohnungsmangel herrscht, kann
der Vermieter die Mietssteuer auf den Mieter abwälzen; bei Wohnungsüberfluß ist das Gegenteil der Fall
u. s. f. -
Vgl.
Kaizl, Die
Lehre
[* 5] von der Überwälzung der
Steuern (Lpz. 1882).
und
Steuerverweigerung. Als ein alter Grundsatz german.
Verfassung stand es fest, daß der König,
der im
Besitz seiner
Domänen und Regalien war, dem
Volke keine Lasten auflegen konnte, die nicht von diesem selbst beschlossen
waren. Nur den Kriegsdienst im Heerbann mußte es leisten, die Verteidigungsanstalten
(Burgen)
[* 6] und die
Kommunikationen
(Straßen und
Brücken)
[* 7] unterhalten und in Notfällen
(Einbruch von Feinden oder
Räubern, Wassersgefahr, Feuersbrunst
u. dgl.) Hilfe leisten.
Was sonst zum gemeinen
Besten unternommen werden
sollte, mußte von dem
Volke genehmigt sein.
In den einzelnen
Ländern wiederholte
sich dies. Der Fürst und Landesherr mußte die gewöhnlichen
Ausgaben aus seinen
Gütern und Regalien
bestreiten; zu den allgemeinen Reichslasten, z. B. zu den Reichskriegen, Reichsfestungen
und auch zu den Beschickungen der
Reichstage, mußte das Land die Kosten bestreiten und hatte dabei nichts zu verwilligen
noch zu verweigern.
Die Kosten für gemeinnützige Anstalten mußten dagegen vom
Lande genehmigt werden, ebenso die außerordentlichen
Beiträge für den Fürsten zur Abtragung der Kammerschulden oder zur
Erhöhung seiner Einkünfte. Daher waren in den meisten
deutschen
Ländern die
Steuern zweierlei Art, nämlich feststehende, einer Verwilligung von Anfang an nicht bedürfende oder
für immer verwilligte
Steuern, Ordinärsteuern, und nur auf gewisse
Zeiten oder zu gewissen Zwecken verwilligte
Extraordinär steuern. Diese Unterscheidung verschwand jedoch, seitdem nach den neuen
Staatsgrundgesetzen der ganze
Staatshaushalt
den Kammern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden mußte. Nach einer in
Frankreich und
Belgien
[* 8] aufgekommenen Doktrin
ist die Steuerbewilligung eine jährlich wiederkehrende Übereinkunft der Regierung mit dem
Volke oder dessen Vertretung,
den Kammern. (S.
Budget.)
Das Steuerbewilligungsrecht schließt natürlich das
Recht einer gänzlichen und einer teilweisen Verweigerung und Verminderung
der geforderten
Steuern in sich. Das deutsche Bundesrecht verneinte indes nicht nur das
Recht zur totalen
Steuerverweigerung
(Art. 58 der
Wiener Schlußakte), sondern beschränkte auch das
Recht der relativen wesentlich durch die
Beschlüsse vom und In
England ist das
Recht der
Steuerverweigerung, abgesehen von den gesetzlich feststehenden
Ausgaben, anerkannt, aber niemand denkt
daran, daß es möglich sei, es auszuüben. In
Preußen
[* 9] ließ sich die Nationalversammlung am unter dem Einfluß
revolutionärer
Anschauungen zu dem Beschluß der
Steuerverweigerung hinreißen; dies blieb ohne Erfolg.
Ähnliche Vorgänge wiederholten sich 1862-66 (s.
Preußen, Geschichte). Staatsrechtlich bleiben Steuergesetze, welche für
die
Dauer erlassen sind, so lange in Kraft,
[* 10] bis sie auf verfassungsmäßigem Wege aufgehoben werden, ohne Rücksicht auf
das Zustandekommen eines Budgetgesetzes. Dies ist auch in der preuß. Verfassungsurkunde Art. 109 anerkannt
worden. Dagegen können neue
Steuern nur mit Zustimmung der
Volksvertretung eingeführt werden. Im
DeutschenReiche dürfen Matrikularbeiträge
nur auf
Grund des Budgetgesetzes erhoben werden. -
die rechte Seite eines Schiffs von hinten nach vorn gesehen, während die linke Seite
Backbord (s. d.)
heißt.
Die Steuerbordseite des Schiffs ist die vornehmere, solange die Rahen Vierkant gebraßt sind, und bei Schiffen ohne
Takelung
[* 12] sowie imHafen. An S. dürfen nur die
Boote anlegen, in denen sich Offiziere befinden.
Auf S.
Achterdeck darf sich nur der Kommandant und wachhabende Offiziere aufhalten.
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