(Stellvertretung in der Erklärung). Von diesem S. in der Erklärung unterscheidet man noch den
Boten, welcher dem Gegenkontrahenten
die Erklärung des S. überbringt, so daß der
Vertrag unmittelbar zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gegenkontrahenten
zu stande kommt, ebenso wie wenn der Geschäftsherr, statt seine Erklärung mündlich durch den
Boten zu
senden, einen
Brief oder ein
Telegramm schickt. Der S. des gesetzlichen
Vertreters (z. B. der an
Stelle des behinderten Vormunds
für ein einzelnes
Geschäft bestellte Pfleger oder der von dem Vormund bevollmächtigte Rechtsanwalt oder der einem
Beamten
bestellte
Vertreter) und der S. eines freien S. (der Substitut des Bevollmächtigten) vertritt direkt
den Geschäftsherrn.
Heute ist
Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften zulässig, bei denen sie nicht gesetzlich oder durch die Natur des
Geschäfts
ausgeschlossen ist. Ein
Testament kann man nicht durch einen S. errichten.
Die Erklärungen, welche der legitimierte S. im
Namen des Geschäftsherrn abgiebt, wirken so, als ob sie vom Geschäftsherrn
unmittelbar abgegeben wären. Der S. wird weder berechtigt noch verpflichtet (Direkte
Stellvertretung,
s. d.;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 164 fg.). Der Geschäftsherr erwirbt Eigentum, dingliche
Rechte und
Besitz, als ob er
das Rechtsgeschäft selbst abgeschlossen hätte; seine Forderungen gehen unter, wenn dem legitimierten S. gezahlt wird; aus
den
Verträgen des S. kann er den Gegenkontrahenten verklagen und von demselben verklagt werden u. s. w.
Bei denRömern war das anders.
Dort konnte der
Vertreter zwar für
Rechnung des Geschäftsherrn erwerben und Verpflichtungen eingehen; aber in der Regel nur
so, daß er zunächst persönlich berechtigt und verpflichtet wurde; die Wirkung in der
Person des Geschäftsherrn
wurde dann erst durch Übertragungen des
Vertreters erzeugt.
Über S. bei Handelsgeschäften s. Handlungsbevollmächtigter
und Prokurist.Über die Verpflichtungen des Falsus procurator s. d. Aus dem Vorstehenden
ergiebt sich, daß S. nicht bestellt werden zur Vornahme unerlaubter oder zur Begehung strafbarer Handlungen.
Wenn jemand im
Auftrage eines andern eine strafbare Handlung begeht, so wird er als
Thäter, der andere
als Anstifter bestraft. Das schließt aber nicht aus, daß, wenn der zu einem erlaubten
GeschäftBeauftragte oder der gesetzliche
Vertreter in
Führung erlaubter
Geschäfte diese in einer den Gegenkontrahenten oder dritte
Personen verletzenden
Weise führt,
oder wenn er bei Gelegenheit erlaubter Geschäftsführung ein Delikt begeht, dadurch den Vertretenen
vermögensrechtlich verpflichtet. Im gerichtlichen
Verfahren, namentlich im Civilprozeß, tritt der gesetzliche
Vertreter (s.
oben) auf wie bei
Abschluß von Rechtsgeschäften; der
Anwaltsprozeß (s. d.) wird nur durch S., die Rechtsanwälte, geführt.
Im
Staatsrecht ist S. des Monarchen teils der
Regent (s. d.), teils kann der Monarch bei eigener Behinderung
in
Führung der Regierung einen S. ernennen, wie dies in
Preußen
[* 2] durch
Friedrich Wilhelm IV. 1857 und 1858, durch Wilhelm I. 1878 und 1888 geschah.
Einzelne
Verfassungen, wie die bayrische und die oldenburgische, haben darüber besondere Bestimmung getroffen. S. von Landtagsabgeordneten
kommen nur noch ganz vereinzelt vor. S. von
Beamten werden im Fall der Beurlaubung oder der Verhinderung
eines
Beamten berufen. Bei dem
Deutschen Reichsgericht ist eine
Stellvertretung durch
Zuziehung von Hilfsrichtern unzulässig.
Über den S. des deutschen Reichskanzlers s. d.
die in manchen
Staaten, besonders vor 1870, dem Militärpflichtigen gesetzlich erlaubte Beschaffung
eines für ihn die Dienstpflicht erfüllenden Ersatzmanns.
Entweder hat ersterer sich mit letzterm selbst
mit
Geld abzufinden, oder der
Staat übernimmt gegen
Zahlung einer bestimmten
Summe das Beschaffen der
Stellvertreter, wobei vorzugsweise
ausgediente tüchtige
Soldaten, die weiter dienen wollen, gewählt werden. In denjenigen
Staaten, welche die allgemeine Dienstpflicht
eingeführt haben, besteht S. nicht.
Kosten, welche für eine
Stellvertretung irgend welcher Art erwachsen. Eine allgemeine Bedeutung
hat die Frage der S. für
Beamte, welche durch parlamentarische Thätigkeit ihrem
Amt entzogen werden und demgemäß einer
Stellvertretung bedürfen. In der Konfliktszeit stellte die preuß. Regierung das Princip
auf, daß die als
Abgeordnete gewählten
Beamten die S. selbst zu tragen hätten; auch das preuß.
Obertribunal
erkannte das an. Die Reichsbeamten bedürfen keines
Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag (Art. 21); deshalb fallen nach dem
Beamtengesetz vom §. 14, hier die S. der Reichskasse zur Last.
DieselbeAnsicht wird von angesehenen Staatsrechtslehrern für die
Wahl von Staatsbeamten in den Landtag
vertreten, auch wenn das Landesgesetz solche Bestimmung nicht enthält, sofern es nach dem Gesetz zum Eintritt des
Urlaubs
nicht bedarf, oder wenn der
Urlaub vorbehaltlos erteilt wird. Die Gesetze von
Württemberg
[* 3] und Reuß
[* 4] ä. L. legen die S. dem
Beamten, die von
Sachsen,
[* 5]
Baden,
[* 6]
Braunschweig,
[* 7] Reuß j. L., Lippe-Schaumburg dem
Staate zur Last. Thatsächlich werden sie vom
Staate getragen in
Bayern
[* 8] und jetzt auch in
Preußen. Die jurist. Folgerung von den
Staats- auf die Kommunalbeamten ist keine
unbedingt zwingende.
Specielle Vorschriften hat das Reichsrecht für Beschaffung der S. bei längerer
Vertretung von gesandtschaftlichen und Konsularbeamten.
(Motacillidae), eine in 9 Gattungen und einigen 40
Arten fast über die ganze Erde verbreitete Familie der
Singvögel mit verhältnismäßig hohen
Beinen und meist verlängertem
Schwänze.
BeimPferde
[* 11] heißt S. eine gerade
Stellung des
Fessels mit höchst unvollkommenem Durchtreten
in dem Fesselgelenk infolge einer Verkürzung der Beugesehnen nach vorausgegangener
Entzündung.
Behandlung: Sehnenschnitt
oder
Beschlag mit einemEisen,
[* 12] das hohe
Stollen oder an der Zehe einen schnabelförmigen Fortsatz trägt
(Schnabeleisen).
Franz, österr. Dialektdichter, geb. zu Großpiesenham bei Ried, studierte in Graz
[* 13] und
Wien
[* 14] Jura, war dann längere Zeit Erzieher, schloß sich aber später einer wandernden Schauspielertruppe an. Nach deren
Auflösung lebte er ganz dem dichterischen
Beruf und
¶
mehr
durchzog jahrelang Österreich
[* 16] und Bayern, seine Gedichte vortragend. Er starb zu Henndorf bei Salzburg.
[* 17] Großen Erfolg
hatten seine «Lieder in obderennsscher Volksmundart» (Wien 1837),
«Neue Gedichte» (Regensb.
1846) und «d'Ahul» (Wien 1851) folgten. Auch schrieb S. hochdeutsche Novellen und Gedichte. «Ausgewählte
Dichtungen» S.s gab Rosegger (4 Bde., Wien 1884) heraus.