L.,Sternmiere, Pflanzengattung aus der Familie der
Caryophyllaceen (s. d.) mit gegen 70 über die ganze
Erde verbreiteten
Arten, krautige, meist rasenförmig wachsende
Pflanzen mit ganzrandigen gegenständigen
Blättern und kleinen,
stets gestielten
Blüten, die bald einzeln in den Blattachseln, bald in lockern
Trugdolden stehen. Unter den einheimischen
ist besondersS. mediaL., Vogelmiere, Vogelmaierich, Hühnerdarm, Hühnerschwarm, Hühnermyrte, Mäusedarm,
erwähnenswert, eine einjährige
Pflanze mit rasigen, wurzelnden, aufsteigenden, einreihig behaarten
Stengeln, eiförmigen,
spitzen
Blättern und kleinen blattwinkelständigen
Blüten. Diese zu den Unkräutern gehörende und fast das ganze Jahr hindurch
blühende
Pflanze dient als Vogelfutter.
Bezirk in der westl.
Provinz der
Kapkolonie, mit 823 qkm und (1891) 12698 E., darunter 4359
Weiße, liegt
unmittelbar östlich der
Kapstadt,
[* 3] zwischen der
Falschen Bai und den Drakensteinbergen und ist ein besonders durch
Weinbau gesegnetes
Land. Der Hauptort S., nach der
Kapstadt die älteste Stadt der
Kolonie, zählt 3462 E. und ist durch Eisenbahn
mit
Kapstadt verbunden.
in Süddeutschland auch
Wagner genannt, Gewerbtreibender, welcher die Holzarbeiten bei
Fuhrwerken und
Ackergeräten
anfertigt, aber auch die
Entwürfe zu Wagen, namentlich Luxuswagen (Kutschen) macht. Im 18. Jahrh. unterschied
man zwischen S. (Gestellmacher) und Radmacher. Später wurde beides vereinigt und Privilegien bestimmten,
welche
Arbeiten der S. auf den Dörfern und welche er in den
Städten machen durfte. Der
Bund deutscher Stellmacher- und Wagnerinnungen
(gegründet 1875, bestätigt 1885; Sitz in
Berlin)
[* 6] umfaßt (1895) 65
Innungen mit 1182 Mitgliedern. Seit 1896 erscheint in
Berlin eine «Deutsche
[* 7] Wagenbauzeitung». Das Innungswappen
der S. zeigt
Tafel: Zunftwappen II,
[* 1]
Fig. 7 (Bd.
17). -
Vgl. Rausch, Handbuch für S. (3. Aufl., Weim. 1892);
Leitfaden für den Unterricht in Stellmacherfachschulen (Berl.
1890);
Centralblatt für Wagenbau, Sattlerei, Riemerei, Stellmacherei u. s. w. (ebd. 1884 fg.).
im Maschinenbau ein aus
Gußeisen oder Schmiedeeisen hergestellter
Ring, der, auf eine
Welle genau passend, auf letzterer durch eine oder mehrere Schrauben befestigt wird und dadurch, daß er sich gegen andere
Maschinenteile, Lager
[* 9] u. s. w. stützt, die
Welle oder auf der
Welle bewegliche Maschinenteile in einer bestimmten
Lage
festhält.
in der Elementartaktik die Körperhaltung, die der
Soldat auf das Kommando «Stillgestanden» einzunehmen hat.
S. in der angewandten
Taktik ist ein für taktische Zwecke ausgesuchter Geländeabschnitt mit
Bezug auf die in ihm aufgestellten
Truppen.
Man unterscheidet nach dem allgemeinen Zweck: Versammlungsstellung,
Bereitschaftsstellung, Verteidigungsstellung;
nach dem besondern Zweck: Hauptstellung, Frontalstellung, Flankenstellung, Avantgardenstellung, Arrièregardenstellung,
Vorpostenstellung,
Aufnahmestellung.
derjenige, welcher in einer
Verwaltung oder bei einzelnen rechtlichen Handlungen die
Stelle eines andern
vertritt, im Gegensatz zu einem
Gehilfen, der durch seine Handlungen nur einen andern unterstützt (z. B.
Agent, Mäkler).
Im Privatrecht ist S. derjenige, welcher eine
Verwaltung fremder
Güter oder einzelner Geschäftszweige
führt (s.
Administrator und
Administration), namentlich derjenige, welcher, sei es innerhalb solcher
Verwaltung, sei es abgesehen
von einer solchen, Rechtsgeschäfte (s. d.) in fremdem
Namen schließt. In dieser
Beziehung spricht man von notwendigen oder
gesetzlichen
Vertretern und von freien oder gewillkürten S. Die erstern sind repräsentiert 1) durch
die
Beamten der
Vereine und
Stiftungen, Vorstände der Korporationen, der
Aktiengesellschaften und Genossenschaften u. s. w.
Doch redet man hier lieber von Organen der jurist.
Person, weil die jurist.
Personen Rechtsgeschäfte nur durch diese, ihre
Vertreter schließen.
2) Durch die Vormünder und Pfleger der geschäftsunfähigen
Personen, der Unmündigen und der Entmündigten
(s.
Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind,
die
Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer
Ehefrauen; aber auch umgekehrt, soweit die Schlüsselgewalt reicht,
die
Ehefrauen bezüglich der Ehemänner. Die freien S. sind die Bevollmächtigten (s.Vollmacht) und die
unbeauftragten Geschäftsführer (s. Geschäftsführung), wenn ihre namens des Geschäftsherrn vorgenommenen
Handlungen nachträglich von diesem genehmigt werden.
Der S. kann den Geschäftsherrn im Willen vertreten, d. h. es kann seiner Entschließung, unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsherrn, überlassen sein, welches
Geschäft, wie er dasselbe und mit wem
er es abschließen will. Der gesetzliche
Vertreter vertritt den Vertretenen immer auch in der Entschließung,
oder er ergänzt wenigstens die Entschließung desselben durch seine Genehmigung. Der freie S. kann darauf beschränkt sein,
gemäß der eigenen Entschließung des Geschäftsherrn, dem Gegenkontrahenten gegenüber die Erklärung abzugeben, mit welcher
das Rechtsgeschäft geschlossen wird.
Also es bleibt z. B. dem S. überlassen, das zur Wirtschaftsführung
erforderliche Zugtier zu kaufen oder zu mieten, von wem und zu welchem Preise er es für angemessen hält; immer namens des
Geschäftsherrn, für den er durch den
Vertrag erwirbt und den er verpflichtet
(Stellvertretung im Willen). Oder der S. kauft
das
Pferd,
[* 10] welches ihm der Geschäftsherr bezeichnet hat, zu den ihm angegebenen Preise von dem ihm bezeichneten
Verkäufer
¶
(Stellvertretung in der Erklärung). Von diesem S. in der Erklärung unterscheidet man noch den Boten, welcher dem Gegenkontrahenten
die Erklärung des S. überbringt, so daß der Vertrag unmittelbar zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gegenkontrahenten
zu stande kommt, ebenso wie wenn der Geschäftsherr, statt seine Erklärung mündlich durch den Boten zu
senden, einen Brief oder ein Telegramm schickt. Der S. des gesetzlichen Vertreters (z. B. der an Stelle des behinderten Vormunds
für ein einzelnes Geschäft bestellte Pfleger oder der von dem Vormund bevollmächtigte Rechtsanwalt oder der einem Beamten
bestellte Vertreter) und der S. eines freien S. (der Substitut des Bevollmächtigten) vertritt direkt
den Geschäftsherrn.
Heute ist Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften zulässig, bei denen sie nicht gesetzlich oder durch die Natur des Geschäfts
ausgeschlossen ist. Ein Testament kann man nicht durch einen S. errichten.
Die Erklärungen, welche der legitimierte S. im Namen des Geschäftsherrn abgiebt, wirken so, als ob sie vom Geschäftsherrn
unmittelbar abgegeben wären. Der S. wird weder berechtigt noch verpflichtet (Direkte Stellvertretung,
s. d.; DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 164 fg.). Der Geschäftsherr erwirbt Eigentum, dingliche Rechte und Besitz, als ob er
das Rechtsgeschäft selbst abgeschlossen hätte; seine Forderungen gehen unter, wenn dem legitimierten S. gezahlt wird; aus
den Verträgen des S. kann er den Gegenkontrahenten verklagen und von demselben verklagt werden u. s. w.
Bei denRömern war das anders.
Dort konnte der Vertreter zwar für Rechnung des Geschäftsherrn erwerben und Verpflichtungen eingehen; aber in der Regel nur
so, daß er zunächst persönlich berechtigt und verpflichtet wurde; die Wirkung in der Person des Geschäftsherrn
wurde dann erst durch Übertragungen des Vertreters erzeugt. Über S. bei Handelsgeschäften s. Handlungsbevollmächtigter
und Prokurist. Über die Verpflichtungen des Falsus procurator s. d. Aus dem Vorstehenden
ergiebt sich, daß S. nicht bestellt werden zur Vornahme unerlaubter oder zur Begehung strafbarer Handlungen.
Wenn jemand im Auftrage eines andern eine strafbare Handlung begeht, so wird er als Thäter, der andere
als Anstifter bestraft. Das schließt aber nicht aus, daß, wenn der zu einem erlaubten GeschäftBeauftragte oder der gesetzliche
Vertreter in Führung erlaubter Geschäfte diese in einer den Gegenkontrahenten oder dritte Personen verletzenden Weise führt,
oder wenn er bei Gelegenheit erlaubter Geschäftsführung ein Delikt begeht, dadurch den Vertretenen
vermögensrechtlich verpflichtet. Im gerichtlichen Verfahren, namentlich im Civilprozeß, tritt der gesetzliche Vertreter (s.
oben) auf wie bei Abschluß von Rechtsgeschäften; der Anwaltsprozeß (s. d.) wird nur durch S., die Rechtsanwälte, geführt.
Im Staatsrecht ist S. des Monarchen teils der Regent (s. d.), teils kann der Monarch bei eigener Behinderung
in Führung der Regierung einen S. ernennen, wie dies in Preußen
[* 16] durch Friedrich Wilhelm IV. 1857 und 1858, durch Wilhelm I. 1878 und 1888 geschah.
Einzelne Verfassungen, wie die bayrische und die oldenburgische, haben darüber besondere Bestimmung getroffen. S. von Landtagsabgeordneten
kommen nur noch ganz vereinzelt vor. S. von Beamten werden im Fall der Beurlaubung oder der Verhinderung
eines Beamten berufen. Bei dem Deutschen Reichsgericht ist eine Stellvertretung durch
Zuziehung von Hilfsrichtern unzulässig.
Über den S. des deutschen Reichskanzlers s. d.