268 von Ernst Engel, seitdem von dem gegenwärtigen Direktor desselben, E.
Blenck, herausgegeben;
diese bringt die Hauptergebnisse
der in den Veröffentlichungen des
Bureaus ausführlich dargestellten Forschungen u.s.w. in kurzen
Aufsätzen, daneben auch
die Ergebnisse statist.
Publius Papinius, röm. Dichter, geb. um 45 n. Chr.
zu Neapel,
[* 4] erhielt seine Erziehung in
Rom und
[* 5] siegte daselbst mehreremal in den poet. Wettkämpfen. Er
wurde vom
Kaiser Domitian vielfach begünstigt, zog sich aber später auf sein Landgut bei Neapel zurück, wo er um 96 starb.
Seine epischen Gedichte, die
«Thebais» in zwölf
Gesängen, die von dem
Kriege der
Sieben gegen Theben handelt,
und die unvollendete «Achilleis», worin er die
Schicksale des
Achilles vor dem Trojanischen
Kriege schildert, leiden an
Bombast
und Dunkelheit. Außerdem giebt es von ihm «Silvae», d. h.
Wälder (vermischte Gelegenheitsgedichte), in fünf
Büchern, die zum
Teil gelungene
Bilder aus dem Leben der Zeit bieten. Unter
den
Ausgaben sämtlicher Werke sind zu nennen die von J. Fr. Gronov (Amsterd.
1653; 2 Bde., Mannh. 1782), Dübner
(2 Bde., Par. 1835–36; Lpz.
1837) und
Queck (2 Bde., Lpz. 1854), und
unter den Sonderausgaben der «Silvae» die von Markland (Lond.
1728; neu hg. von Sillig,
Dresd. 1827) und die unvollendete vonHand
[* 6] (Bd. 1, Lpz. 1816); eine
Ausgabe der
«Thebais» lieferte
Helm (Berl. 1892). Eine kleinere kritische Gesamtausgabe des S. lieferten Bährens und Kolmann
(2 Bde., Lpz. 1876–84). Wichtig
für die Kritik und Erklärung ist Gronovs «Diatribe in Statii silvas»
(Haag
[* 7] 1637; neue verbesserte Aufl. von
Hand, 2 Bde., Lpz. 1812); vgl.
auch
Leo,
DeStatii Silvis (Gött. 1893). Die
«Thebais» übersetzte Imhof (2
Tle., Ilmenau 1885–89). –
Vgl. H.
Müller, StudiaStatiana (Rostock
[* 8] 1894);
heilige (ital. luoghi santi), in der kath.
Kirche im allgemeinen die durch die Anfänge des christl.
Glaubens verherrlichten Örtlichkeiten. In engerm
Sinne führen diesen
Namen eine Anzahl inPalästina
[* 9] in und um
Jerusalem,
[* 10] in
Bethlehem, Nazareth u.s.w. belegener, zu Heiligtümern
der christl.
Religion eingerichteter
Stellen, die nach Geschichte oder Legende mit der
Geburt, Erziehung, Lehrthätigkeit, Passion,
Auferstehung und Himmelfahrt Jesu Christi in
Verbindung stehen.
Nur ganz allmählich und unter geschickter Benutzung der Verhältnisse vermochten die
Lateiner, namentlich die seit 1219 in
Palästina ansässigen
Franziskaner, die 1230 von Papst
Gregor IX. zu Wächtern der S. bestellt wurden, und daneben die Griechen
wieder Besitzrechte auf dieselben zu erwerben. Seit dem 16. Jahrh. trat
Frankreich als Schutzmacht der röm.-kath.
Kirche im
Orientauf und ließ die Besitzrechte der
Franziskaner wiederholt durch die
Pforte bestätigen. (Vgl. Négociations de laFrancedans le Levant etc., hg. von E. Charrière, 4 Bde.,
Par. 1848–60.) Im 18. Jahrh. jedoch wußten
die Griechen den größern
Teil der Grabeskirche, die Marienkirche in
Bethlehem und einen der drei
Schlüssel zur dortigen
Geburtsgrotte
von dem türk. Großwesir zu erlangen und nach dem
Brande der Grabeskirche 1808 wurden sie durch Besorgung des Neubaues alleinige
Eigentümer des größten
Teiles dieser
Kirche.
Das Verlangen
Rußlands nach dem Schutzrecht über alle griech.
Christen im
Orient und nach dem
Schlüssel
der Grabeskirche wurde zwar durch den Ausgang des
Orientkrieges (1856) vereitelt, doch hat
Rußland 1868 und 1869 die Wiederherstellung
der
Kuppel über dem
HeiligenGrabe in
Verbindung mit
Frankreich übernommen und tritt seitdem als
Besitzer der
Grabeskirche auf. Diese ist eine Simultankirche ganz eigener Art. Der
Sultan als Landesherr beansprucht den
Bodenunter der
Kirche und die Luft über der
Kirche; auch sind die
Schlüssel zur
Kirche in den
Händen der Mohammedaner, denen es ferner obliegt,
das
Gebäude zu bewachen und die Ordnung darin aufrecht zu erhalten.
Die drei Haupteigentümer der
Kirche sind die drei privilegierten Konfessionen
[* 12] in
Jerusalem: die
Lateiner, die Griechen und
die Armenier;
die Kopten, syr. Jakobiten und Abessinier haben geringere
Rechte.
Die Marienkirche in
Bethlehem gehört den Griechen,
während auf die
Geburtsgrotte sowohl die orient. Konfessionen als auch die
LateinerAnspruch haben. Man
unterscheidet überhaupt zwischen gemeinsamem
Besitz, ausschließlichem
Besitz und Benutzungsrecht. Der große Wert, den
¶
mehr
sämtliche Konfessionen auf den Mitbesitz an den heiligen S. legen, hat öfters Streitigkeiten veranlaßt. Daraus entstand
die Heilige-Stätten-Frage, die in der Diplomatie wiederholt eine Rolle spielte und namentlich in den J. 1851-53 den äußern
Anlaß zu den Zerwürfnissen gab, infolge deren der Orientkrieg (s. d.) ausbrach. Der Berliner Kongreß
[* 14] 1878 bestimmte in
betreff der heiligen S., daß der Status quo aufrecht erhalten werden solle. Da aber der jetzige Zustand von den einzelnen
Konfessionen, namentlich von den Griechen und den Lateinern, im Grundsatz durchaus nicht als rechtsgültig anerkannt wird,
so finden sich leicht Anlässe zu neuem Streit. -