Staaten und engl.
Kolonien. Das engl. Handelsamt giebt als Blaubuch den «Statistical
Abstract for the
United Kingdom» heraus. Ähnliche «Abstracts» erscheinen für
Indien und für sämtliche
Kolonien. Nach dem engl. Vorbilde giebt auch das
StatistischeBureau des Schatzsekretariats
der
Vereinigten Staaten
[* 16] jährlich einen «Statistical Abstract for the
United States» heraus. Eine dritte
Klasse der amtlichen
statist. Veröffentlichungen bilden die statist. Zeitschriften, in denen mehr ausgebildete Einzeldarstellungen, theoretische
Untersuchungen und ähnliche
Abhandlungen erscheinen.
Hierher gehören die Zeitschriften der preuß., bayr.
und sächs.
StatistischenBureaus, die «Österr. statist. Monatsschrift», die ital.
«Annali di statistica». Private Unternehmungen ähnlicher Art sind das
«Allgemeine statist.
Archiv», hg. von G. von Mayr,das «Journal de la
Société de statistique de
Paris»,
[* 17] das «Journal of the
Royal Statistical
Society» in
London
[* 18] und das
«Bulletin de l’Institut international de statistique» in
Rom.
[* 19] (S. auch den
Artikel Graphische
[* 20]
Darstellung.)
Litteratur.Fallati, Einleitung in die Wissenschaft der S. (Tüb. 1843);
Knies, Die S. als selbständige Wissenschaft
(Cass.
1850);
Ämter, Statistische
Bureaus, s.
Statistik. ^[= (von dem neulat. und ital. Wort statista, Staatsmann, Politiker), ursprünglich soviel wie Staatskun ...]
CentralkommissioninPreußen, 1861 errichtet und durch Ministerialerlaß vom reorganisiert,
hat die
Aufgabe, ein einheitliches Zusammenwirken sämtlicher Zweige der
Staatsverwaltung dahin zu vermitteln, daß auf allen
der
Statistik (s. d.) zugänglichen Gebieten nach gleichmäßigen Grundsätzen
planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der
Erhebungen sicher gestellt und die Verarbeitung und Verwertung
der Ergebnisse in zweckentsprechender
Weise bewirkt wird. Mitglieder der
S. C. sind der vom Minister des
Innern berufene Vorsitzende,
Vertreter der einzelnen Ministerien und des
Reichsamtes des Innern, der Direktor und ein Mitglied
des königl.
StatistischenBureaus, je drei Mitglieder des
Abgeordneten- und des Herrenhauses und Sachverständige, die vom
Minister eingeladen werden. Die S. C. untersteht dem Ministerium des Innern.
Die S. C. in
Belgien und
Österreich unterscheiden sich von der preußischen hauptsächlich dadurch, daß sie auch selbständige
statist.
Erhebungen veranstalten. Während die belgische S. C. besonders in früherer Zeit unter der Leitung von A. Quételet
(s. d.) einen großen Einfluß auf die internationale
Statistik ausübte, sind der österreichischen S.
C. unter der Leitung von K.
Th. von
Inama-Sternegg (s. d.) bahnbrechende
Arbeiten auf dem Gebiete der staatlichen
Statistik zu
verdanken.
Gebühr, eine
Abgabe, die von den über die Grenze gehenden Waren behufs Sicherung der statist. Anschreibung
erhoben wird. Die Gebühr rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß ohne ein gewisses finanzielles
Interesse der Zollbehörden die zollfreien Waren nicht genügend angeschrieben werden, so daß die Handelsstatistik (s. d.)
leicht unrichtige Angaben enthält. Der Zweck der S. G. erfordert nur, daß sie bei den zollfreien Einfuhrwaren und bei den
Ausfuhrwaren erhoben wird, die heute mit verschwindenden Ausnahmen in den Kulturstaaten
Ausgangszölle nicht
mehr zu tragen haben.
Bei den zollpflichtigen Einfuhrwaren ist ohnehin schon ein genügendes Interesse der Zollbehörden an der genauen
statist. Anschreibung vorhanden, und der Durchgangs- und Niederlageverkehr steht überhaupt unter Zollkontrolle. Die Gebühr
darf ihrer Idee nach nur mäßig sein und die Kosten der Handelsstatistik nicht überschreiten, wenn auch geringe
Überschüsse nicht beanstandet werden. Geht die Gebühr erheblich darüber hinaus, so nähert sie sich einem
Zoll, der aber
durch die Zollbindungen in den Handelsverträgen nicht berührt wird.
In
Deutschland
[* 23] beruht die S. G. auf dem Gesetz vom über die
Statistik des Warenverkehrs mit dem
Auslande. Nach diesem
Gesetz sind bei den Zollämtern in den Grenzbezirken die ein-, aus- und durchgehenden Waren anzumelden und zwar im kleinen
Grenzverkehr mündlich, sonst schriftlich. Zollfreie Sendungen bis 250 g, Reisegerät und ähnliches sind nicht anmeldepflichtig.
Nur von den schriftlich anzumeldenden Waren wird die S. G. erhoben, und auch hier nur dann, wenn sie
zollfrei eingehen oder im freien Verkehr ausgeführt werden.
Die Gebühr beträgt 1) 5
Pf. für je 500 kg verpackter oder 1000 kg unverpackter Waren sowie für je 5
StückPferde,
[* 24]
Maultiere,
Esel, Rindvieh, Schweine,
[* 25] Schafe,
[* 26] Ziegen (andere
Tiere sind frei);
2) 10
Pf. für je 10000 kgSteinkohlen, Getreide,
[* 27] Kartoffeln,
Erze, Spinnstoffe und andere vom
Bundesrate
zu bestimmende Rohstoffe. Die Gebühr giebt einen mäßigen Ertrag, der zum größten
Teil in die Reichskasse fließt und
zum kleinern
Teil den
Bundesstaaten überwiesen wird als Ersatz für die Kosten, die ihnen durch die Handelsstatistik erwachsen.
Der Ertrag der S. G. betrug 1894/95: 753676 M. brutto und abzüglich aller Kosten und
Entschädigungen 727487
M.
Korrespondenz, eine viermal monatlich in
Berlin
[* 28] im Verlag des königl.
StatistischenBureaus seit 1867 erscheinende
Zeitschrift, bis 1881
¶
mehr
268 von Ernst Engel, seitdem von dem gegenwärtigen Direktor desselben, E. Blenck, herausgegeben;
diese bringt die Hauptergebnisse
der in den Veröffentlichungen des Bureaus ausführlich dargestellten Forschungen u.s.w. in kurzen Aufsätzen, daneben auch
die Ergebnisse statist.