andere Religionsdiener dürfen als S. nicht bestellt werden. Die
Aufsicht über die S. steht den Verwaltungsbehörden zu,
soweit nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist. Die
Beschwerde wegen der
Ablehnung einer Amtshandlung geht aber an das
Gericht (§. 11). Die ordnungsmäßig geführten
Register beweisen die
Thatsachen, zu deren
Beurkundung sie bestimmt sind,
bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der
Anzeigen und Feststellungen, auf
Grund
deren die Eintragung stattfand, erbracht ist (§. 15). Zur Eintragung gehört auch die
Unterschrift des Standesbeamten. Vorsichtige
Beteiligte überzeugen sich stets von der Befolgung dieser Vorschrift, weil die mangelnde
Unterschrift weittragende Folgen
haben kann. Die
Führung der
Register und der darauf sich beziehenden Verhandlungen erfolgt kostenfrei.
Für Einsicht wie für
Auszüge sind mäßige Gebühren zu zahlen (§. 16). -
Vgl. Die Kommentare zum Reichsgesetz über die
Beurkundung des Personenstandes von Sicherer
(Erlangen
[* 2] 1879) und Hinschius (3. Aufl. 1890);
die Erteilung des
Adels oder eines höhern als des bisher besessenen Adelsranges.
Das
Recht, S. zu
verleihen, steht nur
Souveränen zu und gilt als persönliches Majestätsrecht.
Nach preuß. Stempelsteuergesetz
vom beträgt die
Steuer für nichtsteuerfreie Verleihung des
Adels 600, der Freiherrenwürde 1200, der Grafenwürde
1800, der Fürstenwürde 3000, der Herzogswürde 5000 M.
alle seit 1806 im ehemaligen
DeutschenReiche infolge der Mediatisierung aus der Reihe selbständiger
Reichsstände in das Landesunterthanenverhältnis getretene Fürsten,
Grafen und Herren, die aber von
denjenigen S. zu unterscheiden sind, die es schon vor 1806 in
Osterreich, in der
Lausitz, in
Sachsen
[* 4] und
Schlesien
[* 5] gab. Unter
letztern versteht man
Besitzer größerer Herrschaften, mit denen gewisse Regierungsrechte, adlige
Vasallen, Jurisdiktion in
zweiter Instanz u. s. w. verknüpft waren. Um den ehemals reichsunmittelbaren
mediatisierten Häusern einen in allen
Bundesstaaten gleichförmigen Rechtszustand zu verschaffen, bestimmte die Deutsche
[* 6] Bundesakte (Art. 14): 1) daß alle vormals reichsunmittelbaren fürstl. und gräfl.
Häuser zum hohen
Adel in
Deutschland
[* 7] zu rechnen seien und ihnen das
Recht der Ebenbürtigkeit (s. d.) verbleibe;
2) daß die Häupter dieser Häuser die ersten S. in den
Staaten, zu welchen sie gehören, wären;
3) daß ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer
Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen
Rechte und Vorzüge (insbesondere
Autonomie) zugesichert blieben, welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genuß herrührten und nicht zu der
Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörten. Außerdem haben fast
alle deutschen
Staaten,
in denen S. vorhanden sind, jenes Verhältnis noch besonders geordnet, so
Bayern durch ein besonderes, mit der Kraft
[* 8] von Verfassungsrecht
ausgestattetes
Edikt.
Infolge eines Präsidialantrags vereinigte sich 1825 die Bundesversammlung, den mediatisierten, vormals reichsständischen
Familien einen ihrer Ebenbürtigkeit mit den souveränen Häusern angemessenen Rang und
Titel zu gewähren
und den Fürsten das
Prädikat «Durchlaucht»
(Altesse) zu erteilen. Auch den Häuptern der vormals reichsständischen gräfl.
Familien wurde 1829 auf ihr Gesuch vom
Bundestag das
Prädikat«Erlaucht» zuerkannt. Ebenso wurde das
Prädikat «Durchlaucht»,
welches früher nur den Häuptern der mediatisierten fürstl.
Familien zu führen erlaubt war, 1833 allen Mitgliedern dieser Familien zugestanden. Die
Deutsche Reichsverfassung
von 1871 als solche läßt die
Rechte und Verhältnisse der S. (Mediatisierten, s. Mediat) allerdings unbeachtet; dagegen
sind nach §. 1 des
(Bundes-, jetzt Reichs-Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom die Mitglieder
der standesherrlichen Häuser von der Wehrpflicht ausgenommen, sowie nach §. 4 des Gesetzes, betreffend
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom die
Gebäude, welche zu solchen
Standesherrschaften gehören, von der Einquartierung befreit. Ferner ist den S. in verschiedenen deutschen
Staaten durch die
Verfassung erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer eingeräumt. Auch gilt nach einem Reichsgerichtserkenntnis
von 1881 die
Ehe zwischen einem
S. und einer dem
Bürgerstande angehörigen Frau als eine
Mißheirat (s. d.).
Endlich hat das
Einführungsgesetz zum neuen
Bürgerl.
Gesetzb. Art. 58 und 218 in Ansehung der Familienverhältnisse und der
Güter der standesherrlichen und der ihnen landesrechtlich
bis gleichgestellten Häuser die Vorschriften der Landesgesetze und nach Maßgabe dieser diejenigen
der Hausverfassungen unberührt gelassen. Die Reste der Gerichtsbarkeit der S. sind durch §. 15 des in Kraft getretenen
Gerichtsverfassungsgesetzes vom beseitigt. Jedoch ist das landesgesetzlich den S. gewährte
Recht aufAusträge
(s.
Austrägalgericht) durch §. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz aufrecht erhalten worden. In
Preußen
[* 9] sind die standesherrlichen Familien seit der Einkommensteuer unterworfen, indem sie auf
Grund des Gesetzes vom für
Aufgabe ihrer Personalsteuerfreiheit entschädigt wurden (s.
Steuerfreiheit).
Von den ursprünglichen standesherrlichen Familien sind schon mehrere ausgestorben; ihre Zahl beträgt
noch gegen 100. Die besondern
Rechte der S. beruhen, wie ihr
Stand selbst, auf dem
Besitz einer ehemals reichsständischen Herrschaft.
Soweit diese
Rechte persönlicher Natur sind, galten sie für ganz
Deutschland; soweit sie dinglichen Charakter haben, können
sie nur in demjenigen deutschen
Lande, in welchem die früher reichsständischen Besitzungen liegen, zur
Anwendung kommen.
Reichs- und Landesrecht können die
Vorrechte der
S. und zwar auch ohne
Entschädigung beseitigen. -
Vgl. Hammann,
Die deutschen
S. und ihre
Sonderrechte (Donaueschingen 1888);